Employer withdraws appeal, costs waived.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employer appealed a decision requiring them to pay contributions to a foundation and lifting their objection to enforcement. The employer later withdrew their appeal. The court deemed the appeal obsolete due to withdrawal, did not impose court costs, and ordered the reimbursement of the advance payment made by the employer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Employer withdraws appeal, costs waived: The employer later withdrew their appeal. The court deemed the appeal obsolete due to withdrawal, did not impose court costs, and ordered the reimbursement of the advance payment made by the employer.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as it became obsolete due to withdrawal.
Used to waive the procedural costs because the appeal was settled by withdrawal without significant effort for the court.
Used to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1181/2012
Abschreibungsentscheid v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 15. Februar 2012.
C-1181/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Beitragsverfügung vom 15. Februar 2012 (act. 1/17) A._______ als Arbeitgeber anwies, ihr den Betrag von Fr. 3'144.10 zuzüglich Zins von 5 % zu bezahlen, den gegen die Betreibung dieser Forderung von ihm erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und ihm die Verfügungskosten von Fr. 300.- auferlegte, dass A._______ (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Februar 2012 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und deren Aufhebung beantragen liess, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ergibt, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 (act. 2) vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 20. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (act. 19) erklärte, seine Beschwerde vom 29. Februar 2012 zurückzuziehen, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs.
1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE; SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-1181/2012
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die C-1181/2012
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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