Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A-2103/2023 • BVGer A-2103/2023 KI-generiert

Banana Import Duty Appeal: Advance Fee and Late Declaration Dispute

Geschäftsnummer A-2103/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company imported bananas without an origin certificate, leading to normal duty assessment as they did not request provisional assessment. The company later sought to correct the customs declaration for preferential treatment but was unable to because the goods were no longer under customs control. The tax authority refused to consider the late request for preferential treatment because the company failed to pay an advance fee, leading the company to appeal. The federal administrative court dismissed the appeal, finding that the tax authority correctly refused to consider the request due to non-payment of the advance fee and that the appeal itself did not properly challenge the non-admission decision but rather sought to correct the customs declaration, which was beyond the scope of an appeal against a non-admission decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 24 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 3 VGG; Banana Import Duty Appeal: Advance Fee and Late Declaration Dispute: The company later sought to correct the customs declaration for preferential treatment but was unable to because the goods were no longer under customs control. The tax authority refused to consider the late request for preferential treatment because the company failed to pay an advance fee, leading the company to appeal. The federal administrative court dismissed the appeal, finding that the tax authority correctly refused to consider the request due to non-payment of the advance fee and that the appeal itself did not properly challenge the non-admission decision but rather sought to correct the customs declaration, which was beyond the scope of an appeal against a non-admission decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Zollabgabe Heimatschein nicht-administrative Streitigkeit Verwaltungsgebühr Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Abschlagszahlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for the conditions under which a restoration of a deadline can be granted, which was not met by the appellant.

Art. 19 Abs. 3 VGG

Cited as the legal basis for the composition of the court panel.

Art. 42 BGG

Cited in the legal recourse section regarding the requirements for filing an appeal to the Federal Court.

Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG

Cited in the legal recourse section regarding the type of appeal that can be filed with the Federal Court.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal recourse section regarding the deadline for filing an appeal with the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-2103/2023

Urteil vom 15. Juli 2024

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.

Parteien X._______ AG, …, Beschwerdeführerin,

gegen

Zoll Nord, Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Antrag auf nachträgliche Präferenzverzollung;

Nichteintretensentscheid.

A-2103/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 eine Sendung Bananen aus […] bei der Zollstelle Pratteln ohne gleichzeitige Vorlage des Ursprungsnachweises zur Einfuhr angemeldet hat, dass die Sendung mangels Antrags auf provisorische Veranlagung am

11. Januar 2023 zum Normalansatz veranlagt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung kurz darauf zu korrigieren versuchte, dies jedoch nicht möglich war, da die Waren nicht mehr unter Zollgewahrsam standen,

dass sie mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 gegen die definitive Veranlagungsverfügung vom 13. Januar 2023 die Vorinstanz um nachträgliche Präferenzveranlagung ersuchte,

dass die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat, da die Beschwerdeführerin den mit Schreiben vom

8. März 2023 geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, dass die Beschwerdeführerin diesen Nichteintretensentscheid mit Beschwerde vom 19. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss verlangt, ihrem Antrag auf nachträgliche Präferenzverzollung sei zu entsprechen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der nachträglichen Präferenzverzollung vor Bundesverwaltungsgericht demnach anfechtbar sind, dass mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint, auf andere Rügen aber nicht eingetreten wird (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil des BGer 8C_827/2014 vom

24. Februar 2015 E. 1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BVGer A-4790/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 1.2),

A-2103/2023

dass folglich auf die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 3. April 2023 nicht einzutreten ist, soweit mit ihr – über das Eintreten hinaus – sinngemäss verlangt wird, es sei die Veranlagung zu korrigieren, dass die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– unbestrittenermassen nicht geleistet hat, dass eine Wiederherstellung einer behördlichen Frist nur dann erfolgt, wenn der Gesuchsteller respektive sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses weder gegeben noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden,

dass die Vorinstanz somit zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, dass die vorliegende Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen sind,

dass der Vorsitz im Beschwerdeverfahren vorliegend mit einem Richter der Abteilung II besetzt wurde, da die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet sind (Art. 19 Abs. 3 VGG).

A-2103/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Schwendener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 17. Juli 2024