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C-1198/2017 • BVGer C-1198/2017 KI-generiert

Disability Benefits Appeal: Worsening Condition Requires Further Examination

Geschäftsnummer C-1198/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision that denied their request for disability benefits due to a claimed worsening of their condition. The administrative court found that the disability insurance office had not adequately investigated potential somatic causes for the worsened condition, as suggested by new medical information. Therefore, the court overturned the denial, returned the case to the insurance office for further examination of the medical claims, and deemed the appeal successful.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst; Disability Benefits Appeal: Worsening Condition Requires Further Examination: The administrative court found that the disability insurance office had not adequately investigated potential somatic causes for the worsened condition, as suggested by new medical information. Therefore, the court overturned the denial, returned the case to the insurance office for further examination of the medical claims, and deemed the appeal successful.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Ärztliche Untersuchung Gesundheitsverschlechterung Verschlimmerung eines Vorzustands Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal, referring to the incomplete determination of the relevant factual situation.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Allows for the case to be remanded to the lower court with binding instructions.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Basis for not imposing court costs when no party is found to be at fault for the proceedings.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for not imposing court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario

Used to deny a party's claim for compensation because no costs were incurred that would justify it.

Art. 31 des Verwaltungsgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG)

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IVSTA.

Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IVSTA.

Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Confirms the appellant's standing to appeal.

Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

Procedural rule applied to determine that the appeal was filed within the prescribed time limit.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Procedural rule applied to determine that the appeal was filed within the prescribed time limit.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1198/2017

Urteil vom 17. August 2017

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintretensentscheid der IVSTA vom 17. Januar 2017.

C-1198/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Januar 2017 entschied, nicht in der Lage zu sein, das neue Leistungsgesuch von X._______ vom 19. Juni 2015 zu prüfen, mit der Begründung, der Versicherte habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität seit Abweisung seines Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 18. September 2014 in invaliditätsrelevanter Weise geändert habe (Vorakten 269),

dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Februar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Leistungsbegehren zu prüfen und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (act. 1),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2017 (Postaufgabe) aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete (act. 4),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2017 (Postaufgabe) das Bundesverwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 9), nachdem er zuvor mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 (act. 6) zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgefordert wurde, weshalb diese Zwischenverfügung in der Folge aufgehoben wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017, act. 12),

dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ am 31. Mai 2017 (Eingang) einreichte (act. 14) und dieses aufforderungsgemäss am 29. Juni 2017 (Eingang) ergänzte (act. 18),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2017, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Juni 2017 beantragte, die Beschwerde sei gutzugheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (act. 21), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.

69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen

C-1198/2017

Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass Dr. A._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 (act. 21 Beilage) auf ein neues Schreiben des Neuropsychiaters Dr. B._______ hinweist, wonach neue Gegebenheiten somatischen Ursprungs vorliegen würden, so ein Status nach angeblich drei Herzinfarkten und angeblichem Hirnschlag am 26. November 2016, von denen objektive Hinweise fehlen würden, weshalb die somatische Seite (Herzinfarkt und Hirnschlag) nochmals durch Einholung eines Arztberichts abgeklärt werden sollte, während von psychischer Seite keine neuen Aspekte vorliegen würden,

dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, zumal die Rückweisung mit den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Begehren sinngemäss übereinstimmt,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2017 aufzuheben, und die Sache nach dem Gesagten zur

C-1198/2017

Prüfung des Leistungsbegehrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),

dass nach diesem Verfahrensausgang das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

(Es folgt das Dispositiv)

C-1198/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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