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A-1836/2006 • BVGer A-1836/2006 KI-generiert

A-1836/2006 · Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsnummer A-1836/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

nur 3 m könnten nicht mehr alle Anlageteile (z.B. Kabelkanal, Fahrleitungs- Die Beschwerdegegnerin hat am 10. Juli 2006 auf Fragen der Instruktions-

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 53 Abs. 2 VGG, Art. 13 BGLE, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 48 Bst; A-1836/2006 · Bundesverwaltungsgericht: Kabelkanal, Fahrleitungs- Die Beschwerdegegnerin hat am 10. Juli 2006 auf Fragen der Instruktions-

Schlagwörter

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Art. 32 VGG Art. 53 Abs. 2 VGG Art. 13 BGLE Art. 5 VwVG Art. 33 VGG Art. 48 Bst

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-1836/2006

{T 0/2}

Urteil vom 12. Februar 2007

Mitwirkung: Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richterin Kathrin

Dietrich; Richter Pierre Leu; Gerichtsschreiber Thomas Moser.

A. und B._______,

Beschwerdeführende 1,

Stockwerkeigentümergemeinschaft, C._______, D._______, E._______

vertreten durch F._______

Beschwerdeführerin 2,

G._______,

Beschwerdeführer 3,

gegen

BLS Lötschbergbahn AG,

Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Verkehr (BAV),

Vorinstanz

betreffend

Lärmsanierung der Eisenbahn, Gemeinde Spiez,

Verfügung des BAV vom 24. Februar 2006.

Sachverhalt:

A. Am 31. März 2004 reichte die BLS Lötschbergbahn AG (BLS) beim Bun-

desamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch ein für die Eisenbahnlärmsanierung

in Spiez, einschliesslich des in der Gemeinde Thun gelegenen Bereichs

«Gwatt/Steinhaufenweg». Das Gesuch wurde vom 1. bis zum 30. Juni

2004 öffentlich aufgelegt, worauf von verschiedener Seite, namentlich von

Privaten, Einsprache erhoben wurde.

B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 erteilte das BAV die Plangenehmi-

gung, wobei es verschiedene Erleichterungen gewährte. Die zu behan-

delnden Einsprachen wies das BAV mehrheitlich ab. Das bewilligte Projekt

sieht im Wesentlichen 13 zumeist neue Lärmschutzwände (LSW) vor; ein-

zelne davon enthalten teilweise transparente Elemente.

C. Gegen diese Plangenehmigungsverfügung haben drei vormalige Einspre-

chende, A. und B._______ am 23. März 2006 (Postaufgabe am 27. März

2006), die Stockwerkeigentümergemeinschaft, bestehend aus C._______,

D._______, E._______, am 15. März 2006 sowie G._______ am 17. März

2006 - Letzterer mit einer ans BAV gerichteten und von diesem weiterge-

leiteten Eingabe - Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommissi-

on für Infrastruktur und Umwelt (REKO/ INUM) geführt.

a) A. und B._______ (Beschwerdeführende 1) beantragen, die Lärmschutz-

wand sei im Bereich ihrer Liegenschaft auf eine Höhe von 1,25 m zu be-

grenzen oder es seien die obersten 0,75 m aus Glas zu bauen. Weiter for-

dern sie, es seien unter Kostenbeteiligung des Bundes Schallschutzfenster

einzusetzen. Zur Begründung verweisen sie auf ihre Einsprache und hal-

ten fest, ohne eine teilweise verglaste Lärmschutzwand hätten sie nicht

mehr allzu grosse Chancen, die Wohnung im Untergeschoss zu vermieten;

sicher müssten sie aber den Mietzins senken. Sodann führen sie aus, ihre

Liegenschaft sei die am nächsten an der Bahnlinie gelegene; aufgrund

dessen halten sie eine Kostenbeteiligung des Bundes an Schallschutzfens-

tern für angebracht.

b) Die eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin 2) bil-

denden C._______, D._______, E._______ beantragen, die Lärmschutz-

wand (LSW 6) sei anzupassen bzw. um 0,7 m weniger hoch zu bauen. Ih-

rer Ansicht nach ist das möglich, wenn der Abstand der Wand zur

Gleisachse auf 3 m reduziert wird; dies wiederum halten sie, da es bloss

um eine lokale Einengung gehe, für bahnbetrieblich zulässig. Sodann rü-

gen sie, ihnen sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; die Einspra-

cheverhandlung sei eine Informationsveranstaltung gewesen und jeder

Versuch einer Einigung sei schon im Ansatz unterbunden worden.

c) G._______ (Beschwerdeführer 3) verlangt die Rückweisung an das BAV

zur vollständigen Abklärung von Sachverhalt und Rechtslage. Er hält da-

für, die sich stellenden umweltrechtlichen Fragen seien im Rahmen einer

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu klären.

D. Die Instruktionsrichterin der REKO/INUM hat die drei Beschwerdeverfah-

ren mit Verfügung vom 1. Mai 2006 vereinigt.

E. Die BLS (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom

23. Mai 2006 die Abweisung aller drei Beschwerden.

Betreffend die Beschwerdeführenden 1 führt sie aus, die Regelhöhe von

Lärmschutzwänden von 2 m dürfe nicht unterschritten werden, solange

noch Immissionsgrenzwertüberschreitungen zu erwarten seien. Bei der

fraglichen Parzelle seien die Werte überschritten, weshalb es nicht zuläs-

sig sei, die Wand dort weniger hoch zu bauen. Glas setze sie (die Be-

schwerdegegnerin) bei Lärmschutzwänden grundsätzlich keines ein, weil

der Schall nicht absorbiert, sondern reflektiert werde und weil eine perma-

nente Reinigung nicht garantiert werden könne. Übergeordnete Interessen,

aufgrund derer vorliegend eine Ausnahme zu machen wäre (z.B. Ortsbild-

und Landschaftsschutz), seien keine auszumachen. Auf einen Beitrag für

den Einbau von Schallschutzfenstern bestehe, da das Haus nach dem

1. Januar 1985 bewilligt und erbaut worden sei, kein Anspruch. Von den

betreffenden gesetzlichen Bestimmungen dürfe, nicht zuletzt im Interesse

der Gleichbehandlung aller Betroffenen, nicht abgewichen werden.

Zum Begehren der Beschwerdeführerin 2 verweist die Beschwerdegegne-

rin auf die Richtlinien des BAV, wonach Lärmschutzwände in der Regel in

einem Abstand von 4 m zur Gleisachse zu erstellen seien. Vorliegend sei

der Abstand bereits auf 3,7 m reduziert worden. Bei einem Abstand von

nur 3 m könnten nicht mehr alle Anlageteile (z.B. Kabelkanal, Fahrleitungs-

maste) innerhalb, d.h. bahnseitig zur Lärmschutzwand angebracht werden.

Ebenso bliebe nicht genügend Platz für Unterhaltsarbeiten und Erneuerun-

gen an den Bahnanlagen. Die Wand könne bei einem Abstand von 3 m au-

sserdem nicht um 0,7 m, sondern nur um 0,3 m reduziert werden, sonst

werde akustisch nicht mehr die gleiche Wirkung erzielt.

Was die Vorhalte des Beschwerdeführers 3 angeht, so hält die Beschwer-

degegnerin fest, die Umweltbelange seien untersucht worden. Eine Um-

weltverträglichkeitsprüfung sei angesichts der Rohbaukosten von maximal

ca. 30 Millionen Franken keine nötig.

F. Das BAV beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2006, die Beschwer-

den der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien abzuweisen und auf jene des

Beschwerdeführers 3 sei nicht einzutreten.

Die Interessen des Ortsbildschutzes würden im Bereich der Beschwerde-

führenden 1 bereits berücksichtigt, indem die LSW 13 dort von 2,5 m auf

2 m abgetreppt werde. Eine lediglich 1,25 m hohe Wand biete nur ungenü-

genden Lärmschutz und sei deshalb abzulehnen. Von einer Verglasung

der obersten 0,75 m sei aufgrund mehrerer Nachteile ebenfalls abzusehen.

