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C-113/2014 • BVGer C-113/2014 KI-generiert

Disability Pension Expatriation to Kosovo Dispute

Geschäftsnummer C-113/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld a decision to suspend an individual's disability pension due to their expatriation to Kosovo. The court reasoned that while the individual's initial pension was granted under a social security agreement with Yugoslavia, that agreement no longer applied to Kosovar citizens for benefits awarded after March 31, 2010. Consequently, even if the individual's health had worsened, an increase in their pension was not permissible under current legal interpretations regarding the export of benefits. The court affirmed the individual's continued entitlement to the existing half-pension, as the primary dispute revolved around a potential increase.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 VGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG; Disability Pension Expatriation to Kosovo Dispute: The court reasoned that while the individual's initial pension was granted under a social security agreement with Yugoslavia, that agreement no longer applied to Kosovar citizens for benefits awarded after March 31, 2010. Consequently, even if the individual's health had worsened, an increase in their pension was not permissible under current legal interpretations regarding the export of benefits. The court affirmed the individual's continued entitlement to the existing half-pension, as the primary dispute revolved around a potential increase.

Schlagwörter

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Invalidenrente Kostenvorschussleistung Weiterausrichtung von Leistungen Export von Leistungen der sozialen Sicherheit Sicherheitsleistung Rentenanspruch Rentenrevision | Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 2 IVG

Determines that foreign nationals are only entitled to benefits as long as they reside and have their habitual abode in Switzerland, unless a different international agreement exists.

Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG

Establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear appeals against decisions of lower instances.

Art. 31 VGG

Grants the Federal Administrative Court jurisdiction over appeals against decisions of lower instances.

Art. 59 ATSG

Confirms the appellant's standing to appeal.

Art. 60 Abs. 1 ATSG

Ensures the appeal was filed in due time and form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Ensures the appeal was filed in due time and form.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Mandates that the losing party bears the procedural costs.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Confirms that the advance payment of costs was made on time.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Governs the imposition of costs in proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Determines that the proceedings are subject to costs.

Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Excludes entitlement to party compensation for both the losing appellant and the winning respondent.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Excludes entitlement to party compensation for both the losing appellant and the winning respondent.

Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens

Allows for the continuation of existing benefits under specific circumstances.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-113/2014

Urteil vom 13. Juli 2015

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A._______, XZ-Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IVG-Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom

8. Oktober 2013.

C-113/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. Februar 2008 dem kosovarischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 zusprach, mit der Begründung, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 59% invalid (Akten der Vorinstanz [doc.] 42, 45),

die Vorinstanz am 4. November 2011 eine Rentenrevision einleitete und mit Verfügung vom 18. April 2012 die Rente des Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 einstellte, nachdem er trotz entsprechenden Aufforderungen die verlangten Unterlagen nicht einreichte (doc. 46, 50), die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 8. Oktober 2013 ihre Verfügung vom 18. April 2012 ersetzte und den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2012 bestätigte (doc. 88), nachdem er die verlangten Unterlagen eingereicht hatte und der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2013 feststellte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe (doc. 85),

der Versicherte unter Beilage etlicher medizinischer Unterlagen am 16. November 2013 (Datum Poststempel) dagegen Beschwerde erhob und eine Erhöhung seiner Rente beantragte, mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert (B-act. 1), der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 (B-act. 7) und erfolgter Notifikation im Bundesblatt vom 13. Mai 2014 (B-act. 10) verlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 30. Mai 2014 bezahlt wurde (B-act. 13),

die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (B-act. 18),

das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 und Notifikation im Bundesblatt vom 7. Oktober 2014 den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 22, 24), nachdem es dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 (B-act. 19) und Notifikation im Bundesblatt vom 22. Juli 2014 (B-act. 21) vergeblich Gelegenheit zur Abgabe einer Replik einräumte,

C-113/2014

das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art.

69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist, zumal die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ohne Rückschein eröffnete (doc. 88) und der Nachweis der verspäteten Beschwerdeführung ihr obläge,

die Beschwerde zudem fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger ist und er laut Akten seit der Rückkehr in seine Heimat im Jahr 1993 im Kosovo (Y._______) lebt,

gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, sofern keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

die Schweizerische Eidgenossenschaft am 8. Juni 1962 mit der damaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (SR 0.831.109.818.1), das Bundesgericht in BGE 139 V 263 (vom 19. Juni 2013) befand, dass das Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar sei, deshalb ein Rentenexport für Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, nicht mehr möglich ist,

C-113/2014

das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid erkannte, laufende Renten würden gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3686/2013 vom 20. November 2014, E. 2.1.1), vorliegend im Rahmen eines Revisionsverfahrens umstritten ist, ob die halbe Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsoder auf eine ganze Rente zu erhöhen ist (Streitgegenstand), was der Beschwerdeführer wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht und die Vorinstanz unter anderem wegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rentenexport in den Kosovo ablehnt, die Bundesgerichtspraxis, wonach ein Rentenexport ab dem 1. April 2010 nicht mehr möglich ist (vgl. auch IV-Rundschreiben des BSV Nr. 322 vom

24. September 2013), auch für allfällige Rentenerhöhungen gilt, worauf die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend hinwies (B-act. 18 S. 2), somit vorliegend zum Vornherein feststeht, dass auch bei einer allfälligen wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine Rentenerhöhung möglich wäre, anderseits von keiner Partei geltend gemacht wird, der Anspruch auf eine halbe Rente sei nicht mehr gegeben, was angesichts der eingereichten medizinischen Unterlagen nicht zu beanstanden ist, deshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2014 zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat (doc. 88), die obenstehenden Erwägungen auch für die vom Beschwerdeführer nicht explizit angefochtene, das Kind Adelina betreffende Verfügung vom 29. November 2013 gelten würden (doc. 96),

deshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG, wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 200.- festgesetzt werden, zu tragen hat,

C-113/2014

der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat, weshalb ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 200.- auf eine von ihm zu nennende Zahlungsadresse zurückzuerstatten sind,

weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

3. Dem Beschwerdeführer werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 200.- auf eine von ihm zu nennende Zahlungsadresse zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-113/2014

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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