License Fee Liability Despite Claim of Non-Receipt of Invoices
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an individual is liable for radio and television license fees from January 2019 to November 2023, despite their claim of not receiving invoices. The court found that the individual's argument of not receiving multiple invoices and reminders over nearly five years was not plausible, and by extension, their behavior indicated receipt. While the individual was granted a partial exemption for a period after filing a request for exemption, they were not retroactively exempt for the entire period due to missing the deadlines for such requests. The court also corrected a calculation error in the amount owed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG; License Fee Liability Despite Claim of Non-Receipt of Invoices: The court found that the individual's argument of not receiving multiple invoices and reminders over nearly five years was not plausible, and by extension, their behavior indicated receipt. While the individual was granted a partial exemption for a period after filing a request for exemption, they were not retroactively exempt for the entire period due to missing the deadlines for such requests. The court also corrected a calculation error in the amount owed.
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KI-generiertCited as a procedural basis for lifting the opposition in the execution proceedings.
Cited as a procedural basis for lifting the opposition in the execution proceedings.
Cited as a procedural basis for lifting the opposition in the execution proceedings.
Cited for allocating costs, stating that the losing party bears the costs.
Cited for the allocation of costs, stating that the federal authority bears no costs.
Cited for granting exemption from paying court costs due to legal aid.
Cited for the right to party compensation, stating that it is not awarded in this case.
Cited for the right to party compensation, stating that it is not awarded in this case.
Cited to establish the appellant's standing to appeal.
Cited to confirm that the appeal was filed within the time limit.
Cited to confirm that the appeal was filed in the correct form.
Cited to define the scope of review concerning violations of federal law.
Cited to define the scope of review concerning incorrect or incomplete factual findings.
Cited to define the scope of review concerning inappropriateness.
Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Cited to establish the court's jurisdiction over the contested decision.
Cited to confirm that no exception applies to the court's jurisdiction.
Cited to specify that the procedure is governed by the Administrative Procedure Act where the VGG does not provide otherwise.
Cited as the legal provision allowing appeals to the Federal Administrative Court against decisions of the BAKOM.
Cited to establish the constitutional mandate for radio and television broadcasting, which is financed by the fee.
Cited as the legal basis for the federal government to levy a fee for radio and television services.
Cited to establish that the fee is levied per household.
Cited to establish that the household fee is levied at a uniform rate per household.
Cited to define 'household' as the unit of all residents living in the same dwelling.
Cited to establish the joint and several liability of household members for the fee.
Cited to define the start and end dates of the fee liability for household members.
Cited as a basis for exemption from the fee for recipients of supplementary benefits to AHV/IV.
Cited as a basis for statutory exemptions from the fee for certain individuals and functions.
Cited as the legal basis for the 'opting-out' option for households without receiving devices.
Cited to define the duration of the 'opting-out' exemption.
Cited to establish the start date of the 'opting-out' period for fee collection.
Cited to regulate the conditions for applying for the 'opting-out' exemption.
Cited to specify that an application for exemption can be submitted at any time in writing after receiving the bill.
Cited to define the retroactive effect of the exemption based on the timing of the application relative to the bill date.
Cited to describe how the collection agency receives data from resident registers.
Cited to specify the annual billing period for the fee.
Cited to specify when the annual bill is to be sent.
Cited to define 'household' in the context of harmonizing resident registers.
Cited to define the supplementary benefits that qualify for fee exemption.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A-2029/2025
Urteil vom 27. Februar 2026
Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Christina Hammerich.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.
Gegenstand Radiound Fernsehempfangsabgaben; Haushaltabgabe;
Verfügung vom 26. Februar 2025.
A-2029/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Postaufgabe vom 5. September 2023 stellte A._______ bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radiound Fernsehabgabe (nachfolgend: Serafe AG) ein Gesuch um Befreiung von der Radiound Fernsehabgabe (nachfolgend: Haushaltabgabe).
A.b Die Serafe AG leitete am 7. September 2023 beim Betreibungsamt Basel-Stadt gegen A._______ die Betreibung ein (Betreibung Nr. […]). Die geltend gemachte Forderung umfasst die Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 1'657.10 zuzüglich Mahnund Betreibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.–.
Gegen den Zahlungsbefehl vom 7. September 2023 erhob A._______ am
25. September 2023 Rechtsvorschlag.
A.c Mit Schreiben vom 10. September 2024 bestätigte die Serafe AG die Abgabebefreiung des Haushalts von A._______ in Höhe von Fr. 83.75 für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. November 2023.
A.d Mit Verfügung vom 12. September 2024 erteilte die Serafe AG die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] über den Betrag von Fr. 1'608.35, bestehend aus der ausstehenden Abgabe von Fr. 1'657.10 im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023, zuzüglich Fr. 15.– Mahngebühren, zuzüglich Fr. 20.– Betreibungsgebühren, abzüglich einer Gutschrift von Fr. 83.75 infolge Befreiung nach Betreibungseinleitung.
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 8. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Er machte geltend, am 4. September 2023 zum ersten Mal Post von der Serafe AG erhalten zu haben, worauf er umgehend mit einem Gesuch um Abgabebefreiung reagiert habe. Eine frühere Korrespondenz mit der Serafe AG sei ihm nicht bekannt und daher nichtig.
B.b Das BAKOM hiess mit Verfügung vom 26. Februar 2025 die Beschwerde von A._______ teilweise gut und hielt fest, dass der Rechtsvorschlag in Bezug auf die Mahngebühren der Serafe AG von Fr. 15.– nicht
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beseitigt werde. Im Übrigen stellte das BAKOM fest, dass A._______ in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023 der Haushaltabgabe unterliege und erteilte die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Rechnungen vom 7. Januar 2019, 30. Dezember 2019, 28. Dezember 2020, 23. Dezember 2021 und vom 30. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 1'608.35, zuzüglich Fr. 20.– Betreibungsgebühren.
C. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, reichte er am 7. April 2025 einen Nachweis betreffend den Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe des Kantons Basel-Stadt ein und beantragte in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. Die Serafe AG (nachfolgend: Erstinstanz) verzichtete mit Eingabe vom
27. Mai 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen.
F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Er hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem sein Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. a und b VwVG) und auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2025 und damit einhergehend die Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Haushaltabgabe rückwirkend ab
1. Januar 2019. Er bringt vor, dass er am 4. September 2023 erstmals Post von der Erstinstanz erhalten und daraufhin umgehend ein Gesuch um Abgabebefreiung gestellt habe. Sein Gesuch sei jedoch nur für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis 30. November 2023 gutgeheissen worden. Gemäss Art. 94 Abs. 1 der Radiound Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) könne ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe nach Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden. Da er die Rechnungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 nie A-2029/2025
erhalten und die Erstinstanz dafür keinen Nachweis erbracht habe, könne nicht auf das Datum der früheren Rechnungen abgestellt werden.
3.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, für die Fälligkeit der Haushaltabgabe sei es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Rechnungen der Erstinstanz erhalte. Die Gebührenpflicht werde durch den Nichterhalt der Rechnungen nicht beendet. Die Zustellbarkeit der Rechnungen sei bloss eine administrative Frage. Könnten Rechnungen nicht zugestellt werden, habe dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtslage. Aus diesem Grund sei es auch nicht so, dass die Erstinstanz die Unzustellbarkeit beweisen müsste. Mit den aus den Akten ersichtlichen und in Betreibung gesetzten Rechnungen vom 7. Januar 2019, 30. Dezember 2019, 28. Dezember 2020, 23. Dezember 2021 und
30. Dezember 2022 sei die Haushaltabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023 erhoben worden. Für diesen Zeitraum unterliege der Beschwerdeführer der Abgabepflicht. Da die Rechnungen nach Ablauf der Fälligkeit unbezahlt geblieben seien, erweise sich die eingeleitete Betreibung als gerechtfertigt. Die Haushaltabgabe sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 20.- seien folglich geschuldet. Hingegen vermöge die Erstinstanz die Zustellung der Mahnungen, welche nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post versendet worden seien, nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Erstinstanz zu tragen, weshalb die Mahnkosten nicht geschuldet seien.