Transparente Lärmschutzwände hätten lärmtechnisch einen verminderten

Wirkungsgrad, zudem würden sie relativ schnell trüb und es könne eine

unerwünschte Blendwirkung entstehen. Das könne für das sichere Führen

von Zügen gefährlich und für die Anwohner lästig sein. Aus diesen Grün-

den würden transparente Lärmschutzwände auf offener Strecke nur aus-

nahmsweise eingesetzt. Schliesslich könnten bezüglich Gestaltung nicht

die individuellen Wünsche der Betroffenen massgeblich sein; vielmehr sei-

en einheitlich gestaltete Wände anzustreben.

In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 hält das BAV fest, zwischen

Lärmschutzwand und Gleisachse sei in der Regel ein Abstand von 4 m

einzuhalten. Davon könne dann abgewichen werden, wenn sich dadurch

unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten (z.B. bei engen

Verhältnissen, bei Brücken und Überführungen) vermeiden liessen. Eine

Ausnahmesituation, die eine Verringerung des Regelabstands erforderlich

machen würde, liege hier indes nicht vor. Bei einem Abstand von 3 m müs-

se der Kabelkanal verschoben werden und die Fahrleitungsmasten würden

ausserhalb der LSW 6 zu stehen kommen. Sinnvoll sei jedoch, wenn sich

alle Anlageteile innerhalb der Lärmschutzwände befänden, denn so könn-

ten alle Unterhaltsarbeiten vom Gleis aus erfolgen. Bei einem Abstand von

nur 3 m sei es nötig, während den Unterhaltsarbeiten die Gleise zu sper-

ren, sonst werde die Sicherheit der Gleisarbeiter gefährdet. Schliesslich

weist das BAV den Vorwurf zurück, das rechtliche Gehör verletzt zu ha-

ben. Jede Partei habe sich zweimal schriftlich zur Sache äussern können

und ausserdem habe eine Einigungsverhandlung stattgefunden, an der

auch die Beschwerdeführerin 2 vertreten gewesen sei.

Betreffend den Beschwerdeführer 3 hält das BAV fest, dieser habe die Ein-

sprachefrist um über ein Jahr verpasst und sei daher vom weiteren Verfah-

ren ausgeschlossen.

G. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in seiner Stellungnahme vom

1. Juni 2006 aus, bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 1 wür-

den die Immissionsgrenzwerte selbst mit der vorgesehenen LSW 13 über-

schritten. Davon, die Wand weniger hoch zu bauen, sei abzusehen, weil es

sonst zu einer weiteren Verschlechterung des Lärmschutzes komme.

Lärmschutzmassnahmen dienten dem Schutz der Gesundheit und deshalb

solle grundsätzlich nicht auf sie verzichtet werden. Würde die Wand im

oberen Bereich aus Glas erstellt, beeinträchtige das die Schutzwirkung

nicht; aus akustischer Sicht sei die Lösung gleichwertig.

H. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. Juli 2006 auf Fragen der Instruktions-

richterin der REKO/INUM geantwortet, dazu u.a. ein Schreiben der Garten-

mann Engineering AG vom 6. Juli 2006 eingereicht und erklärt, sie schlie-

sse sich deren Beurteilung an. Im genannten Schreiben wird erläutert,

transparente Wände hätten, weil es bahnseitig an einer Absorptionsfläche

fehle, eine reduzierte Lärmschutzwirkung. Zudem seien sie teurer, sowohl

was die Investition als auch was die wiederkehrenden Kosten angehe. Bei

der Kosten-Nutzen-Ermittlung für eine Lärmschutzwand spiele kostenseitig

einzig die Höhe der Wand eine Rolle, nicht jedoch deren Beschaffenheit.

Daher könne der Kosten-Nutzen-Index (KNI), der sich auf grössere Teilbe-

reiche beziehe, für eine lokale Gegebenheit wie der vorliegenden nicht be-

stimmt werden. Weiter wird ausgeführt, in der näheren und weiteren Um-

gebung gebe es keine transparente Lärmschutzwand.

I. Einer Aufforderung der Instruktionsrichterin der REKO/INUM folgend, hat

das BAV am 27. Juli 2006 zum Schreiben der Gartenmann Engineering

AG Stellung genommen. Es bestätigt, dass (teilweise) transparente Wände

eine geringere Lärmschutzwirkung aufwiesen, fügt jedoch an, wenn zumin-

dest der untere Meter bahnseitig aus schallabsorbierendem Material er-

stellt werde, könne ein Grossteil der Reflexionen verhindert werden. Weiter

weist es darauf hin, dass sich mit einer teilverglasten LSW 13 der Nutzen

und damit das Kosten-Nutzen-Verhältnis verschlechterten. Ein KNI von

über 80 - statt einem solchen von 49 wie mit der bewilligten Wand - sei

aber nicht zu erwarten.

