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C-1094/2006 • BVGer C-1094/2006 KI-generiert

Return Visa Refused for Family Visit Under Strict Interpretation of Regulations

Geschäftsnummer C-1094/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who had been granted temporary admission to Switzerland, applied for a return visa to visit his family in Iran following his father's death. The court ruled that the application was not valid under the relevant regulations, as the specified grounds for issuing a return visa, such as the serious illness or death of a family member, were narrowly defined and did not encompass general family visits after a significant time lapse since the death or burial. The court emphasized that the applicant's personal circumstances, including his integration or emotional state, were irrelevant given the exhaustive nature of the regulatory provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 1 Abs. 2 VGG, Art. 37 VGG, Art. 5 Abs. 1 RDV, Art. 5 Abs. 2 RDV; Return Visa Refused for Family Visit Under Strict Interpretation of Regulations: The court ruled that the application was not valid under the relevant regulations, as the specified grounds for issuing a return visa, such as the serious illness or death of a family member, were narrowly defined and did not encompass general family visits after a significant time lapse since the death or burial. The court emphasized that the applicant's personal circumstances, including his integration or emotional state, were irrelevant given the exhaustive nature of the regulatory provisions.

Schlagwörter

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Visum vorübergehende Einfuhr Familienangehöriger persönliche Verhältnisse Einreiseverbot Enge Auslegung und Anwendung Reisedokumente für ausländische Personen | Rückreisevisum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 RDV

The court used this provision to determine the conditions under which a return visa can be issued, finding that the applicant's reasons did not meet these criteria.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-1094/2006 {T 0/2}

Urteil vom 14. August 2007

Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Andreas Trommer; Richterin Elena Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Rudolf Grun

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz,

betreffend Ausstellung eines Rückreisevisums.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, gelangte im Juni 2003 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine Ausreisfrist bis 22. Februar 2005 angesetzt. Im Rahmen des anschliessend angehobenen Beschwerdeverfahrens kam das Bundesamt am 8. November 2005 teilweise auf seine Verfügung zurück, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

B. Am 27. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer über den Migrationsdienst des Kantons Bern unter Vorlage eines am 13. Februar 2006 ausgestellten neuen heimatlichen Reisepasses ein Rückreisevisum. Als Grund für die beabsichtigte Auslandreise brachte er vor, dass sein Vater im Jahre 2004 verstorben sei. Er sei seitens seiner Verwandten aus Rücksicht auf seine psychische Situation davon erst jetzt in Kenntnis gesetzt worden, weshalb er nun in den Iran (Teheran) reisen wolle.

C. Mit Verfügung vom 13. März 2006 verweigerte das BFM die Ausstellung eines Rückreisevisums. Ein solches Visum könne nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) erteilt werden. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zweck (Besuch der Verwandten im Iran) erfülle keinen der in besagter Verordnungsnorm festgelegten Reisegründe.

D. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) vom 26. März 2006 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Ausstellung eines Rückreisevisums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung macht er geltend, er sei durch seine Mutter leider (zu)

spät vom Tod seines Vaters informiert worden. Die späte Benachrichtigung über solche Ereignisse sei üblich im irakischen Kurdistan. Der Todesfall seines Vaters bedeute für ihn einen Schock und ein psychisches Trauma.

Ein Treffen mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester wegen des Todes seines Vaters bedeute für ihn sehr viel.

Der Beschwerde beigelegt war das Original eines am 20. Oktober 2004 ausgestellten Todesscheines samt Übersetzung.

E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2006 lehnte die Instruktionsbehörde des EJPD das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Rückreisevisums unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Urteile des Bundesgerichts 2A.56/2002 vom 14. Juni 2002, E. 1.3, und 2A.483/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110] i.V.m.

Art. 1 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3.

3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 RDV wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsuchenden Person für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ein Identitätsausweis mit oder ohne Rückreisevisum ausgestellt, sofern die Einreisevoraussetzungen des Zielstaates erfüllt sind.

