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A-2052/2025 • BVGer A-2052/2025 KI-generiert

Cloud Provider Withdraws Appeal, Case Dismissed as Moot

Geschäftsnummer A-2052/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A public body granted limited access to a contract for public cloud services, reserving the right to publish the redacted contract. The cloud service provider appealed this decision, seeking to suspend both access to its contract and the publication. The administrative court initially granted a suspensive effect to the appeal. However, the provider subsequently withdrew its appeal, leading the court to dismiss the proceedings as moot. The court reasoned that the withdrawal by the appellant, who initiated the proceedings, made the case obsolete, and thus assigned costs and a partial compensation to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 5 VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 14 Abs. 2 VGKE, Art. 9 Abs. 1 Bst; Cloud Provider Withdraws Appeal, Case Dismissed as Moot: The cloud service provider appealed this decision, seeking to suspend both access to its contract and the publication. The administrative court initially granted a suspensive effect to the appeal. However, the provider subsequently withdrew its appeal, leading the court to dismiss the proceedings as moot. The court reasoned that the withdrawal by the appellant, who initiated the proceedings, made the case obsolete, and thus assigned costs and a partial compensation to the appellant.

Schlagwörter

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Rücktritt vom Vertrag verwaltungsrechtlicher Vertrag Öffentlichkeitsgrundsatz unentgeltliche Rechtspflege Teilentscheid Entzug der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 Bst
Februar 2026 mitteilte, keine Einwände gegen die Abschreibung des Verfahrens zu haben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 5 VGKE
dass die Gegenstandslosigkeit von der Beschwerdeführerin bewirkt wurde und sie infolgedessen als unterliegend im Sinne von Art. 5 VGKE gilt, dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Umfangs der veranlassten Instruktionsmassnahmen auf Fr.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Used to award compensation for necessary and proportionate costs incurred by the prevailing party.
Art. 7 Abs. 1 VGKE
Used to award compensation for necessary and proportionate costs incurred by the prevailing party.
Art. 14 Abs. 2 VGKE
Used to determine the legal aid based on the case files when no cost note was submitted.
Art. 9 Abs. 1 Bst
2 VGKE), dass die Parteientschädigung vorliegend aufgrund der Akten festzusetzen ist, da die Beschwerdegegnerin keine Kostennote ins Recht gelegt hat, dass die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer umfassen (Art. 9 Abs. 1 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
States that prior instances are not entitled to party compensation.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to declare the appeal inadmissible due to withdrawal.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to allocate costs and legal aid to the party whose actions caused the case to become moot.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to award compensation for necessary and proportionate costs incurred by the prevailing party.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Used to award compensation for necessary and proportionate costs incurred by the prevailing party.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Used to determine the legal aid based on the case files when no cost note was submitted.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a–c VGKE

Defines the components of legal representation costs, including attorney fees, expenses, and VAT.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that prior instances are not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-2052/2025

Abschreibungsentscheid vom 17. März 2026

Besetzung Einzelrichter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.

Parteien Amazon Web Services EMEA SARL, vertreten durch lic. iur. LL.M. Marquard Christen, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Julia Haas, Rechtsanwältin, CMS von Erlach Partners AG, Beschwerdeführerin,

gegen

A._______, vertreten durch Prof. Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt, Ronzani Schlauri Anwälte, Beschwerdegegnerin,

Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Recht, Vorinstanz.

Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten;

Verfügung vom 3. März 2025.

A-2052/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Bundeskanzlei aufgrund eines Zugangsgesuchs von A._______ mit Verfügung vom 3. März 2025 entschied, eingeschränkten Zugang zum Vertragswerk «Rahmenvertag für die Erbringung von Leistungen im Informationsbereich basierend auf der Vergabe der öffentlichen Ausschreibung (20007) 608 Public Cloud Bund» vom 16. August 2022 zu gewähren,

dass sich die Bundeskanzlei in der erwähnten Verfügung auch vorbehielt, das geschwärzte Vertragswerk auf der Webseite des Bundes zu veröffentlichen,

dass die Amazon Web Services EMEA SARL (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundeskanzlei (Vorinstanz) am 24. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht unter anderem den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, um sowohl den Zugang zu ihrem Vertragswerk als auch den Zugang der Rahmenverträge der Vertragswerke mit vier weiteren Public Cloud Anbieterinnen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde aufzuschieben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 festhielt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassungen vom 25. April und 16. Juni 2025 und A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 25. Mai 2025 zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung nahmen, dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 2. Juli 2025 ihr Gesuch um Aufschub des Zugangs zu den Verträgen der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen auf bestimmten Vertragsziffern einschränkte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufschub des Zugangs (zu bestimmten Ziffern) betreffend die Verträge der vier anderen Public Cloud Anbieterinnen abwies,

A-2052/2025

dass es gleichzeitig feststellte, angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bestehe keine Notwendigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend das Vertragswerk der Beschwerdeführerin, weshalb es das Gesuch auch in diesem Punkt abwies, dass die Beschwerdeführerin gegen die selbständig anfechtbare Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 kein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriff,

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2025 die Gelegenheit gegeben hat, sich zur Frage zu äussern, ob sie an der Beschwerde festhält, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2025 mitteilte, dass sie an ihrer Beschwerde gegenwärtig festhalte, dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Januar 2026 zu den materiellen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung nahm, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 16. Februar 2026 ihre Beschwerde zurückgezogen hat und darin ersucht, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Parteien mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2026 darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Beschwerdeverfahren abgeschrieben wird, sofern bis zum 4. März keine Einwände dagegen vorgebracht werden, mit dem Hinweis, dass Schweigen als Zustimmung gilt,

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Februar 2026 mitteilte, keine Einwände gegen die Abschreibung des Verfahrens zu haben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten wie auch eine allfällige Parteientschädigung in der Regel jener Partei zur Bezahlung auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

A-2052/2025

dass die Gegenstandslosigkeit von der Beschwerdeführerin bewirkt wurde und sie infolgedessen als unterliegend im Sinne von Art. 5 VGKE gilt, dass die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des Umfangs der veranlassten Instruktionsmassnahmen auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten festlegt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung vorliegend aufgrund der Akten festzusetzen ist, da die Beschwerdegegnerin keine Kostennote ins Recht gelegt hat, dass die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer umfassen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a–c VGKE),

dass in Anbetracht der einschlägigen Fragestellungen und der eingereichten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'000.– als angemessen erscheint,

dass Vorinstanzen keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-2052/2025

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids zurückerstattet.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Ivan Gunjic

A-2052/2025

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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