J. Das ebenfalls um eine Stellungnahme ersuchte BAFU hat am 28. Juli 2006

bestätigt, dass die Lärmschutzwirkung im Einzelfall geringer sein könne,

wenn die Wand nicht schallabsorbierend ausgestaltet werde. Die Aussage

der Gartenmann Engineering AG sei daher (situationsbezogen) grundsätz-

lich richtig, gelte jedoch nur für den zwischen 4 m und 8 m ab Schie-

nenoberkante (SOK) gelegenen Bereich der betroffenen Gebäude. Das

BAFU führt sodann aus, ihm sei nicht bekannt, dass die in der Schweiz

eingesetzten transparenten Lärmschutzwände grundsätzlich schallabsor-

bierend ausgerüstet seien; entsprechende Materialien seien jedoch auf

dem Markt erhältlich, was vorliegend allenfalls zu berücksichtigen sei.

K. Der Beschwerdeführer 3 hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 bemän-

gelt, es werde nicht berücksichtigt, dass der Güterverkehr künftig stark zu-

nehmen werde, dies bei einem steigenden Anteil ausländischen Rollmate-

rials, das mehr Lärm verursache als das hiesige. Zum Phänomen des Kur-

venkreischens, das bei seiner Liegenschaft auftrete, sowie zur Lärmmehr-

belastung, die sich ergebe, wenn die heutigen Holzschwellen durch solche

aus Beton ersetzt würden, seien keine Abklärungen gemacht worden. Dies

sei, unter Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, nachzuholen.

L. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2006 hat die Beschwerdeführerin 2 ihr Anlie-

gen und die befürchteten Beeinträchtigungen (weniger Sonne, grösserer

Schattenwurf) nochmals erläutert und zur Veranschaulichung zahlreiche

Fotos eingereicht.

M. Die Beschwerdeführenden 1 haben am 23. Oktober 2006 darauf aufmerk-

sam gemacht, sie hätten immer die nördliche Lärmschutzwand (in Rich-

tung See) gemeint. Die Gartenmann Engineering AG stelle die Lage falsch

dar, wenn sie die südliche Wand (näher bei ihrem Haus) dokumentiere.

N. Das BAFU hat am 7. November 2006 auf Anfrage der Instruktionsrichterin

mitgeteilt, nach seinen Schätzungen komme es, wenn nicht die LSW 13,

sondern die LSW 2 auf 1,25 m reduziert werde, nicht nur beim Empfangs-

punkt 20 (EP 20) zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, son-

dern neu auch bei den EP 14 und 16. Wie stark die Schallpegel zunehmen

würden, könne nicht gesagt werden; im schlechtesten Fall könne die

LSW 2 für die obersten Geschosse (oberhalb von 3,5 m ab SOK) ihre

Wirksamkeit gänzlich verlieren. Mit zusätzlichen Immissionsgrenzwertüber-

schreitungen müsse auch bei einer Teilverglasung gerechnet werden.

O. Ebenfalls auf die Fragen der Instruktionsrichterin antwortend, hat das BAV

am 8. November 2006 erklärt, bei einer Liegenschaft (EP 20) komme es

selbst mit einer 2 m hohen LSW 2 zu Immissionsgrenzwertüberschreitun-

gen; grundsätzlich sei daher eine Wand von 2 m anzuordnen. Dem stehe

das weniger gewichtige Interesse der Beschwerdeführenden 1 an einer

besseren Seesicht nicht entgegen. Wie sich eine Herabsetzung der LSW 2

auf 1,25 m auf die einzelnen EP konkret auswirken würde, müsste durch

die Beschwerdegegnerin erst berechnet werden.