4.
4.1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV) gestützt auf Art. 68 Abs. 1 RTVG. Die Abgabe wird pro Haushalt erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG) und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radiooder Fernsehempfangsgerät verfügt. Diese Bestimmung wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zunehmend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Smartphone, Tablet und Computer besitzt heute praktisch jeder Haushalt ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2;
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vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.).
4.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe (Haushaltabgabe) in gleicher Höhe zu entrichten (die Gebühr ist pro Haushalt und nicht pro Person geschuldet). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02]). Die Erhebungsstelle (Erstinstanz) stützt sich bei der Rechnungsstellung auf die aus den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden gelieferten Daten, welche ihr jeweils zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode mitgeteilt werden (Art. 58 Abs. 4 RTVV). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). Die Rechnungstellung erfolgt jeweils für eine Abgabeperiode von einem Jahr und die Rechnung wird im ersten Monat der Rechnungsperiode zugestellt (Art. 58 Abs. 1 und Abs. 3 RTVV).
4.3 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Berechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Die Befreiung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Bezugs dieser Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem gewisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabepflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023
E. 3.2.1 f.).
4.4 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der
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Abgabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 94–96 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2).
5. Im Folgenden wird auf die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der Haushaltabgabe sowie die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabepflicht eingegangen und die Argumente des Beschwerdeführers werden in dieser Hinsicht geprüft.
5.1 Der Beschwerdeführer war während den in Frage stehenden Abgabeperioden vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023 im Haushalt Nr. […] gemeldet und untersteht folglich grundsätzlich der Abgabepflicht (vgl. Art. 69 und Art. 69a RTVG).
5.2 Eine (rückwirkende) Befreiung von der Abgabepflicht nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG infolge Bezugs von Ergänzungsleistungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuches um unentgeltliche Prozessführung zwar einen Nachweis betreffend den Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe erbracht. Ein allfälliger Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss ELG wurde von ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Eine Abgabenbefreiung infolge Bezugs von Ergänzungsleistungen fällt demzufolge vorliegend ausser Betracht.
5.3 Zusätzlich zur Befreiung von der Abgabepflicht gestützt auf Art. 69b RTVG bestand für den Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2023 die Möglichkeit eines «Opting-out» nach Art. 109c Abs. 1 RTVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 RTVV.
5.3.1 Gemäss Art. 109c Abs. 1 RTVG werden alle Mitglieder eines Privathaushalts, in welchem kein zum Empfang von Radiooder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitsteht oder betrieben wird, auf Gesuch hin für eine Abgabeperiode von der Abgabe befreit. Die Abgabebefreiung endet fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, ab welchem nach Art. 109b Abs. 1 RTVG die Abgabe erhoben wird (Art. 109c Abs. 7 RTVG). Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radiound Fernsehabgabe erfolgte auf den 1. Januar 2019 (Art. 86 Abs. 1 RTVV). Ein «Opting-out» war demnach längstens bis am 31. Dezember 2023 möglich. Die Voraussetzungen für ein «Opting-out» ergeben sich aus Art. 94 RTVV. Dieser Gesetzesbestimmung entsprechend kann ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe nach
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Erhalt der Rechnung jederzeit schriftlich bei der Erhebungsstelle gestellt werden (Art. 94 Abs. 1 RTVV). Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum Ablauf der betreffenden Abgabeperiode (Art. 94 Abs. 4 RTVV).
