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A-251/2023 • BVGer A-251/2023 KI-generiert

VAT Assessment Dispute and Time-Barred Claims

Geschäftsnummer A-251/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a dispute over value-added tax (VAT) assessments for the years 2012 to 2016. The tax authority issued assessments totaling CHF 100,859, which were later reduced to CHF 85,183 after an objection. The taxpayer appealed, arguing that the tax claim for the year 2012 was time-barred due to absolute prescription, which the court agreed with, recognizing the declared tax claim for 2012 as final. The court also noted that the claim for 2013 had also expired. Consequently, the case was remanded for recalculation of interest, excluding the time-barred periods of 2012 and 2013, and only applying to the remaining assessed tax for 2014-2016.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 37 VGG, Art. 81 Abs. 1 MWSTG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; VAT Assessment Dispute and Time-Barred Claims: The tax authority issued assessments totaling CHF 100,859, which were later reduced to CHF 85,183 after an objection. The taxpayer appealed, arguing that the tax claim for the year 2012 was time-barred due to absolute prescription, which the court agreed with, recognizing the declared tax claim for 2012 as final. The court also noted that the claim for 2013 had also expired. Consequently, the case was remanded for recalculation of interest, excluding the time-barred periods of 2012 and 2013, and only applying to the remaining assessed tax for 2014-2016.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerveranlagung Streitwert Steuerbehörde Wertschöpfung Rechtzeitigkeit der Veranlagung Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 1 Bst. c MWSTG

Cited in relation to the right to set off tax claims, which is affirmed as statute-barred for tax periods 2012 and 2013.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for not imposing court costs on the prevailing party.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited for not imposing court costs on federal authorities.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for awarding legal costs to the prevailing party.

Art. 42 Abs. 6 MWSTG

Cited as the legal basis for absolute prescription of tax claims.

Art. 42 Abs. 1 MWSTG

Cited as the basis for relative prescription of tax claims.

Art. 42 Abs. 3 MWSTG

Cited regarding the new two-year limitation period after interruption of the statute of limitations.

Art. 42 Abs. 2 MWSTG

Cited for the grounds that interrupt the statute of limitations.

Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited in relation to waiving court costs for withdrawing a claim.

Art. 87 Abs. 1 MWSTG

Cited as the basis for the accrual of default interest on late payments.

Art. 71 Abs. 1 MWSTG

Cited regarding the obligation to declare taxes.

Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG

Cited for the general settlement and payment periods for VAT.

Art. 1 Abs. 1 Bst. c Zinssatzverordnung EFD

Cited for the applicable default interest rate.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Zinssatzverordnung EFD

Cited for the applicable default interest rate.

Art. 108 Bst. a MWSTG

Cited in relation to the default interest rate.

Art. 86 Abs. 1 MWSTG

Cited for the payment deadline of tax claims.

Art. 62 Abs. 4 VwVG

Cited for the court's ability to apply the law ex officio and not be bound by party arguments.

Art. 49 VwVG

Cited for the scope of judicial review, including legal violations, incorrect or incomplete factual findings, and errors in the exercise of discretion.

Art. 37 VGG

Cited as the procedural law governing proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 33 VGG

Cited for the jurisdiction of the Federal Administrative Court over administrative authorities.

Art. 32 VGG

Cited for exceptions to the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 31 VGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction over appeals against administrative decisions.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited for the formal requirements of an appeal.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited for the timeliness of an appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited for the standing to appeal.

Art. 5 Abs. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)

Cited as defining what constitutes an administrative decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-251/2023

Urteil vom 16. Februar 2024

Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien X._______ AG, …, vertreten durch Daniel Leuenberger und Susanne Gantenbein, Rechtsanwältin, …, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer; Subvention, Leistungsaustausch (Steuerperioden 2012 bis 2016).

A-251/2023

Sachverhalt:

A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Januar 2003 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Sie rechnete bis zum 31. Dezember 2013 nach der Saldosteuersatzmethode und ab dem 1. Januar 2014 nach der effektiven Methode ab, und zwar nach vereinnahmten Entgelten.

B. B.a Die ESTV kündigte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle der Steuerperioden 2011 bis 2015 an.

Nach Ausdehnung der Kontrolle auf die Steuerperiode 2016 erliess die ESTV am 14. Dezember 2018 zwei Einschätzungsmitteilungen (EM). Dabei setzte die ESTV für die Steuerperioden 2011 bis 2013 die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten auf Fr. 43'911.-- (EM Nr. […]; nachfolgend: EM 1) und für die Steuerperioden 2014 bis 2016 zu ihren Gunsten auf Fr. 70’013.-- fest (EM Nr. […]; nachfolgend: EM 2).

B.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 bestritt die Steuerpflichtige die EM 1 und 2, nachdem sie am 4. Januar 2019 die mit diesen EM nachgeforderten Beträge unter Vorbehalt gezahlt hatte. Am 19. Juli 2019 bezahlte sie auch die Verzugszinsen unter Vorbehalt.

B.c Die ESTV erliess daraufhin am 2. Dezember 2020 eine Verfügung, worin sie die Steuerforderung für die Steuerperioden 2011 bis 2016 auf Fr. 100'859.-- festsetzte.

C. C.a Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2020. Die Steuerpflichtige beantragte darin sinngemäss eine Reduktion der Steuerkorrektur zu ihren Gunsten.

C.b Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut. So stellte sie fest, dass die Festsetzungsverjährung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 am 1. Januar 2022 eingetreten war und hiess die Einsprache für diese Steuerperiode entsprechend gut (Dispositivziffern 1 und 2). Im Übrigen, das heisst betreffend die

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Steuerperioden 2012 bis 2016, wies die Vorinstanz die Einsprache hingegen ab (Dispositivziffer 3, auch zum Folgenden). Daraus resultierte eine Steuerforderung zugunsten der Vorinstanz von Fr. 85'183.-- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2014.

D. D.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende drei Anträge:

i. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren A-5458/2021 (Urteil des BVGer A-5458/2021 vom

16. Dezember 2022) zu sistieren. Im Anschluss sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Antragsformulierung und Beschwerdebegründung anzusetzen (nachfolgend: Antrag 1 oder Sistierungsantrag);

ii. Für den Fall, dass Antrag 1 nicht stattgegeben und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 durch die ESTV beim Bundesgericht angefochten werde, werde die Reduktion der Steuerforderung auf Fr. 25'628.-- (unter anderem infolge der absoluten Verjährung der Steuerperioden 2011 und 2012)

beantragt (nachfolgend: Antrag 2);

iii. Für den Fall, dass Antrag 1 nicht stattgegeben werde und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachse, werde beantragt, den Einspracheentscheid hinsichtlich der Steuerperiode 2012 zufolge absoluter Verjährung aufzuheben. Dabei sei die Steuerforderung (recte:

Steuerkorrektur) auf Fr. 73'008.-- festzusetzten und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuberechnung des mittleren Verfalls der Verzugszinsen vorzunehmen (nachfolgend: Antrag 3).

Sämtliche Anträge erhebt die Beschwerdeführerin unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

D.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 forderte der Instruktionsrichter – unter anderem – die Vorinstanz zur Stellungnahme zum Antrag 1 (Sistierungsantrag) der Beschwerdeführerin auf.

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D.c Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2023 erklärte die Vorinstanz, dass sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 nicht anfechten werde und dieses folglich in Rechtskraft erwachsen werde. Daher beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsantrags.

D.d Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 wies der Instruktionsrichter den Sistierungsantrag ab und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung bis zum 10. März 2023 an.

D.e Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 erklärt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass ihr Antrag 2 aufgrund der durch die Vorinstanz ausgebliebene Anfechtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 hinfällig geworden sei. An Antrag 3 halte sie fest.