P. Am 14. November 2006 hat die REKO/INUM eine mündliche und öffentli-

che Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Beschwerdeführenden

ihre Anträge bekräftigt haben. Die Beschwerdeführenden 1 haben für ihren

Teil ferner bestritten, dass die nördlich gelegenen Gebäude durch die Her-

absetzung der Wand mehr mit Bahnlärm belastet würden; eine allfällige

Mehrbelastung würde nur ein Haus und da nur den unbewohnten Estrich

betreffen. Dem hat das BAFU widersprochen und erklärt, die Änderungen,

wie die Beschwerdeführenden 1 sie sich vorstellten, seien ohne Einbussen

beim Lärmschutz nicht realisierbar. Das BAFU hat sich sodann zum schall-

absorbierenden Lärmschutzglas geäussert und präzisiert, dieses sei zu-

mindest teilweise schallabsorbierend und werde in Italien hergestellt. Es

sei in der Schweiz noch nicht zugelassen und bei der Eisenbahnlärmsanie-

rung auch noch nie eingesetzt worden. Überdies sei es teurer und nicht

ganz so transparent wie das herkömmliche Material. Die Beschwerdefüh-

rerin 2 hat derweil betont, für sie gehe es nicht nur um den obersten Teil

der LSW 6, vielmehr störe sie sich an der Wand in deren Gesamthöhe.

Ferner frage sie sich, ob im Abschnitt, der sie betreffe, nicht eine Dammla-

ge und damit ein Grund für die Unterschreitung des Regelabstands gege-

ben sei. Würde ihrem Anliegen entsprochen, hätte dies zudem den Vorteil,

dass ein Zugang für Unterhaltsarbeiten an der steilen Böschung entstehe.

Q. Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat die Beschwerdegegnerin am

30. November 2006 Berechnungen vorgelegt zu den akustischen Auswir-

kungen bei einer nur 1,25 m hohen bzw. im obersten Bereich teilverglasten

LSW 2. Nach diesen von der Gartenmann Engineering AG angestellten

Berechnungen bringen beide Varianten höhere Lärmpegel. Neu zu einer

Immissionsgrenzwert-Überschreitung komme es jedoch nur im Fall einer

Reduktion der Wandhöhe und auch da nur bei einem Gebäude (EP 16).

Bei einer Teilverglasung könnten die Immissionsgrenzwerte dagegen über-

all eingehalten werden.

R. Daraufhin haben die Beschwerdeführenden 1 am 17. Dezember 2006 aus-

geführt, die Daten beruhten auf einer theoretischen Basis, weshalb eine

Immissionsgrenzwert-Überschreitung von 0,8 dB(A) vernachlässigbar sei.

S. Das BAFU hat am 18. Dezember 2006 festgehalten, aus umweltrechtlicher

Sicht sei eine Reduktion der Wandhöhe abzulehnen, einer Teilverglasung

stehe jedoch nichts entgegen.

T. Die auf Ende 2006 aufgelöste REKO/INUM hat das Beschwerdeverfahren

per 1. Januar 2007 an das neue Bundesverwaltungsgericht übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-

verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) beurteilt

das Bundesverwaltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG

vorliegt, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-

zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zustän-

dig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen

Rekurs- oder Schiedskommission oder bei den Beschwerdediensten der

Departemente hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrens-

recht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).

Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März

2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144) wer-

den im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des

Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG; SR 742.101]) ange-

ordnet (Art. 13 BGLE). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im

Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden im Sinn von

Art. 33 VGG und ist demnach Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.

Im hier interessierenden Rechtsgebiet besteht sodann keine Ausnahme

nach Art. 32 VGG. Plangenehmigungsverfügungen betreffend Eisenbahn-

lärmsanierungen sind daher vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

Dieses ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-

den, die bei der REKO/INUM anhängig gemacht worden waren.

2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch die an-

gefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-

ren Aufhebung oder Änderung hat. Wer Beschwerde führt, muss mithin

materiell beschwert, d.h. in Interessen rechtlicher oder tatsächlicher Natur

betroffen sein. Vorausgesetzt ist aber auch eine formelle Beschwer; eine

beschwerdeführende Partei muss demnach am Verfahren vor der Vorins-

tanz teilgenommen haben und dort ganz oder teilweise unterlegen sein

(vgl. BGE 123 II 115 E. 2a sowie ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER,

Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 102 ff.). In

diesem Zusammenhang ist vorliegend Art. 18f Abs. 1 EBG zu beachten,

wonach vom weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, wer im Plangenehmi-

gungsverfahren nicht Einsprache erhebt.