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit des «Opting-out» bis zum 5. September 2023 keinen Gebrauch gemacht und an diesem Datum unbestrittenermassen erstmals einen Antrag auf Befreiung eingereicht. Daraufhin wurde er für die restliche Dauer der laufenden Periode, d.h. vom
1. September 2023 bis 30. November 2023, von der Abgabe befreit. Eine rückwirkende Befreiung erfolgte nicht.
5.3.3 Bezüglich des Anfangsdatums der Befreiung wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Rechnungen der Erstinstanz vom 7. Januar 2019,
30. Dezember 2019, 28. Dezember 2020, 23. Dezember 2021 und vom
30. Dezember 2022 nie erhalten. Er sei ab dem 1. Januar 2019 von der Abgabe zu befreien, da die Gesetzesbestimmung von Art. 94 RTVV das Stellen des Gesuches vom Erhalt der Rechnung abhängig mache. Er habe erstmals am 4. September 2023 ein Mahnschreiben der Erstinstanz erhalten und umgehend mit einem Gesuch um Befreiung reagiert.
5.3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für die fünf Beitragsperioden vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023 am 7. Januar 2019 (Beitragsperiode 1. Januar 2019 bis 30. November 2019), am 30. Dezember 2019 (Beitragsperiode vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2020), am 28. Dezember 2020 (Beitragsperiode vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021), am 23. Dezember 2021 (Beitragsperiode vom 1. Dezember 2021 bis 30. November 2022) und am
30. Dezember 2022 (Beitragsperiode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023) Rechnung stellte. Wie sich weiter den Akten entnehmen lässt, mahnte die Erstinstanz den Beschwerdeführer am 16. September 2020 und am 16. Oktober 2020 für die offene Rechnung vom 30. Dezember 2019. In den Akten befindet sich darüber hinaus die Mahnung mit Betreibungsandrohung der Erstinstanz für sämtliche fünf offenen Beitragsperioden vom 14. August 2023. Alle Rechnungen und Mahnungen wurden von der Erstinstanz mit uneingeschriebener Post versendet.
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5.3.5 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 4. September 2023 erstmals ein Schreiben der Erstinstanz mit einer «Mahnliste» erhalten. Die Mahnung der Erstinstanz mit Betreibungsandrohung vom 14. August 2023 enthält eine Auflistung der ausstehenden Forderungen und aufgelaufenen Mahngebühren. Weitere Schreiben der Erstinstanz an den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Dezember 2022 (letzte Rechnungsstellung für die Beitragsperiode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023) bis zur Einleitung der Betreibung am 7. September 2023 liegen nicht vor. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf dieses Schreiben der Erstinstanz Bezug nimmt. Am 5. September 2023 reagierte der Beschwerdeführer auf das Schreiben der Erstinstanz vom
14. August 2023, indem er mit dem offiziellen Formular der Erstinstanz per Einschreiben ein Befreiungsgesuch einreichte.
5.3.6 Die Mahnung mit Betreibungsandrohung vom 14. August 2023 wurde von der Erstinstanz nicht mit eingeschriebener Post versendet. Der Beschwerdeführer hat sie jedoch erhalten. Es bleibt zu klären, welche rechtliche Konsequenz aus der beschwerdeführerischen Behauptung erwächst, die weiteren uneingeschriebenen Rechnungen und Mahnungen vor dem
4. September 2023 nicht erhalten zu haben.
5.4
5.4.1 Die Zustellung von behördlichen Mitteilungen mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) ist grundsätzlich zulässig. Eine solche einfache Sendung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Empfangsbereich (in der Regel Briefkasten oder Postfach) des Adressaten gelangt. Für den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde die Beweislast. Wird die Zustellung bestritten, reicht die Übergabe einer A-Post-, A-Post- Plusoder B-Post-Sendung zur Beförderung durch die Post für den Nachweis der Zustellung in der Regel nicht aus, denn ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sodass damit nicht gerechnet werden müsste. Allerdings ist eine fehlerhafte Postzustellung auch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Darstellung der betroffenen Partei plausibel erscheint, wobei deren guter Glaube zu vermuten ist. Zudem begrenzt der Grundsatz von Treu und Glauben die zulässige Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung (BVGE 700/20 E. 4.4; bestätigt mit Urteil des BGer 2C.781/2020 vom 28. Dezember 2020). Entsprechend der für die Zustellung von Verfügungen entwickelten Rechtsprechung kann der Zustellnachweis auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteile des
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BGer 8C.531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 und 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7188/2018 vom 30. August 2019 E. 1.3.3). Diese für die Zustellung von Verfügungen entwickelte Praxis darf ohne weiteres auch auf die Zustellung von blossen Rechnungen angewendet werden. Als ein gewichtiges Indiz zum Nachweis der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung dient unter anderem das Verhalten des Empfängers (BGE 142 IV 125 E. 4.3, BGE 105 III 43 E. 3).
5.4.2 Sowohl die Rechnungen als auch die Mahnungen wurden unstreitig uneingeschrieben versandt. Insofern vermag die Vorinstanz nicht direkt nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Rechnungen oder die Mahnungen tatsächlich zugestellt wurden. Sämtliche Rechnungen und Mahnungen der Erstinstanz an den Beschwerdeführer erfolgten an die gemäss Einwohnerregister registrierte Adresse des Beschwerdeführers […]. Der Beschwerdeführer führte zu keinem Zeitpunkt aus, es handle sich um eine falsche oder nicht mehr aktuelle Adresse. Auch die vorinstanzlichen Verfahren und das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden über diese Adresse des Beschwerdeführers geführt.
5.4.3 Ein siebenfacher Zustellfehler der Post bei allen fünf Rechnungen der Erstinstanz vom 7. Januar 2019, 30. Dezember 2019, 28. Dezember 2020,
23. Dezember 2021 und vom 30. Dezember 2022 sowie den beiden Mahnungen vom 16. September 2020 und vom 16. Oktober 2020, verteilt über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren, kann nicht vermutet werden. Die Darstellung des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als nicht plausibel. Er bringt denn auch keine Gründe vor und solche sind nicht ersichtlich, weshalb ausnahmslos alle genannten Schreiben nicht in seinen Empfangsbereich hätten gelangen können.
5.4.4 Unter Einbezug der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf die uneingeschriebene Mahnung mit Betreibungsandrohung vom 14. August 2023 reagiert hat, darf davon ausgegangen werden, dass auch die vorherigen Rechnungen und Mahnungen zumindest in den Empfangsbereich des Beschwerdeführers (Briefkasten) gelangten und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Kenntnisnahme zukam. Dass sämtliche Zustellungen vor dem 4. September 2023 trotz richtiger Adressierung nicht erfolgt sein sollten, erweist sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als nicht standhaft. Auch wenn der Schweizerischen Post gelegentliche Zustellungsfehler unterlaufen dürften, entbehrt die Nichtzustellung sämtlicher Schreiben vor dem 4. September 2023 an den Beschwerdeführer einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit.
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5.4.5 Wie die Vorinstanz ferner im Grundsatz zutreffend festgestellt hat, ist die Rechtsprechung betreffend Zustellung uneingeschriebener Rechnungen, welche unter der früheren Billag AG entstand, auch für die von der Erstinstanz erhobene Abgabe anwendbar. Die Zustellbarkeit der Rechnungen stellt demnach eine administrative Frage dar. Können Rechnungen - aus welchen Gründen auch immer - nicht zugestellt werden, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtslage. Aus diesem Grund ist es auch nicht so, dass die Unzustellbarkeit bewiesen werden muss (BVGE 2761/09 E. 5.7, BVGE 4755/08 E. 4.2). Die Entrichtung der Abgabe ist somit von Gesetzes wegen obligatorisch, unabhängig davon, ob und in welcher Form eine Rechnung für die Haushaltabgabe gestellt wird.
5.5 Der Beginn der Abgabebefreiung wird gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVV an den Erhalt der Rechnung für die betreffende Abgabeperiode geknüpft. Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer Abgabeperiode gestellt, so erfolgt die Befreiung bei Gutheissung des Gesuchs rückwirkend ab Beginn der betreffenden Abgabeperiode bis zu deren Ablauf. Wird das Gesuch später eingereicht, so erfolgt die Befreiung ab dem Folgemonat bis zum Ablauf der betreffenden Abgabeperiode (Art. 94 Abs. 4 RTVV). Da das «Opting-out» jeweils nur für die laufende Beitragsperiode erklärt werden konnte und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 5. September 2023 erstmals eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, hat er eine Befreiung von der Abgabe für die früheren Beitragsperioden 2019 bis 2022 verwirkt. Es stellt sich die Frage, ob dieser Schluss auch für die damals laufende Beitragsperiode vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 gilt. Die Rechnung für besagte Periode datiert vom 30. Dezember 2022. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass diese Rechnung in den Empfangsbereich des Beschwerdeführers gelangte. Auch unter Berücksichtigung einer möglichen Zustellverzögerung von einigen Tagen durch die Schweizerische Post ergibt sich, dass die 30-tägige Frist ab Erhalt der Rechnung gemäss Art. 94 Abs. 4 RTVV am 5. September 2023 definitiv abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer kann daher nicht rückwirkend auf den Beginn der damals laufenden Abgabeperiode von der Abgabepflicht befreit werden.
5.6 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Rechnungen für sämtliche Beitragsperioden ab 1. Januar 2019 bis
30. November 2023 nicht erhalten zu haben. Aufgrund der Umstände sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers wird nach Treu und Glauben von der Zustellung der Rechnungen ausgegangen. Der Beschwerdeführer
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hat es während über 4.5 Jahren versäumt, ein «Opting-out» für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2023 zu verlangen. Eine Beitragsbefreiung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. August 2023 ist daher ausgeschlossen.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung in der richtigen Höhe erteilt hat.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hiess die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid insofern gut, als sie die Rechtsöffnung über einen Gesamtbetrag von Fr. 1'628.35 (Fr. 1'608.35 zzgl. der Betreibungsgebühr von Fr. 20.–) erteilte, nicht jedoch für die Mahngebühren von Fr. 15.–.
6.1.2 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berechnung des Gesamtbetrages (Fr. 1'628.35) irrtümlicherweise die Betreibungsgebühr von Fr. 20.– doppelt und zog die Mahngebühren von Fr. 15.– nicht ab. Der Rechtsvorschlag ist lediglich über den Betrag von Fr. 1'593.35 zu beseitigen, bestehend aus den ausstehenden Abgaben von Fr. 1'657.10 für Radio und Fernsehen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2023, zuzüglich Fr. 20.– Betreibungsgebühren, abzüglich einer Gutschrift von Fr. 83.75 infolge Befreiung nach Betreibungseinleitung.
6.2 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen im Zeitraum vom
1. Januar 2019 bis zum 31. August 2023 zu Recht bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] im Grundsatz zulässigerweise beseitigt (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Einzig in der Höhe ist der Gesamtbetrag der Rechtsöffnung aufgrund eines Rechnungsfehlers der Vorinstanz zu korrigieren und der Rechtsvorschlag lediglich im Umfang von Fr. 1'593.35 zu beseitigen.
6.3 Die Beschwerde ist dahingehend teilweise gutzuheissen, als der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Basel- Stadt nur im Umfang von Fr. 1'593.35 beseitigt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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7. Es bleibt über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
7.1 Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, wären ihm die entsprechenden Kosten des Beschwerdeverfahrens zum Teil aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.
7.2 Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.302.2]). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
1.2 Der in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 1'593.35 (Haushaltabgabe von Fr. 1'657.10 für Radio und Fernsehen von 1. Januar 2019 bis 30. November 2023, zzgl. Fr. 20.– Betreibungsgebühren, abzgl. einer Gutschrift von Fr. 83.75 infolge Befreiung nach Betreibungseinleitung) beseitigt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Erstinstanz, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Metzger Christina Hammerich
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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