Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-1111/2022 • BVGer C-1111/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-1111/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court rejected an appeal against a decision to deny voluntary insurance enrollment because the appellant failed to pay the required cost deposit. The court reasoned that, according to procedural rules, failure to pay a cost deposit after being ordered to do so results in the appeal not being considered, and in this specific case, no court costs would be charged.

Legislator-Regeste

Amtlich

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung, Ablehnung des Beitrittsgesuchs, Verfügung der SAK vom 9. Februar 2022

Schlagwörter

KI-generiert
Auferlegung der Verfahrenskosten Leistung des Kostenvorschusses freiwillige Versicherung nicht geleisteter Kostenvorschuss Kostenvergütung im Versicherungsrecht unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the collection of procedural costs in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1111/2022

Urteil vom 28. Juni 2022

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Grossbritannien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung, Ablehnung des Beitrittsgesuchs, Verfügung der SAK vom 9. Februar 2022.

C-1111/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 12. Januar 2022 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie das Beitrittsgesuch von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zur freiwilligen AHV/IV abgewiesen hat, dass die SAK die hiergegen vom Versicherten am 24. Januar 2022 erhobene Einsprache mit Entscheid vom 9. Februar 2022 abgewiesen hat, dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (Posteingang: 10. März 2022) Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Beitrittserklärung vom 29. Dezember 2021 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Versicherte auch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung ersucht hat,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,

dass die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 am 20. Mai 2022 an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse zugestellt worden ist, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2022 eingeforderten Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat,

C-1111/2022

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich unter diesen Umständen die Gewährung der von der Vorinstanz im Rahmen der Eingabe vom 17. Juni 2022 beantragten Fristerstreckung erübrigt hat,

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1111/2022

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: