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A-3016/2013 • BVGer A-3016/2013 KI-generiert

Tax Authority v. Appellant: Costs and Compensation Reapportionment

Geschäftsnummer A-3016/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that the prior administrative court ruling, which had favored the appellant and ordered the tax authority to pay compensation, was partially overturned by a higher court, necessitating a new decision on costs and compensation. Based on the higher court's decision, the appellant was deemed partially unsuccessful in the administrative court proceedings, and thus, half of the administrative court's costs were allocated to the appellant. The tax authority, as a federal authority, was not assessed costs. The prior compensation awarded to the appellant was also halved to reflect the partial success, and the appellant's prior deposit was used to offset their share of the costs, with the remainder to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 6 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Tax Authority v. Appellant: Costs and Compensation Reapportionment: Based on the higher court's decision, the appellant was deemed partially unsuccessful in the administrative court proceedings, and thus, half of the administrative court's costs were allocated to the appellant. The tax authority, as a federal authority, was not assessed costs. The prior compensation awarded to the appellant was also halved to reflect the partial success, and the appellant's prior deposit was used to offset their share of the costs, with the remainder to be refunded.

Schlagwörter

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Steuerbehörde Verwaltungskosten Steuerrückerstattung prozessleitende Verfügungen Vorentscheid über Steuerpflicht Teilentscheid Mehrwertsteuer | Kostenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Applied to allocate half of the procedural costs to the appellant as she was partially unsuccessful in the Federal Court proceedings.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Applied to exempt the Federal Tax Administration (ESTV) from paying procedural costs as it was also partially unsuccessful.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Applied to determine that no party compensation is to be awarded in the current cost assessment proceedings.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied to state that no procedural costs are to be levied for the current cost assessment decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-3016/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.

Parteien X._______, …, vertreten durch …, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kostenentscheid.

A-3016/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 die Beschwerde der X._______ (Beschwerdeführerin) gutgeheissen, den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 13. April 2011 aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,

dass im obgenannten Urteil keine Verfahrenskosten erhoben wurden, dass die Vorinstanz verpflichtet wurde, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 45'000.-- zu entrichten, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der ESTV teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2012 aufgehoben hat,

dass das Bundesgericht die Sache zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung an die ESTV sowie zur Neuregelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat,

dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht teilweise unterlegen ist und ihr daher die Kosten dieses Verfahrens analog zum bundesgerichtlichen Verfahren zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass die ESTV eine Bundesbehörde ist, der als ebenfalls teilweise unterliegender Partei gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass die Gerichtskosten auf Fr. 30'000.-- festzusetzen und den vorstehenden Erwägungen entsprechend der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 15'000.-- aufzuerlegen sind,

dass dieser Betrag mit dem von der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Verfahren A-3075/2011 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu verrechnen und der Überschuss von Fr. 15'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

A-3016/2013

dass die ESTV – wie bereits ausgeführt – im aufgehobenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet worden ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 45'000.-- zu bezahlen, dass diese Parteientschädigung dem neuen Ausgang des Verfahrens entsprechend zu reduzieren ist,

dass die ESTV zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 22'500.-- zu bezahlen, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten im Verfahren A-3075/2011 werden auf Fr. 30'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 15'000.-- auferlegt. Diese werden mit dem von ihr im genannten Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 30'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren A-3075/2011 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 22'500.-- zu entrichten.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

A-3016/2013

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Ursula Spörri

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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