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C-1122/2025 • BVGer C-1122/2025 KI-generiert

Pension Fund Revocation Renders Appeal Moot; No Costs Awarded

Geschäftsnummer C-1122/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A prior decision compelling a compulsory affiliation to a pension fund was revoked by the fund itself during the appeal process. The court, acknowledging that the revocation rendered the appeal moot, decided to close the case without imposing costs. The court noted that the fund had violated the appellant's right to be heard by failing to adequately address its concerns regarding double insurance before issuing the compulsory affiliation order, but it could not levy costs against the fund. The appellant's advance payment would be refunded, and no legal fees were awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 24. Januar 2025

Schlagwörter

KI-generiert
Rentenaufhebung Pensionsfonds Kassenzugehörigkeit Kostenvorschuss Versicherungspflicht gebundene Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
7), dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend der Fall – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend der Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
Art. 58 VwVG
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 58 Abs. 3 VwVG
58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass mit Blick auf das soeben Dargelegte das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Used to state that no costs can be imposed on the previous instance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as they became obsolete due to a reconsideration by the previous instance.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied to determine that no costs are to be levied because the previous instance, whose actions led to the obsolescence of the proceedings, cannot be charged with costs.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to state that no costs can be imposed on the previous instance.

Art. 15 VGKE

Applied for the determination of potential party compensation in obsolete proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1122/2025

Abschreibungsentscheid vom 30. Juli 2025

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom

24. Januar 2025.

C-1122/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die A._______ mit Verfügung vom 24. Januar 2025 rückwirkend per 1. Juli 2023 zwangsweise bei sich anschloss (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilage 9),

dass die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

24. Januar 2025 beantragte, wobei sie sich insbesondere auf den Standpunkt stellte, dass ihr hinsichtlich des erfolgten Zwangsanschlusses keinerlei Verschulden anzulasten sei (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2025 bis zum 31. März 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 14. März 2025 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2; 4), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2025 auf ihren Entscheid vom 24. Januar 2025 zurückgekommen ist und die Verfügung vom 24. Januar 2025 wiedererwägungsweise aufgehoben hat und im Rahmen der Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 die Abschreibung des Verfahrens unter Kostenauferlegungsverzicht beantragte (BVGer-act. 6 Beilage 10), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 ersucht wurde, bis zum 23. Juni 2025 mitzuteilen, ob mit der Verfügung vom 15. Mai 2025 den in der Beschwerde gestellten Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei und das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne (BVGer-act. 7), dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend der Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-1122/2025

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2025 den Zwangsanschluss gemäss der ursprünglichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2025 pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und auf eine Auferlegung von Kosten verzichtete (BVGer-act. 6, Beilage 10), dass die Beschwerdeführerin damit das Rechtsschutzinteresse an einer Aufrechterhaltung der Beschwerde verliert und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass mit Blick auf das soeben Dargelegte das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zwecks Neuanschlusses einer Arbeitnehmerin per 1. Juli 2023 an die Vorinstanz gelangte, welche den entsprechenden Neuanschluss mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 unter Hinweis auf eine bereits bestehende Versicherung der nämlichen Arbeitnehmerin aufgrund des Doppelversicherungsverbotes für das Jahr 2023 ablehnte, (BVGer-act. 6, Beilagen 2 und 6),

dass die Vorinstanz im Rahmen des in der Folge am 6. November 2024 gewährten rechtlichen Gehörs dennoch einen Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2023 in Aussicht stellte (BVGer-act. 6 Beilage 8),

dass es die Vorinstanz dabei unterliess, auf die Ausführungen im Schreiben vom 11. Oktober 2024 und die Nichtzulässigkeit einer Doppelversicherung zurückzukommen und der Beschwerdeführerin in diesem

C-1122/2025

Zusammenhang aufzuzeigen, wie sie einen gebührenpflichtigen Zwangsanschluss hätte abwenden können (BVGer-act. 6 Beilage 8), dass die Vorinstanz damit – wie diese auch selbst einräumt –das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist,

dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist,

dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1122/2025

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-1122/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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