3.2 Abgesehen von dieser speziellen Konstellation wird dem gleichen Personenkreis (Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene oder Asylsuchende)

ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum ausgestellt, wenn Schriftenlosigkeit besteht und eine der unter Art. 5 Abs. 2 RDV abschliessend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist, d.h. bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen (Bst. a), zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) oder zum Zweck von grenzüberschreitenden Schulausflügen (Bst. c). Als Familienangehörige im Sinne von Abs. 2 Bst. a gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 5 Abs. 3 RDV). Besitzt eine vorläufig aufgenommene Person ein Reisedokument ihres Heimatoder Herkunftsstaates, so wird ihr aus den in Abs. 2 genannten Gründen ein Rückreisevisum ausgestellt. (Art. 5 Abs. 4 RDV).

3.3 Die restriktiven Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rückreisevisums an vorläufig aufgenommene Personen hängen mit dem provisorischen Charakter der vorläufigen Aufnahme zusammen, die dem Grundsatz nach als Ersatzmassnahme für einen momentan nicht durchführbaren

Wegweisungsvollzug ausgestaltet ist. Zwar kann eine vorläufige Aufnahme faktisch zu einem Dauerzustand werden oder von Anfang an als ein darauf ausgerichteter "Immigrationsentscheid" konzipiert sein. Solchen Konstellationen wurde jedoch in der RDV weder durch einen spezifischen Tatbestand, noch durch entsprechend weite, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermessensspielräume Rechnung getragen. Ein Rückreisevisum darf daher auch dem Personenkreis der vorläufig Aufgenommenen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 RDV erfüllt sind.

4. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Ausstellung eines Rückreisevisums mit dem Wunsch, wegen des Todes seines Vaters seine Familienangehörigen (Mutter und Schwester) in Teheran zu besuchen.

4.1 Der angeführte Reisegrund kann offensichtlich unter keine der in Art. 5 Abs. 2 RDV abschliessend aufgezählten Abgabevoraussetzungen subsumiert werden: Weder liegt eine schwere Krankheit eines Familienangehörigen vor (Bst. a), noch kann die Ausstellung des gewünschten Rückreisevisums mit der Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten begründet werden (Bst. b). Letztere Bestimmung kann nicht als Auffangstatbestand für Verhältnisse dienen, in denen die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a RDV nicht erfüllt sind. Unter wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen und damit vertretungsfeindlichen Angelegenheiten sind beispielsweise die Anmeldung eines Rentenanspruchs, der Abschluss eines Erbvertrages, das Ablegen bzw. Abnehmen einer Prüfung oder die Einvernahme als Zeuge zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1098/2006 vom 14. Juni 2007 E. 3.2). Solche Angelegenheiten stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a RDV wird zwar auch ein Rückreisevisum bei einem Todesfall eines Familienangehörigen erteilt. Diese Regelung erstreckt sich jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – insbesondere auf die Teilnahme am eigentlichen Begräbnis oder den Besuch des Grabes einige Zeit nach dem Todesfall. Ausnahmsweise gilt das auch für Zeremonien, die beispielsweise ein Jahr nach dem Todesfall stattfinden. Der Vater des Beschwerdeführers starb jedoch bereits im Oktober 2004 und ist im Irak begraben. Dem Beschwerdeführer geht es denn auch offensichtlich nicht um den Besuch des Grabes oder die Teilnahme an einer speziellen Verabschiedungszeremonie, wie dies im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des EJPD der Fall war (unpublizierter Entscheid des EJPD B3- 0420975 vom 20. Mai 2005).

4.2 Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen nach längerer Zeit wieder einmal sehen möchte. Dennoch lässt Art. 5 Abs. 2 RDV keinen Raum für die Erteilung des gewünschten Rückreisevisums. Insbesondere haben der angeführte gute Leumund des Beschwerdeführers, seine Integration und seine angeblich schlechte psychische Verfassung aufgrund des Todes seines Vaters bei der Beurteilung der Ausstellung eines Rückreisevisums unbeachtlich zu bleiben, sind doch die Ausstellungsgründe in Art. 5 Abs. 2 RDV klar und abschliessend formuliert und lassen keinen Raum für behördliches Ermessen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]).

Dispositiv Seite 6

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Todesschein vom

20. Oktober 2004 samt Übersetzung, angefochtene Verfügung im Original)

- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. N ... ... zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

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