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A-3629/2021 • BVGer A-3629/2021 KI-generiert

Telecommunications Provider v. Surveillance Service (Fee Dispute)

Geschäftsnummer A-3629/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A telecommunications provider billed the surveillance service CHF 250 per request for IP address information, arguing that the statutory fee of CHF 3 was inapplicable. The surveillance service issued a notice determining the fee was indeed CHF 3 and ordering the provider to resubmit its invoice. The Federal Administrative Court initially ruled in favor of the provider, but the Federal Court overturned this decision, confirming the CHF 3 fee. Subsequently, the Federal Administrative Court, following the Federal Court's ruling, ordered the provider to pay CHF 2,700 in court costs for the previous proceedings, and denied any party compensation, as the provider was the losing party and the surveillance service, as a federal authority, was not entitled to compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VÜPF, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 6 Bst; Telecommunications Provider v. Surveillance Service (Fee Dispute): The surveillance service issued a notice determining the fee was indeed CHF 3 and ordering the provider to resubmit its invoice. The Federal Administrative Court initially ruled in favor of the provider, but the Federal Court overturned this decision, confirming the CHF 3 fee. Subsequently, the Federal Administrative Court, following the Federal Court's ruling, ordered the provider to pay CHF 2,700 in court costs for the previous proceedings, and denied any party compensation, as the provider was the losing party and the surveillance service, as a federal authority, was not entitled to compensation.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Zahlungsbefehl Entschädigung für Dienstleistungen Zustellungsdomizil Anschlussgebühr Fernmeldedienstanbieter Verfahrenskosten | Neuverlegung der Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the losing party.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to state that the federal authority does not bear court costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to grant necessary expenses to the winning party.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Used to grant necessary expenses to the winning party.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to state that federal authorities do not have a right to party compensation.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to state that no court costs are to be levied for the present decision on costs.

Art. 7 Abs. 4 VGKE

Used to state that no party compensation is to be awarded for the present decision on costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-3629/2021

Urteil vom 23. August 2021

Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.

Parteien Init7 (Schweiz) AG, Technoparkstrasse 5, 8406 Winterthur, vertreten durch Prof. Dr. Simon Schlauri, Ronzani Schlauri Anwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Dienst Überwachung Postund Fernmeldeverkehr (ÜPF), Fellerstrasse 15, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Kosten.

A-3629/2021

Sachverhalt:

A. In der Zeit zwischen April 2018 und Mai 2019 erteilte der Dienst Überwachung Postund Fernmeldeverkehr (nachfolgend: Dienst ÜPF) der Init7 (Schweiz) AG per E-Mail eine Reihe von Auskunftsaufträgen des Typs IR_7_IP gemäss Art. 37 der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11).

B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 stellte die Init7 (Schweiz) AG dem Dienst ÜPF für 69 Auskunftsaufträge eine Rechnung in der Höhe von Fr. 17'250.– (69 x Fr. 250.–). Zur Begründung des Rechnungsbetrags von Fr. 250.– pro Auftrag brachte sie vor, dass sie im Wesentlichen bestreite, dass die vom Dienst ÜPF zur Berechnung der Entschädigung angewendeten Rechtsgrundlagen der Verordnung vom 15. November 2017 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF, SR 780.115.1) auf den vorliegenden Fall anwendbar seien. Für den Fall, dass der Dienst ÜPF die Bezahlung der Rechnung in der geltend gemachten Höhe ablehne, beantrage sie die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, welche die Höhe der für die fraglichen Aufträge zu bezahlende Entschädigung im Dispositiv festlegen soll.

C. Am 22. August 2019 erliess der Dienst ÜPF folgende Verfügung:

"1. Die Init7 Schweiz AG hat einen Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 3.– für die Beantwortung einer Auskunftsanfrage des Typs IR_7_IP, sofern sie ihre Auskunftspflichten gemäss BÜPF und VÜPF erfüllt.

2. Die von der Init7 Schweiz AG am 26. Juli 2019 gestellte Rechnung (69 beantwortete Auskünfte à CHF 250.–, Total CHF 17'250.–) verstösst gegen die GebV-ÜPF und wird daher nicht akzeptiert.

3. Die Init7 Schweiz AG wird angewiesen, eine korrigierte und der GebV-ÜPF entsprechende Rechnung (69 beantwortete Auskünfte à CHF 3.–, Total CHF 207.–) dem Dienst ÜPF zuzustellen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben."

Zur Begründung führte der Dienst ÜPF aus, dass den Mitwirkungspflichtigen für einen Auskunftsauftrag des Typs IR_7_IP (Art. 37 VÜPF) gemäss Anhang der GebV-ÜPF eine Entschädigung von Fr. 3.– (inkl. allfällige

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Mehrwertsteuer) zustehe. Die von der Init7 (Schweiz) AG geltend gemachte Forderung von Fr. 250.– pro Beantwortung einer Auskunftsanfrage des Typs IR_7_IP würde nicht der in der Bundesratsverordnung festgelegten Entschädigung entsprechen und könne somit nicht akzeptiert werden.

D. Gegen diese Verfügung des Dienstes ÜPF (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die Init7 (Schweiz) AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

20. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr pro Auskunftsauftrag zu dynamischen IP-Adressen (Typ IR_7_IP) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.– zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr pro Auskunftsauftrag zu dynamischen IP-Adressen (Typ IR_7_IP) eine Entschädigung nach Zeitaufwand zuzusprechen.

E. Mit Urteil A-4867/2019 vom 10. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Neufestsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Beantwortung einer Auskunftsanfrage zu dynamischen IP-Adressen (Typ IR_7_IP) durch die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Es erhob keine Verfahrenskosten und sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu.

F. Dagegen erhob das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Es beantragte, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 sei aufzuheben und die Verfügung der Vorinstanz (Dienst ÜPF) vom 22. August 2019 sei zu bestätigen.

G. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 2C_650/2020 vom 27. Juli 2021 die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 auf und bestätigte die Verfügung der Vorinstanz (Dienst ÜPF) vom 22. August 2019. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.–

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auferlegte es der Beschwerdeführerin. Ferner wies es die Sache zur Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

H. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A-4867/2019 unter der Verfahrensnummer A-3629/2021 wieder auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-4867/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-4867/2019 (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.

2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Das Bundesgericht hat die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2019 bestätigt. Die Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hatte, ist damit als unterliegend anzusehen. Entsprechend hat sie die auf Fr. 2'700.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen

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(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Weder die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Verfahren A-4867/2019 ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-4867/2019 Verfahrenskosten von Fr. 2'700.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Es wird keine Parteientschädigung für das Verfahren A-4867/2019 zugesprochen

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-3629/2021

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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