2.1 Als Eigentümer und Bewohner einer Liegenschaft in unmittelbarer Nähe zu

den neu zu erstellenden Lärmschutzwänden sind die Beschwerdeführen-

den 1 durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres materiell berührt.

Überdies sind sie, da sie mit den nunmehr gestellten Anträgen im Einspra-

cheverfahren unterlegen sind, auch formell beschwert. Ihre Beschwerdele-

gitimation steht daher ausser Frage.

Ebenso materiell und formell beschwert ist die Beschwerdeführerin 2. Die-

se besteht aus drei natürlichen Personen, denen - zu Stockwerkeigentum -

eine Liegenschaft im Bereich der LSW 6 gehört. Beschwerdeberechtigt ist

die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche (vgl. Art. 712l Abs. 2 des

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] sowie ZIMMERLI/

KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 96).

2.2 Auch der Beschwerdeführer 3 ist - zusammen mit seiner Ehefrau - Eigen-

tümer einer Liegenschaft im Sanierungsgebiet Thun/Spiez und von den

vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen daher ebenfalls betroffen. Seine

Einsprache vor dem BAV (Vorinstanz) hat er jedoch erst am 9. August

2005, mithin über ein Jahr nach Ablauf der Einsprachefrist, die gleich wie

die Auflagefrist am 30. Juni 2004 ablief (Art. 18f Abs. 2 i.V.m. Art. 18d

Abs. 2 EBG), eingereicht. Auf diese verspätete Einsprache ist die Vorins-

tanz in der Folge nicht eingetreten, sodass sie sich mit den materiellen An-

liegen des Beschwerdeführers 3 nicht befassen musste. Entsprechend

fehlt es diesem bereits an der nötigen formellen Beschwer für eine Anfech-

tung, zumal er nicht geltend macht, die Vorinstanz sei zu unrecht nicht auf

seine Einsprache eingetreten. Dass ihm die Beschwerdeführung verwehrt

ist, ergibt sich sodann auch unmittelbar gestützt auf Art. 18f Abs. 1 EBG.

Demnach ist vom weiteren Verfahren, d.h. auch von einem allfälligen Be-

schwerdeverfahren, ausgeschlossen, wer nicht Einsprache erhoben hat.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist daher bereits wegen feh-

lender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.3 Trotzdem ist kurz auf die von ihm wiederholt vorgetragene Rüge einzuge-

hen, der Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt. So bemängelt er, es

stellten sich umweltrechtliche Fragen, die im Rahmen einer UVP zu klären

seien. Ferner werde noch nicht berücksichtigt, dass der Güterverkehr künf-

tig stark zunehmen werde, dies bei einem steigenden Anteil an ausländi-

schem Rollmaterial. Weiter fehlten Abklärungen zum Kurvenkreischen und

zur Lärmmehrbelastung, die entstehe, wenn die heutigen Holzschwellen

ersetzt würden. All dies müsse von Amtes wegen ermittelt werden.

Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung

des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Das gilt freilich nur in-

nerhalb des Streitgegenstands (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-

verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,

N. 675). Dieser umfasst die strittige Verfügung, soweit sie angefochten

wurde (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 403). Als angefochten kann etwas jedoch nur

dann gelten, wenn dagegen befugtermassen Beschwerde erhoben wurde.

Führt jemand Beschwerde, ohne dazu legitimiert zu sein, kann das nicht

bewirken, dass die lediglich durch diese Person beanstandeten Teile der

Verfügung zum Streitgegenstand werden. Vorliegend ist der Sanierungs-

abschnitt, der den Beschwerdeführer 3 betrifft, nicht Streitthema. Dessen

Beanstandungen liegen somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb

es dazu keiner Abklärungen vom Amtes wegen bedarf.

3. Was die ohne weiteres beschwerdebefugten Beschwerdeführenden 1

und 2 angeht (oben E. 2.1), müssen, damit auf ihre Beschwerden eingetre-

ten werden kann, auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben

sein (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 409 ff.). So gilt es namentlich, die 30-tägige

Beschwerdefrist einzuhalten (Art. 50 VwVG). Dies haben sowohl die Be-

schwerdeführerin 2 wie auch die Beschwerdeführenden 1 getan. Letztere

haben ihre Beschwerde am 30. Tag nach Eröffnung der Verfügung der

Post übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführung ist zudem

in beiden Fällen formgerecht (Art. 52 VwVG) erfolgt.

Es ist daher auf beide Beschwerden einzutreten.

4. Bevor auf die eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführenden 1 und 2

eingegangen wird, ist die folgende Klarstellung zum Streitgegenstand nö-

tig. Was den Antrag der Beschwerdeführenden 1 angeht, die Lärmschutz-

wand sei im Bereich ihrer Liegenschaft um 0,75 m weniger hoch oder in

den oberen 0,75 m aus Glas zu bauen, bestand bis weit ins Beschwerde-

verfahren hinein in einem zentralen Punkt ein Missverständnis, das erst

mit dem Schreiben der Beschwerdeführenden 1 vom 23. Oktober 2006 an

die REKO/INUM zutage trat. In ihrer Einsprache vom 16. Juni 2004 hatten

die Beschwerdeführenden 1 ihre nunmehr gestellten Anträge bezogen auf

die «Lärmschutzmauer Norden» formuliert; ein weiteres Begehren, das

vorliegend nicht von Interesse ist, betraf die «Lärmschutzwand Süden».

Dessen ungeachtet ging die Vorinstanz in der Folge davon aus, die erste-

ren Anträge (Wand von 1,25 m bzw. Teilverglasung) würden sich auf die

LSW 13 beziehen, also auf jene Wand, die direkt beim Grundstück der Be-

schwerdeführenden 1 zu stehen kommt. In der Plangenehmigungsverfü-

gung behandelte sie die Anträge denn auch im Abschnitt über den Teilbe-

reich R 2 und die dortige LSW 13; die Abweisung der Anträge erfolgte

ebenfalls in diesem Abschnitt. Die Beschwerdeführenden 1 haben bei der

Anfechtung nicht bemängelt, ihre Anträge seien fälschlicherweise nicht be-

zogen auf die LSW 2 geprüft worden; auf welche Wand sich ihre nunmehr

gestellten Anträge beziehen, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Auf-

grund der zwischenzeitlichen Klärung ist indes klar, dass sie eine Herab-

setzung bzw. Teilverglasung der LSW 2 wollen. Das prozessrechtliche Er-

fordernis, wonach sich ein beschwerdeweise gestellter Antrag innerhalb

des Streitgegenstands bewegen muss (oben E. 2.3, mit Hinweis), steht

diesem Begehren nicht entgegen. Denn die Vorinstanz hat mit der Plange-

nehmigung auch über die LSW 2 entschieden. Zwar hat sie sich, was die-

se Wand angeht, nicht weiter mit den Argumenten der Beschwerdeführen-

den 1 auseinandergesetzt; deren Anliegen hat sie jedoch, indem sie eine

2 m hohe Wand aus Beton bewilligt hat, dennoch abgewiesen. Die Anträge

betreffend die LSW 2 sind somit vom Anfechtungsobjekt erfasst; ebenso

sind sie, aufgrund des Zusammenspiels zwischen Beschwerde und Ein-

sprache, als durch die Anfechtung gedeckt anzusehen.

Die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht nö-

tig, da die vormalige REKO/INUM die erforderlichen Abklärungen getätigt

hat, sodass heute alle Fakten beisammen sind. Das Bundesverwaltungs-

gericht kann daher direkt in der Sache entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

5. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf

Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-

stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-

übung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin 2, ihr sei das

rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Einspracheverhandlung sei

eine Informationsveranstaltung gewesen, bei der jeder Versuch zu einer

Einigung schon im Ansatz unterbunden worden sei. Ausserdem habe keine

gemeinsame örtliche Begehung stattgefunden. Dem hält die Vorinstanz

entgegen, im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels habe sich jede

Partei zweimal zur Sache äussern können. Die entscheidrelevanten Tatsa-

chen, etwa was den Verlauf des Kabelkanals angehe, hätten sich bereits

aus den Planunterlagen ergeben; zudem habe sie (die Vorinstanz) sich,

anlässlich einer Besichtigung vor Ort, ein Bild vor der Situation verschaffen

können. Ein Augenschein zusammen mit den Parteien hätte keine wesent-

lichen, neuen Erkenntnisse vermitteln können.

