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A-3087/2023 • BVGer A-3087/2023 KI-generiert

Bankruptcy of Appellant Halts Withholding Tax Appeal

Geschäftsnummer A-3087/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court was asked to rule on an appeal regarding withholding tax. The appellant had filed an appeal against a decision that ordered them to pay a significant sum in withholding tax and default interest. However, the court was informed that the appellant had been declared bankrupt. According to Swiss law, upon bankruptcy, the right to conduct legal proceedings transfers from the individual to the bankruptcy administration. Therefore, the court suspended the appeal proceedings, informed the bankruptcy office of the ongoing case, and requested guidance on whether the proceedings would be continued, also dismissing the deadline for the cost deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 204 SchKG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 240 SchKG, Art. 207 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 SchKG, Art. 90 ff. BGG; Bankruptcy of Appellant Halts Withholding Tax Appeal: The appellant had filed an appeal against a decision that ordered them to pay a significant sum in withholding tax and default interest. However, the court was informed that the appellant had been declared bankrupt. According to Swiss law, upon bankruptcy, the right to conduct legal proceedings transfers from the individual to the bankruptcy administration. Therefore, the court suspended the appeal proceedings, informed the bankruptcy office of the ongoing case, and requested guidance on whether the proceedings would be continued, also dismissing the deadline for the cost deposit.

Schlagwörter

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Quellensteuer Konkursverfahren Verzugszinsen Recht zur Hinterlegung steuerrechtliche Unternehmensliquidation Zahlungsbefehl Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 240 SchKG

Cited as the basis for the bankruptcy administrator's exclusive authority to represent the bankruptcy estate in legal proceedings.

Art. 207 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 SchKG

Cited for the rule that administrative proceedings involving the bankrupt party can be suspended until the competent bankruptcy body decides on their continuation.

Art. 204 SchKG

Cited as the legal basis for directing orders issued during bankruptcy proceedings to the bankruptcy administrator, not the bankrupt individual.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited to establish the timeliness of appeals to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the general legal framework for appeals in public law matters to the Federal Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general legal framework for appeals in public law matters to the Federal Court.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I

Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-3087/2023 wii/snn

Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023

In der Beschwerdesache

Parteien A._______, (…), vertreten durch Konkursamt B._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung), A-3087/2023

wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheentscheid vom 26. April 2023 unter anderem die Einsprache von A._______ abgewiesen (Ziff. 2) und erkannt hat, A._______ schulde in solidarischer Haftbarkeit mit der C._______ GmbH eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 974'680.-- zuzüglich Verzugszins im Umfang von Fr. 285'659.50 (Ziff. 3 und Ziff. 5),

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

30. Mai 2023 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigt und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 22. Juni 2023 zu leisten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Juni 2023 bekannt gegeben hat, dass über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Amtsblatt des Kantons B._______, vorläufige Konkursanzeige A._______ vom [Datum], Publ.-Nr. […] [Datum der Konkurseröffnung: {Datum}]), dass sich die Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners als Folge der Konkurseröffnung auch auf seine prozessuale Stellung auswirkt, sofern zur Zeit der Konkurseröffnung von ihm eingeleitete Aktivoder gegen ihn gerichtete Passivprozesse pendent sind, deren Gegenstand in die Konkursmasse gehört,

dass mit der Konkurseröffnung die Prozessführungsbefugnis somit ausschliesslich der Konkursverwaltung obliegt und diese die Konkursmasse vor Gericht vertritt (Art. 240 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; BGE 147 III 365

E. 4.2); dass dieses Pflichtrecht auch die Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichtsbehörden erfasst; dass der Konkursmasse als Sondervermögen während der Dauer des Konkursverfahrens die Parteiund Prozessfähigkeit zukommt (statt vieler: BGE 121 III 28

E. 3; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023

E. 2.2.3),

A-3087/2023

dass Verfügungen, die während des Konkursverfahrens erlassen werden, aufgrund von Art. 204 SchKG der Konkursverwaltung und nicht dem Konkursiten eröffnet werden müssen (vgl. BGE 116 V 284 E. 3e), dass daher dem Konkursamt B._______ von dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis zu geben ist, dass gemäss Art. 207 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 SchKG Verwaltungsverfahren, in denen der Konkursit Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, – mit Ausnahme dringender Fälle – eingestellt werden können, bis das zuständige Konkursorgan einen Entscheid über die Fortführung getroffen hat,

dass diese Verwaltungsverfahren im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden können (Art. 207 Abs. 1

2. Satz und Abs. 2 SchKG),

dass die Verwaltungsbehörde von Amtes wegen über die Einstellung oder Weiterführung des Verfahrens zu entscheiden hat (vgl. Zwischenentscheid des BVGer A-432/2012 vom 2. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen),

dass der vorliegende Fall bzw. die im Streit liegende Forderung die Konkursmasse betrifft und keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Einstellung bzw. Sistierung des Verfahrens sprechen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher infolge Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer sistiert wird und die mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 gesetzte Frist bis zum 22. Juni 2023 für die Leistung des Kostenvorschusses daher abzunehmen ist.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3087/2023

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 gesetzte Frist bis zum

22. Juni 2023 für die Leistung des Kostenvorschusses wird abgenommen.

2. Dem Konkursamt B._______ wird vom Beschwerdeverfahren Kenntnis gegeben.

3. Das Konkursamt B._______ wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht so bald wie möglich mitzuteilen, ob und wie das Konkursverfahren fortgeführt wird.

Ferner wird das Konkursamt B._______ um unverzüglichen Bericht ersucht, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird.

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird infolge Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer solange sistiert, bis Klarheit über die Fortführung des Konkursverfahrens besteht.

5. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie zur Information an Rechtsanwalt D._______.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Instruktionsrichterin:

Iris Widmer

A-3087/2023

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3087/2023

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 30. Mai 2023 [inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2023 [inkl. Beilage])

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein; Beilage:

Kopie der Beschwerde vom 30. Mai 2023 [inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom

19. Juni 2023 [inkl. Beilage])

– Rechtsanwalt D._______ (Einschreiben)