Federal Administrative Court Orders Costs in Road Construction Cartel Case Following Supreme Court Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a Supreme Court ruling that overturned a lower court's decision, the Federal Administrative Court re-evaluated the costs and compensation for a case concerning cartel agreements in public and private road construction tenders in the canton of Aargau. The Supreme Court had found that a party requesting access to tender information was entitled to it, reversing the lower court's decision that had denied access and awarded compensation to the requesting party. Consequently, the Federal Administrative Court ruled that the party who sought to prevent access and lost the case before the Supreme Court must bear the administrative court costs of CHF 5,000, and no party compensation is to be awarded, as the opposing party was a federal authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 DSG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 6 Bst; Federal Administrative Court Orders Costs in Road Construction Cartel Case Following Supreme Court Ruling: The Supreme Court had found that a party requesting access to tender information was entitled to it, reversing the lower court's decision that had denied access and awarded compensation to the requesting party. Consequently, the Federal Administrative Court ruled that the party who sought to prevent access and lost the case before the Supreme Court must bear the administrative court costs of CHF 5,000, and no party compensation is to be awarded, as the opposing party was a federal authority.
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KI-generiertThis provision establishes that costs are generally borne by the losing party, which was applied to impose costs on the appellant.
This regulation on costs and compensation before the Federal Administrative Court was used to determine the amount of the procedural costs.
This provision, in conjunction with Art. 7 Abs. 1 VGKE, allows for compensation for necessary costs incurred by the winning party, which was used to deny compensation in this case.
This provision states that federal authorities and other authorities acting as parties are not entitled to party compensation, which was applied to deny compensation to the winning parties.
This provision governs the costs of the current decision on costs and compensation, stating that no procedural costs are to be levied, which was applied to the current decision.
This provision states that no party compensation is to be awarded for the current decision on costs and compensation, which was applied to the current decision.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A-1996/2021
Urteil vom 29. Oktober 2021
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien X.__________, vertreten durch Dr. iur. Jürg Borer, Rechtsanwalt, Borer Rechtsanwälte AG, Olgastrasse 6, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht und lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Schiltknecht Rechtsanwälte, Rain 53, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdegegner,
Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung des BGer.
A-1996/2021
Sachverhalt:
A. Die Wettbewerbskommission (WEKO) deckte zahlreiche Fälle von Wettbewerbsabsprachen im Bereich der öffentlichen und privaten Submissionen beim Strassenund Tiefbau im Kanton Aargau auf. Diese hatten zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs geführt, weshalb die WEKO mit Verfügung vom […] die in die Submissionsabsprachen involvierten Unternehmen sanktionierte. Sie publizierte diese Sanktionsverfügung, wobei sie die darin enthaltenen Bezeichnungen der von Abreden betroffenen Projekte entfernte. Einem aussenstehenden Auftraggeber war es daher nicht möglich, herauszufinden, ob auch von ihm durchgeführte Ausschreibungen von den Absprachen betroffen waren und ob er durch solche geschädigt wurde. Die Sanktionsverfügung wurde in der Folge von mehreren Unternehmen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
B. Am […] ersuchte der Kanton Aargau die WEKO um "volle Akteneinsicht in diejenigen Verfahrensakten, in welchen der Kanton als Auftraggeber beteiligt war". Die WEKO hiess das Gesuch mit Verfügung vom […] teilweise gut und gewährte ihm unter Einschränkungen und Auflagen Einsicht in die Sanktionsverfügung. Im Übrigen wies sie das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid führte die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung, die Abweisung des Gesuchs des Kantons Aargau sowie die Geheimhaltung ihrer Firma und sämtlicher Hinweise auf die Ausschreibung bzw. Bauvorhaben, welche die WEKO (nachfolgend: Vorinstanz) offenzulegen gedenke.
C. Mit Urteil […] hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung der Vorinstanz vom […] auf. Es verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und verfügte die Rückerstattung des von der Beschwerdeführerin entrichteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- sowie eine durch den Kanton Aargau (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu entrichtenden Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'966.75 an die Beschwerdeführerin.
D. Dagegen erhob das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit Eingabe vom […] Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und machte im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) geltend. Es beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und stattdessen die Bestätigung der Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom […] in der an den Verfahrensstand angepassten Form, das heisst die Gewährung der Einsicht zugunsten des Beschwerdegegners in die Verfügung der Vorinstanz vom […] einschliesslich den Vermögensauszug und dazugehöriger Sachbeweise. Dies unter der Bedingung, die ersuchten Daten einzig zu den im Gesuch genannten Zwecken (Prüfung eines Schadens zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen) verwenden zu dürfen sowie des Verbotes einer Weitergabe der Daten an Drittpersonen oder Behörden zu anderen Zwecken. Eventualiter wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 sowie die Rückweisung des Entscheides zur neuen Begründung und neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Ebenso erhob der Beschwerdegegner mit Eingabe vom […] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und machte im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 19 DSG geltend. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Bestätigung der Verfügung der Vorinstanz vom […], eventualiter die Rückweisung des Entscheides zur neuen Begründung und neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht.
E. Das Bundesgericht vereinigte die Beschwerden und hiess sie mit Urteil […], […] gut, hob das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom […] auf und bestätigte die Verfügung der Vorinstanz vom […] im Sinne der Anträge. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- auferlegte es der Beschwerdeführerin. Ferner wies es die Sache zur Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
F. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren […] unter der Verfahrensnummer A-1996/2021 wieder auf.
A-1996/2021
G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme.
H. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragt der Beschwerdegegner, es seien die Verfahrenskosten im Verfahren […] vor Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es seien allfällige an diese geleistete Parteientschädigungen zurückzuerstatten. Er begründet seine Begehren im Wesentlichen mit Hinweis auf die gesetzliche Regelung betreffend die Auferlegung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
I. Mit Schlussbemerkung vom 1. Juli 2021 hält der Beschwerdegegner an seinen Begehren fest und verzichtet auf weitere Bemerkungen. Seitens Beschwerdeführerin und Vorinstanz sind keine Schlussbemerkungen eingegangen.
J. Mit Eingabe vom 26. August 2021 legt der Vertreter des Beschwerdegegners seine Honorarnote vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren […] neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren […] (nachfolgend
E. 3) sowie die Kosten und Parteientschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.
2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Das Bundesgericht hat die Verfügung der Vorinstanz vom […] bestätigt. Die Beschwerdeführerin, welche die Aufhebung dieser Verfügung beantragt hatte, ist damit als unterliegend anzusehen. Entsprechend hat sie die auf Fr. 5'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Weder die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde noch der Beschwerdegegner haben somit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Verfahren […] ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren […] Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Es wird keine Parteientschädigung für das Verfahren […] zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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