Disability Benefits Appeal Granted for Lack of Psychiatric Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted the appeal, reversing the previous decision that denied disability benefits. The court found that the prior assessment was insufficient because it lacked a crucial psychiatric evaluation, which is necessary for diagnosing conditions like fibromyalgia or somatoform pain disorder. Therefore, the case was remanded to the initial agency for a proper psychiatric examination and a subsequent new decision, awarding the appellant legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 lit. b VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Benefits Appeal Granted for Lack of Psychiatric Evaluation: The court found that the prior assessment was insufficient because it lacked a crucial psychiatric evaluation, which is necessary for diagnosing conditions like fibromyalgia or somatoform pain disorder. Therefore, the case was remanded to the initial agency for a proper psychiatric examination and a subsequent new decision, awarding the appellant legal costs.
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KI-generiertCited for returning the case to the lower instance for reassessment after supplementing the facts.
Cited as grounds for appeal due to incomplete determination of relevant facts.
Basis for awarding a party reimbursement to the successful appellant.
Basis for not levying court costs in this instance.
Cited to establish the appellant's standing to appeal.
Cited for meeting the formal requirements of the appeal.
Cited for meeting the time limits for filing the appeal.
Cited to classify the IVSTA as a lower instance subject to appeal.
Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-1073/2013
Urteil vom 23. April 2013
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Frankreich, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C-1073/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. Februar 2013 (IV-act. 103) das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, gegen die Verfügung vom 15. Februar 2013 mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer Dreiviertelrente ab August 2010, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, beantragt hat;
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, aufgrund der Fibromyalgie respektive der somatoformen Schmerzstörung, die von Dr. med. A._______ und Dr. med. B._______, beide Fachärzte für Rheumatologie, diagnostiziert worden sei, sei eine abschliessende Beurteilung ohne psychiatrische Abklärung nicht möglich;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom12. April 2013 unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel vom 9. April 2013 und die Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 4. April 2013 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung auf-
C-1073/2013
zuheben und die Angelegenheit zur psychiatrischen Abklärung an die IVSTA zurückzuweisen sei;
dass Dr. med. C._______ des RAD in seiner Stellungnahme vom 4. April 2013 ausführte, dass sich aus den vorliegenden rheumatologischen und neurologischen Beurteilungen der Dres. A._______ und B._______ (vgl. IV-act. 54 und 6) Hinweise auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie ergäben;
dass bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie zusätzlich die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung notwendig sei;
dass sich demzufolge aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. C._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist, da bisher keine psychiatrische Abklärung durchgeführt worden ist;
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung einer psychiatrischen Abklärung zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6);
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch Advokat Daniel Tschopp vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500.-- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-1073/2013
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 12. April 2013, die Stellungnahme der IV-Stelle Basel vom 9. April 2013 und die Stellungnahme des RAD vom 4. April 2013 [IV-act. 105])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-1073/2013
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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