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C-1051/2007 • BVGer C-1051/2007 KI-generiert

Visa Denial Upheld: Insufficient Ties to Serbia for Elderly Applicant

Geschäftsnummer C-1051/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An application for an entry visa for an elderly individual from Serbia was denied because the authorities determined that her timely and orderly departure was not sufficiently assured, considering her personal circumstances and the economic and social situation in her home country. The court upheld this decision, reasoning that the applicant, who is widowed, lives alone, and has her financial needs fully covered by her son in Switzerland, lacked strong ties to Serbia and had a history of seeking to remain in Switzerland. Despite having daughters in Serbia, the extent of their contact was unknown, and there were no indications that her situation in Serbia had significantly changed to support a guaranteed return, thus justifying the risk assessment of an illegal overstay.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Bst, Art. 37 VGG, Art. 1 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 48 VwVG, Art. 126 Abs. 1 AuG; Visa Denial Upheld: Insufficient Ties to Serbia for Elderly Applicant: The court upheld this decision, reasoning that the applicant, who is widowed, lives alone, and has her financial needs fully covered by her son in Switzerland, lacked strong ties to Serbia and had a history of seeking to remain in Switzerland. Despite having daughters in Serbia, the extent of their contact was unknown, and there were no indications that her situation in Serbia had significantly changed to support a guaranteed return, thus justifying the risk assessment of an illegal overstay.

Schlagwörter

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Überschreitung der Visumsdauer Einreise illegale Ausreise persönliche Verhältnisse abgelaufene Aufenthaltsbewilligung begründeter Entscheid Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Bst
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Art. 37 VGG
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20.
Art. 1 Abs. 2 VGG
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 83 Bst
Art. 48 VwVG
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
Art. 126 Abs. 1 AuG
Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.
Art. 39 VEV
Art. 16 Abs. 1 aANAG
4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The court found that the challenged decision was not objectionable in light of this provision, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for imposing costs on the unsuccessful party.

Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]

These provisions were used to determine the amount of the procedural costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-1051/2007 {T 0/2}

Urteil vom 17. März 2008

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien S._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung für R._______.

C-1051/2007

Sachverhalt:

A. Die serbische Staatsangehörige R._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin), geboren 1927, beantragte am 14. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Nichte S._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Dietikon (ZH). Die Schweizer Vertretung leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.

B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 1. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden.

C. Mit Beschwerde vom 7. Februar 2007 beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es gehe wirklich nur darum, dass ihre Tante, zu der sie eine enge Beziehung habe, sie hier in der Schweiz besuchen könne. Sie selbst (die Beschwerdeführerin) leide an einer schweren Lebererkrankung und dürfe deswegen nicht ins Ausland reisen.

D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde.

E. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik.

C-1051/2007

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreiseund Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).

3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /

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THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländerund Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24.

3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis

5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).

4. Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

4.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von rund 30% sehr hoch. Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei 260 Euro monatlich (Quelle: Länderund Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,<http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: März 2007, besucht am 11. März 2008). Von dieser Situation besonders betroffen ist die

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junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Betroffen von den ungünstigen Verhältnissen sind aber selbstredend auch viele ältere Menschen, lassen deren Renten doch oft ein wirtschaftlich eigenständiges Leben nicht zu, was wiederum eine Unterstützung durch erwerbstätige jüngere Verwandte notwendig macht. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin in Bujanovac, einer Stadt in Südserbien, an der Grenze zum Kosovo lebt. Die Sicherheitslage in dieser mehrheitlich von Albanern bewohnten Region war lange Zeit besonders prekär, und Südserbien wurde von der Regierung bisher wirtschaftlich vernachlässigt.

5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

5.1 Die Gesuchstellerin ist 80-jährig und seit 2001 verwitwet. Aus den Akten betreffend frühere Einreisebewilligungsbeziehungsweise Familiennachzugsverfahren kann geschlossen werden, dass sie alleine wohnt, und dass ihr Lebensunterhalt vollumfänglich von ihrem einzigen Sohn, der in der Schweiz lebt, finanziert wird. Aufgrund der beigezogenen Akten des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, den Sohn der Gesuchstellerin betreffend, ist zwar ersichtlich, dass fünf Töchter der Gesuchstellerin in Serbien wohnen, wobei offenbar alle verheiratet sind. Wie eng die Kontakte zwischen der Gesuchstellerin und diesen Töchtern sind, ist aber nicht bekannt. Ebenso wenig ist bekannt, wo genau die Töchter in Serbien wohnen. Insgesamt sind somit vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten.

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5.2 Demgegenüber hat die Gesuchstellerin einen starken Bezug zur Schweiz, leben hier doch ihr einziger Sohn – zusammen mit Ehefrau und zwei Kindern – und zwei weitere Töchter. Seit dem Jahre 2001, also seit dem Tode des Ehemannes, versuchte die Gesuchstellerin wiederholt, zu ihrem Sohn in der Schweiz zu gelangen. Im Jahre 2004 versuchte besagter Sohn erfolglos, zu ihren Gunsten eine Aufenthaltsregelung zu erwirken. Den betreffenden Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat niemanden habe, der sich um sie kümmern würde. Es ist nicht anzunehmen, dass sich an der persönlichen Situation der Gesuchstellerin seither Wesentliches verändert hätte. Entsprechend ist von einem reellen Risiko auszugehen, dass die Gesuchstellerin, einmal in der Schweiz, versucht sein könnte, ihren Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. Der Umstand, dass vorliegend mit der Person der Beschwerdeführerin eine weiter entfernte Verwandte als Gastgeberin auftritt, die zudem noch persönliche Interessen an einem Besuch geltend machen kann, vermag zu keiner anderen Risikoeinschätzung zu führen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Beschwerdeführerin die familiären Beziehungen der Gesuchstellerin zur Schweiz nicht offen gelegt hat. Dies, obwohl beispielsweise im Fragenkatalog des Migrationsamtes des Kantons Zürich unmissverständlich nach der Existenz von Verwandten der eingeladenen Person in der Schweiz gefragt worden war.

5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 7

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Februar 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 878 773 retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 139 120

- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, mit den Akten FR 138 106 und FR 164 610

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann

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