Invalidity Pension Appeal Remanded for Further Factual Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld an appeal and overturned a decision that denied an invalidity pension, remanding the case to the prior instance for further factual determination. The court found that the original decision was based on an inadequately established factual basis, necessitating a multidisciplinary psychiatric-rheumatological expert opinion to properly assess the claimant's work capacity and entitlement to benefits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Invalidity Pension Appeal Remanded for Further Factual Determination: The court found that the original decision was based on an inadequately established factual basis, necessitating a multidisciplinary psychiatric-rheumatological expert opinion to properly assess the claimant's work capacity and entitlement to benefits.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a ground for appeal due to incomplete determination of the relevant factual situation.
Used to allow the remand of the case to the lower instance with binding instructions.
Cited to state that no procedural costs are to be levied.
Cited in conjunction with Art. 7 ff. of the VGKE to award a party compensation to the successful appellant at the expense of the lower instance.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III C-1160/2008 {T 0/2}
Urteil vom 23. Oktober 2008
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
Parteien I._______, Österreich, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Gerhard Lanz, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C-1160/2008
nach Einsicht:
in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 17. Januar 2008, mit der das Gesuch von I._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgelehnt worden ist, in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2008, ergänzt am 30. April 2008, mit der I._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt hat, ihr eine Invalidenrente zu gewähren, eventualiter die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen, in die Stellungnahme von Dr. med. W._______ vom 30. September 2008, wonach aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Verweisungstätigkeiten ausgegangen werden könne und deshalb ein bidisziplinäres, psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten, welches den Anforderungen des schweizerischen Invalidenversicherungssystems (insbesondere auch hinsichtlich der zumutbaren Willensanstrengung bei bestimmten gesundheitlichen Störungen) gerecht werde, eingeholt werden sollte, in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2008, in der diese beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen.
In Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und
34 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
C-1160/2008
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist,
dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV- ärztlichen Stellungnahme die Verfügung vom 17. Januar 2008 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruhe und sich die Einholung eines pluridisziplinären, psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens als notwendig erweise,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde eventualiter beantragt hat, die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sich – nach Einsicht in die Akten (vgl. insbesondere auch die Stellungnahme von Dr. med. P._______ vom 25. September 2007) – die Einholung eines psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens als notwendig erweist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass mangels ausreichender Abklärung des Sachverhalts über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invalidenrente zur Zeit nicht entschieden werden kann,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 1'500.- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1160/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2008 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 mit IV-ärztlicher Stellungnahme vom
30. September 2008)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
C-1160/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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