Property Owner Fined for Failing to Obtain Electrical Safety Certificate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner failed to submit a required safety certificate for electrical installations after multiple requests and warnings, and after a subsequent inspection revealed defects. The court upheld the administrative authority's order to obtain the certificate, finding the owner responsible for ensuring compliance with electrical safety regulations and dismissing claims that attempts to find electricians excused her non-compliance. The court also affirmed the imposed administrative fee, deeming it reasonable given the authority's efforts in processing the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG, Art. 3 EleG, Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 NIV, Art. 3 NIV; Property Owner Fined for Failing to Obtain Electrical Safety Certificate: The court upheld the administrative authority's order to obtain the certificate, finding the owner responsible for ensuring compliance with electrical safety regulations and dismissing claims that attempts to find electricians excused her non-compliance. The court also affirmed the imposed administrative fee, deeming it reasonable given the authority's efforts in processing the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose the procedural costs on the appellant as they lost the case.
Used to deny any party compensation to the appellant as they lost the case.
Cited in reasoning for the authority of the ESTI to issue a costly decision and warn of a penalty payment for non-compliance.
Cited in reasoning for the authority of the ESTI to issue a costly decision and warn of a penalty payment for non-compliance.
Cited in reasoning for the authority of the ESTI to charge fees for control activities and decisions.
Cited in reasoning for the obligation of the owner to have identified defects rectified within the deadline set by the competent authority.
Cited in reasoning for the requirement that electrical installations must be constructed, modified, maintained and inspected according to the recognized rules of technology.
Cited in reasoning for the responsibility of the operator (owner, tenant, etc.) for the supervision of electrical installations and the monitoring of their good condition.
Cited in reasoning for the scope of review of the Federal Administrative Court.
Cited in reasoning for the appellant's right to appeal.
Cited in reasoning for the jurisdiction of the Federal Administrative Court over appeals against ESTI decisions.
Cited in reasoning for the jurisdiction of the Federal Administrative Court over appeals against ESTI decisions.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A-190/2013
Urteil vom 27. Mai 2013
Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.
Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-190/2013
Sachverhalt:
A. Die Groupe Z._______ SA (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ zwischen dem 3. Juni 2009 und dem 6. Mai 2010 mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen ihrer Liegenschaft am B._______-Weg in C._______ einzureichen. Da sie diesen Aufforderungen keine Folge leistete, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 10. September 2010 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
B. Das ESTI forderte A._______ am 8. Oktober 2010 auf, der Netzbetreiberin bis am 8. Januar 2011 den Sicherheitsnachweis einzureichen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Am 18. März 2011 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI mit, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises sei ungenutzt verstrichen.
C. Am 1. März 2012 forderte das ESTI A._______ erneut auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen und setzte dafür Frist bis zum 2. April 2012 an. A._______ schrieb der Netzbetreiberin am 29. März 2012 und äusserte sich zu einer Kontrolle aus dem Jahr 1989/90; sinngemäss scheint sie daraus abzuleiten, dass alles in Ordnung sei und die heute bestehenden Mängel damals nicht beanstandet worden seien.
D. Mit Verfügung vom 30. November 2012 wies das ESTI A._______ an, bis zum 30. Januar 2013 den Sicherheitsnachweis für ihre Liegenschaft einzureichen (Dispo-Ziff. 1). Die Gebühr für den Erlass dieser Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.– fest und auferlegte die Gebühr A._______ (Dispo-Ziff. 2). Es drohte ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 5'000.– an für den Fall, dass sie diese Anordnung missachten werde. Da sie die eingeschrieben verschickte Verfügung am Postschalter nicht abholte, wurde sie am 14. Dezember 2012 mit gewöhnlicher Briefpost versandt.
E. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt am 14. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht sie im We-
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sentlichen geltend, sie habe das Haus von der D._______ SA kontrollieren lassen, diese habe jedoch die Reparaturen nicht vornehmen wollen. Danach habe sie zwei andere Elektrikerunternehmen angerufen und mehrmals mit "T._______" (gemeint ist vermutlich die Netzbetreiberin) telefoniert, die ihr gesagt hätten, sie seien nicht kompetent für dies (gemeint ist wahrscheinlich die Mängelbehebung). Schliesslich habe sie dem ESTI ein Schreiben zugestellt, auf das nie eine Antwort ergangen sei. Gemäss einer früheren Kontrolle sei alles in Ordnung gewesen. Die Fr. 600.– könne sie nicht bezahlen.
F. Am 5. Februar 2013 reicht die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach. Das Bundesverwaltungsgericht weist das Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab.
G. Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Es legt dar, die gemäss Beschwerdeführerin unternommenen erfolglosen Versuche, einen Installateur mit der Behebung der Mängel zu beauftragen, würden sie nicht von ihren Pflichten als Eigentümerin entbinden. Soweit sie vorbringe, die Vorinstanz habe auf ihr Schreiben nie geantwortet, sei vermutlich jenes vom 29. März 2012 an die Netzbetreiberin gemeint, jedoch lasse sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gebühr bewege sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite und sei angesichts des Aufwands angemessen.
H. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme einzureichen.
I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV; SR 734.27]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich.
Gemäss Art. 5 NIV hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit (Art. 3 NIV) und zur Vermeidung von Störungen (Art. 4 NIV) genügen. Festgestellte Mängel muss der Eigentümer unverzüglich, resp. innerhalb der vom zuständigen Organ gesetzten Frist, durch einen installationsberechtigten Fachmann beheben lassen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 40 Abs. 1 und 2 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2009 vom 11. September 2009
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E. 4.3.2). Eine periodische Sicherheitsprüfung erfolgt für Privathaushalte alle 20 Jahre (Art. 32 Abs. 4 NIV i.V.m. Anhang Ziff. 2 Bst. d NIV). Wenn die Angelegenheit zur Durchsetzung an die Vorinstanz übertragen wird, kann diese eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VwVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der hier interessierenden Liegenschaft dafür verantwortlich, den Sicherheitsnachweis zu erbringen. Die letzte Kontrolle fand 1989/90 statt, weshalb sie im Jahr 2009 zu Recht aufgefordert wurde, wiederum eine Kontrolle durchführen zu lassen. Dies hat sie schliesslich im Lauf des vorliegenden Verfahrens am
29. Juli 2010 getan; anlässlich dieser Kontrolle wurden jedoch Mängel festgestellt. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe mit verschiedenen Elektrikern telefoniert, genügt für die Erbringung des Sicherheitsnachweises nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass sie die Mängel innert der gesetzten Frist tatsächlich beheben lässt und dies dann meldet. Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb die Vorinstanz ihr zu Recht mittels der Verfügung unter Androhung einer Ordnungsbusse eine Frist dafür angesetzt hat.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühr. Gemäss Art. 41 NIV erhebt die Vorinstanz für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren gemäss Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (VO-ESTI, SR 734.24). Danach betragen die nach Aufwand zu bemessenden Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.–, wobei der benötigte tatsächliche Aufwand massgebend ist (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VO-ESTI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessenspielraum zu (statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6529/2012 vom 22. April 2013
E. 3.4 und A-822/2012 vom 12. März 2013 E. 4.4 m.H.).
Die erhobene Gebühr von Fr. 600.00 bewegt sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit ausserdem einen erheblichen Aufwand zu betreiben: So war das überwiesene Dossier zu prüfen, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Klärend festzuhalten
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ist, dass es sich bei dieser Gebühr nicht (wie von der Beschwerdeführerin vermutet) um eine Busse oder Strafe handelt, sondern damit der Aufwand für den Erlass dieser Verfügung abgegolten wird. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 600.00 als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung aufgefordert hat, den ausstehenden Sicherheitsnachweis zu erbringen, ihr hierfür eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.– auferlegt und für den Fall der Missachtung dieser Verfügung den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht gestellt hat. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfügung vom 30. November 2012 nachzukommen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: