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A-3452/2011 • BVGer A-3452/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Awards Increased Severance, Reallocating Costs to Employer

Geschäftsnummer A-3452/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the reallocation of costs after a lengthy legal dispute regarding an employment termination. Following multiple appeals and remands, the Federal Supreme Court ultimately increased the severance pay awarded to the employee. As a result of this increased award, the employee was deemed to have prevailed to a slightly greater extent in the Federal Administrative Court proceedings, necessitating a recalculation of costs. The Federal Administrative Court ordered the employer to pay the employee a party indemnity and remanded the case to the lower instance for determination of the costs for that prior proceeding, while also stating that no court costs would be levied for the Federal Administrative Court proceedings themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 1 Bst, Art. 83 Bst, Art. 42 BGG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 34 Abs. 2 BPG; Federal Supreme Court Awards Increased Severance, Reallocating Costs to Employer: Following multiple appeals and remands, the Federal Supreme Court ultimately increased the severance pay awarded to the employee. As a result of this increased award, the employee was deemed to have prevailed to a slightly greater extent in the Federal Administrative Court proceedings, necessitating a recalculation of costs. The Federal Administrative Court ordered the employer to pay the employee a party indemnity and remanded the case to the lower instance for determination of the costs for that prior proceeding, while also stating that no court costs would be levied for the Federal Administrative Court proceedings themselves.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Verwaltungskosten Kostenvorschuss Parteientschädigung Überstundenentschädigung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with VGKE for awarding party compensation.

Art. 34 Abs. 2 BPG

States that proceedings in public law employment matters before the Federal Administrative Court are generally free of charge, except in cases of vexatious litigation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A­3452/2011

Urteil vom 23. August 2011

Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, Beschwerdegegnerin,

ETH­Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Kosten.

A­3452/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 das Arbeitsverhältnis mit A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf den 30. April 2004 kündigte, dass die ETH­Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) mit

Entscheid vom 13. Juli 2004 die Gültigkeit der Kündigung bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. November 2006 die Revision dieses Entscheides beantragte,

dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 21. August 2007 abwies, soweit sie darauf eintrat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2008 eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. April 2008 das Revisionsgesuch erneut abwies, soweit sie darauf eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht das dagegen erhobene Rechtsmittel mit Urteil vom 29. September 2008 abwies, dass das vom Beschwerdeführer in der Folge angerufene Bundesgericht mit Urteil vom 3. April 2009 das Revisionsgesuch – soweit es darauf eintrat – guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes aufhob und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückwies,

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. November 2009 wiederum die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Oktober 2003 feststellte und die Anträge auf Weiterbeschäftigung und Ausrichtung einer Abgangsentschädigung abwies,

dass der Beschwerdeführer in seiner beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerde vom 10. Dezember 2009 (Verfahrens­Nr. A­7764/2009) unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 3. November 2009, einen neuen Entscheid in der Sache, eventualiter die Zusprechung einer Abgangsentschädigung im

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Umfang von zwei Jahreslöhnen zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. April 2004 sowie die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz vom 13. Juli 2004, die „Abweisung der Beschwerde“ der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2003 und seine Weiterbeschäftigung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 9. Juli 2010 die Beschwerde – soweit es darauf eintrat – im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, den Entscheid der Vorinstanz vom 3. November 2009 aufhob und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April 2004 bestätigte (Dispositiv­Ziff. 1) sowie die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer infolge unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahreslohnes zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2004 auszurichten (Dispositiv­Ziff. 2),

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und

Dispositiv­Ziff. 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2010 insoweit abgeändert hat, als es die Entschädigung auf 1 ½ Bruttojahreslöhne festgesetzt hat,

dass es im Übrigen die Beschwerde abgewiesen und insbesondere

Dispositiv­Ziff. 1 Satz 3 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2004) als rechtmässig eingestuft hat, dass das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht angewiesen hat, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu regeln, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kostenverlegung wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer A­3452/2011 weiterführt, dass das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos ist (Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]),

dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A­7764/2009 vom

9. Juli 2010 dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung von Fr. 10'500.­ zugesprochen und die Vorinstanz angewiesen hat, die Parteientschädigung für das von ihr geführte Verfahren festzusetzen,

dass der Beschwerdeführer nach der mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 25. Mai 2011 erfolgten Anhebung der Entschädigung von einem Bruttojahreslohn auf 1 ½ Bruttojahreslöhne im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neu als in (leicht) grösserem Umfang obsiegend gilt,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu eine Parteientschädigung von Fr. 10'850.­ auszurichten hat und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von der Vorinstanz festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 10'850.­ zugesprochen.

3. Die Angelegenheit wird zur Festsetzung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A­3452/2011

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich­rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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