D.f Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragt die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2012 infolge absoluter Verjährung sowie hinsichtlich der Neuberechnung des mittleren Verfalls der geschuldeten Verzugszinsen; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Im Weiteren beantragt die Vorinstanz, es sei festzustellen, dass sie zu Recht von der Beschwerdeführerin eine Steuerkorrektur für die Steuerperioden 2013-2016 in der Höhe von Fr. 73'008.-- eingefordert habe. Zudem – so die Vorinstanz – diene es der leichteren Erkennbarkeit der Rechtslage, wenn betreffend die Steuerperiode 2012 der Eintritt der Festsetzungsverjährung und die rechtskräftig gewordene deklarierte Steuerforderung von Fr. 115'952.-- im Dispositiv des Urteils festgestellt werde.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2022 eine Verfügung

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nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

1.3 Der Einspracheentscheid ist an die Beschwerdeführerin adressiert, welche von diesem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht betroffen ist und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde ursprünglich drei Anträge gestellt (Sachverhalt Bst. D.a). Über den Antrag 1 wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 entschieden (Sachverhalt Bst. D.d). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Antrag 2 ist – wie die Beschwerdeführerin selbst feststellt (Sachverhalt Bst. D.e) – mittlerweile gegenstandslos geworden, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Folgenden bleibt damit noch über Antrag 3 zu urteilen.

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (Urteil des BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023 E. 1.8.1 m.w.H.).

1.6 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts-

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fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 [SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

2.2

2.2.1 Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen halbjährlich, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG).

2.2.2 Der Verzugszinssatz im Mehrwertsteuerbereich belief sich gemäss der Zinssatzverordnung EFD (Eidgenössisches Finanzdepartement) vom

25. Juni 2021 (SR 631.014) ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2023 auf 4 % (Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. c Zinssatzverordnung EFD). Vom 20. März 2020 bis zum

31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Lenkungsabgaben und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit [AS 2020 861; gültig gewesen bis 31. Dezember 2020]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.6, A‑2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.6).

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2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid, ein Urteil, eine Ankündigung einer Kontrolle oder den Beginn einer unangekündigten Kontrolle unterbrochen (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Mit dem Unterbruch durch die Vorinstanz oder eine Rechtsmittelinstanz beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs 3 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (absolute Verjährung; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Als Steuerperiode gilt in der Regel das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG).

3.

3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin noch geltend, für die Steuerperiode 2012 sei die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. Beschwerdeantrag 3, Sachverhalt Bst. D.a).

3.1.1 Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz halten übereinstimmend fest, die Festsetzungsverjährung für die Steuerperiode 2012 sei am 1. Januar 2023 eingetreten (vgl. Beschwerde, Rz. 48; Vernehmlassung, Ziff. II.). Somit sei die von der Beschwerdeführerin deklarierte Steuerforderung für die Steuerperiode 2012 per 1. Januar 2023 rechtskräftig geworden, mithin der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Punkt aufzuheben.

3.1.2 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (E. 2.3). Die vorliegend relevante Steuerforderung der Steuerperiode 2012 ist im Jahr 2012 entstanden. Diese Steuerperiode lief am

31. Dezember 2012 ab. Somit ist das Recht zur Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2012 seit dem 1. Januar 2023 absolut verjährt.

Folglich ist – mit den Parteien – festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin deklarierte Steuerforderung für die Steuerperiode 2012 infolge absoluter Verjährung per 1. Januar 2023 rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. c MWSTG; Urteil des BVGer A-4848/2021 vom

1. April 2022 E. 5.2.2). Darüber hinausgehende Forderungen der Vorinstanz sind verjährt.

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3.1.3 Von Amtes wegen ist zudem festzuhalten, dass mittlerweile auch die über die Deklaration der Beschwerdeführerin hinausgehende Steuerforderung für die Steuerperiode 2013 verjährt ist, weshalb auch für diese Steuerperiode nur die von der Beschwerdeführerin deklarierte Steuerforderung geschuldet bleibt.

