Security Company's Party Indemnity for In-House Legal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court revisited cost allocation for a previous proceeding after a higher court's decision. The appellant, a security company, had requested reimbursement for costs incurred when represented by its own legal department. The court determined that while typically no compensation is awarded when a party is represented by an employee, exceptional circumstances warranting additional effort and significant financial implications, as evidenced by the higher court awarding similar compensation, justified awarding the appellant a party indemnity of CHF 2,500.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 9 Abs. 2 VGKE, Art. 7 VGKE, Art. 9 VGKE, Art. 6 Bst; Security Company's Party Indemnity for In-House Legal Costs: The appellant, a security company, had requested reimbursement for costs incurred when represented by its own legal department. The court determined that while typically no compensation is awarded when a party is represented by an employee, exceptional circumstances warranting additional effort and significant financial implications, as evidenced by the higher court awarding similar compensation, justified awarding the appellant a party indemnity of CHF 2,500.
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KI-generiertThis provision is cited as the general rule for imposing procedural costs on the losing party.
This provision is cited to state that neither the lower instance nor federal authorities that are appellants and lose are subject to procedural costs.
This provision is cited as the basis for awarding compensation for necessary and proportionate costs to parties who partially or fully win their case.
This provision states that no compensation is due if the representative is employed by the party, but the court applies it exceptionally.
This provision is cited to state that no procedural costs are to be levied for the present decision.
This provision is cited to state that no party compensation is awarded for the present decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A-2153/2022
Urteil vom 17. Juli 2023
Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft, Seilerstrasse 7, 3011 Bern, vertreten durch A._______, Rechtsanwalt, Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft, Rechtsdienst, Alpenstrasse 20, 3052 Zollikofen, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verfahrenskosten und Parteientschädigung;
Neuverlegung nach Bundesgerichtsurteil.
A-2153/2022
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit einem gegen sie gerichteten Schadenersatzbegehren eines Asylbewerbers erkundigte sich die Securitas AG mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 beim Eidgenössischen Finanzdepartement EFD, ob sie bei einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Honorarnote des Rechtsbeistands direkt dem Bund zur Bezahlung weiterleiten könne. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 antwortete das EFD, das eidgenössische Verantwortlichkeitsrecht verpflichte den Bund nicht zur Tragung der Kosten, die aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Organisation (i.S.v. Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG, SR 170.32]) entstünden. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 ersuchte die Securitas AG, die Angelegenheit sei nochmals zu prüfen und im ablehnenden Fall direkt eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
B. Das EFD nahm das Gesuch der Securitas AG als Ersuchen um Erlass einer Feststellungsverfügung über die Frage entgegen, ob bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die allfällig dadurch entstehenden Kosten vom Bund zu tragen seien. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies es das Feststellungsbegehren ab.
C. Gegen diese Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die Securitas AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
26. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass die Kosten, die im Rahmen des gegen sie gerichteten Verantwortlichkeitsverfahrens aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entstünden, vom Bund zu übernehmen seien. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht liess sich die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt A._______ vertreten. Dieser arbeitete als Jurist im Rechtsdienst der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil A-1149/2020 vom 3. Dezember 2020 ab.
D. Gegen dieses Urteil liess die Beschwerdeführerin wiederum durch ihren Angestellten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben und stellte die gleichlautenden Anträge wie im vorangegangenen Verfahren A-1149/2020.
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E. Mit Urteil 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege und die Weiterführung des Staatshaftungsverfahrens. Im Kostenpunkt erhob es keine Gerichtskosten und verpflichtete die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Im Weiteren wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurück.
F. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-2153/2022 wieder auf.
G. Mit Stellungnahmen vom 8. Juni und vom 12. August 2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.–.
H. In ihren Stellungnahmen vom 10. Juni und vom 14. Juli 2022 bestritt die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-1149/2020) neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrte Parteientschädigung zu befinden (nachfolgend E. 3).
2. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Keine Verfahrenskosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Rechtsbegehren im Verfahren vor Bundesgericht vollständig obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz.
3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 VGKE ist zu absolut formuliert; zwar kommt sie in der Regel bei Übernahme der Vertretung durch interne Mitarbeiter zur Anwendung, ausnahmsweise kann aber – analog zur Praxis für bundesgerichtliche Verfahren – bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Entschädigung zugesprochen werden (Urteil des BGer 2C_350/2011 vom
17. Oktober 2011 E. 3.4; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VGKE N. 5 und Art. 9 VGKE N. 7; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 4.77). So setzt der Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; zusätzlich muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung bestehen (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132
E. 4d; 125 II 518 E. 5b m.w.H.). Dabei orientiert sich der Entschädigungsanspruch nicht an den Honoraransätzen für externe Rechtsvertreter,
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sondern es ist darzulegen, in welchem Umfang ein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist (Urteil des BGer 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011
E. 3.4).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch unter anderem damit, dass es sich offensichtlich um eine komplexe Angelegenheit mit grosser (finanzieller) Tragweite gehandelt habe. Die Vertretung im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht habe von ihrem Rechtsdienst einen aussergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, der den üblichen Rahmen deutlich überschritten habe. Das Bundesgericht habe ihr eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– ausgerichtet. Zwar könne das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als etwas weniger anspruchsvoll eingeschätzt werden, weshalb eine Reduktion um einen Sechstel auf Fr. 2'500.– noch angemessen sei. Art. 9 Abs. 2 VGKE könne aber keine Berücksichtigung finden, da dies im Widerspruch zur Zusprache der Entschädigung durch das Bundesgericht stehe.
3.1.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, gemäss Art. 9 Abs. 2 VGKE sei keine Parteientschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei stehe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht durch externe Anwälte vertreten lassen, sondern ihren Rechtsdienst mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Da der reine Zeitaufwand einer Partei in der Regel nicht entschädigt werden könne und der im Verfahren aufgetretene Vertreter der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehe, sei ihr Anspruch auf Ersatz der Kosten rechtsprechungsgemäss abzuweisen. Daran ändere auch nichts, dass das Bundesgericht in seinem Urteil eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren angeordnet habe. Es sei nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund es dabei vom Grundsatz habe abweichen wollen, dass Parteientschädigungen an nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführende nicht geschuldet seien. Die nicht weiter begründete und zudem auf das Bundesgerichtgesetz gestützte Anordnung des Bundesgerichts könne nicht als Aufforderung zur Änderung der diesbezüglich klaren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Parteientschädigungen nach Art. 64 Abs. 1 VwVG gewertet werden.
3.2 Wie dargelegt, kann bei Vorliegen spezieller Verhältnisse ausnahmsweise trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Vertreter oder der Vertreterin und der Partei eine Entschädigung zugesprochen
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werden (E. 3.1 hiervor). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hatte, zog die Beschwerdeführerin das Verfahren unter Geltendmachung derselben Rechtsbegehren an das Bundesgericht weiter (vgl. Sachverhalt Bst. D). Sie liess sich im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesgericht durch einen Mitarbeiter ihres Rechtsdienstes vertreten. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2022 macht sie geltend, dass der Streitgegenstand eine komplexe Angelegenheit mit grosser finanzieller Tragweite betroffen habe, die einen aussergewöhnlich hohen Aufwand verursacht und den üblichen Rahmen deutlich überschritten habe. Aufgrund der plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf das Verfahren A-1149/2020 vom Vorliegen spezieller Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, welche die ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung in der beantragten Höhe von Fr. 2'500.– rechtfertigen, zumal das Bundesgericht der Beschwerdeführerin in der identischen Streitsache mit Urteil 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– für das Verfahren vor Bundesgericht zugesprochen hat. Demgegenüber vermögen die Vorbringen der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Sie substanziiert nicht, weshalb es sich beim Verfahren A-1149/2020 nicht um eine komplexe Sache mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, hohem Arbeitsaufwand oder um kein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und dem Ergebnis der Interessenwahrung gehandelt haben soll. Hinsichtlich des Umfangs hat die Beschwerdeführerin die ihr durch den ausserordentlichen Aufwand zusätzlich entstandenen Kosten mit Fr. 2'500.– plausibel beziffert.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– auszurichten.
4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren A-1149/2020 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-1149/2020 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Anna Wildt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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