3.2

3.2.1 Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Steuerperiode 2012 infolge Eintritts der absoluten Verjährung nicht mehr in die Berechnungsbasis der Verzugszinse einfliessen dürfe; es seien dieser Berechnung einzig die Steuerperioden 2013-2016 zugrunde zu legen. Infolgedessen habe eine Neuberechnung des mittleren Verfalls der Verzugszinsen zu erfolgen. Für diese Neuberechnung beantragt die Beschwerdeführerin eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Beschwerde, Rz. 50).

Die Vorinstanz bestätigt den Antrag der Beschwerdeführerin, dass vorliegend aufgrund der Verjährung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2012 eine Neuberechnung des mittleren Verfalls der Verzugszinse zu erfolgen habe. Die Vorinstanz beantragt, der mittlere Verfall sei gemäss ihrer Berechnungsapplikation auf den 31. August 2015 zu legen. Im Übrigen beantragt die Vorinstanz, dass diese Berechnung im vorliegenden Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden solle; eine Rückweisung in diesem Punkt sei daher nicht erforderlich (Vernehmlassung, Ziff. III.).

Die Parteien beantragen übereinstimmend, der Verzugszins sei auf die für die Steuerperioden 2013-2016 erfolgte Steuerkorrektur von Fr. 73'008.-- zu berechnen (Beschwerde, Antrag 3; Vernehmlassung, Rechtsbegehren 4).

3.2.2 Im vorliegenden Fall ist nun noch zu berücksichtigen, dass mittlerweile auch die Steuerperiode 2013 verjährt ist. Damit ist auch die Steuernachforderung für diese Steuerperiode nicht mehr in die Zinsberechnung miteinzubeziehen.

In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar das Datum des mittleren Verfalls (E. 2.2.2) für die Steuerperioden 2013-2016 neu festgelegt. Jedoch hatte sie noch keine Gelegenheit, den mittleren Verfall für die nunmehr noch nicht verjährten Steuerperioden 2014-2016 festzulegen, dies auf Basis eines Betrages von Fr. 70'015.-- (entsprechend der Steuerkorrektur für

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die Steuerperioden 2014-2016). Diesbezüglich ist daher die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Zinsfolgen neu berechnet.

3.3 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.4).

4.

4.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Abweisung des Sistierungsantrages war, da der Grund, den die Beschwerdeführerin für die Sistierung genannt hatte, mittlerweile weggefallen war, nicht besonders aufwändig, so dass diesbezüglich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. Den Antrag 2 hat die Beschwerdeführerin zeitnah selbst als gegenstandslos geworden erklärt, weshalb auch diesbezüglich auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz können als Bundesbehörde ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde und sie ihren Antrag 2 zurückgezogen hat. Sie obsiegt daher nur in Bezug auf ihren Antrag 3 (Verjährung der Steuerperiode 2012 sowie Neuberechnung der Verzugszinsen) und zusätzlich in Bezug auf die von Amtes wegen festzustellende Verjährung der Steuerperiode 2013. Dies macht betragsmässig rund 25 % des Streitwerts aus. Die Parteientschädigung ist im vorliegenden Verfahren, mangels Kostennote, praxisgemäss auf Fr. 1’125.-- festzusetzen.

Davon sind Fr. 900.-- von der Vorinstanz zu bezahlen. Die restlichen Fr. 225.-- sind – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – aufgrund der Verfahrensdauer aus der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts zu bezahlen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die von der Beschwerdeführerin deklarierte Steuerforderung für die Steuerperiode 2012 in der Höhe von Fr. 115'952.-- und jene für die Steuerperiode 2013 in der Höhe von Fr. 226'102.-- sind infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung per 1. Januar 2023 bzw. 1. Januar 2024 rechtskräftig geworden. Die ESTV hat für die Steuerperioden 2014-2016 gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht zusätzlich zu den deklarierten Steuern eine Steuerkorrektur von Fr. 70'015.-- eingefordert.

3. Die Sache wird zur Neuberechnung der Zinsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 1’125.-- zugesprochen. Davon hat die Vorinstanz Fr. 900.-- zu bezahlen. Fr. 225.-- werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts bezahlt.

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7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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