6.1 Das rechtliche Gehör ist durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101) garantiert. Konkretisiert wird der Anspruch in

den Art. 29 ff. VwWG. Demnach steht den Parteien u.a. das Recht zu, sich

vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zu äu-

ssern sowie mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (vgl. BGE

129 II 497 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 292 ff.) Gegenstück zu den Mitwir-

kungsrechten der Parteien ist die behördliche Prüfungspflicht. Die Behörde

hat die angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie ihr zur Abklärung

des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG); darauf verzichten

darf sie dagegen dann, wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sach-

kunde ausreichend würdigen kann oder wenn zum voraus gewiss ist, dass

das Beweismittel keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag

(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 320). Bevor die Behörde verfügt, muss sie die Vor-

bringen sorgfältig prüfen und sie, sofern sie erheblich sind, würdigen

(Art. 32 VwVG). Das Ergebnis dieser Würdigung muss sich alsdann in der

Entscheidbegründung niederschlagen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 325).

6.2 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren bietet, indem es die

Einsprache vorsieht, eine formalisierte Gewährleistung des rechtlichen Ge-

hörs (Art. 30a VwVG). Die Beschwerdeführerin 2 hat sich als Einspreche-

rin denn auch am Verfahren beteiligt und ihre Vorstellungen zweimal dar-

gelegt, wobei sie die Variante, die LSW 6 sei gegen das Gleis hin zu ver-

schieben, nicht bereits in ihrer Einsprache vom 14. Juni 2004, sondern erst

mit Eingabe vom 28. April 2005 unterbreitet hat. Die Abweisung dieses An-

trags hat die Vorinstanz mit den einschlägigen Abstandsvorschriften und

den herrschenden Platzverhältnissen begründet. Wie es sich mit dem Platz

vor Ort verhält, ergibt sich hinreichend klar aus den verschiedenen Pla-

nungsunterlagen. Augenschein brauchte daher keiner durchgeführt zu wer-

den, zumal die Beschwerdeführerin 2 - soweit aus den Akten ersichtlich -

nie einen solchen verlangt hatte. Die Vorinstanz ist auch ihrer Begrün-

dungspflicht nachgekommen, geht doch aus ihrem Entscheid hervor, war-

um sie ein Näherrücken der LSW 6 an die Gleisachse ablehnt (KÖLZ/

HÄNER, a.a.O., N. 354 ff.). Steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin 2

ihre Anliegen schriftlich hat anbringen können und die Vorinstanz sich bei

der Entscheidfindung damit rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat, kann

nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.

Nur weil keine Einigung erzielt wurde, liegt noch keine Gehörsverletzung

vor. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.

Im Folgenden sind die Anliegen in der Sache selbst zu klären, namentlich

die Frage, ob die Lärmsanierung in der von den Beschwerdeführenden 1

bzw. 2 beantragten Form zu realisieren ist.

7. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umwelt-

schutzgesetz; USG; SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor

schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG),

sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle

begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand

von Immissionsgrenzwerten IGW beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Im-

missionsgrenzwerte für Lärm hat der Bundesrat im Anhang 4 zur Lärm-

schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) festgelegt.

Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschrif-

ten anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16

Abs. 1 USG).

7.1 Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das BGLE, das verschiede-

ne Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unter-

stellt (Art. 1 f. BGLE). Lärmschutz soll demnach in erster Linie durch tech-

nische Massnahmen an den Schienenfahrzeugen erreicht werden. Subsidi-

är sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanla-

gen zu treffen (z.B. Lärmschutzwände). In dritter Priorität sind Schall-

schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden vorgesehen (z.B. Schall-

schutzfenster). Näheres, namentlich zum Umfang der Massnahmen, ist in

den Ausführungsbestimmungen zum BGLE, in der Verordnung vom

14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE;

SR 742.144.1), geregelt.

7.2 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen von Bahnlärm

betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und daher auch

nicht auf Messungen, sondern auf eine Lärmprognose, den Emissionsplan

abgestellt (Art. 18 Abs. 1 VLE). Dieser enthält - für jeden Streckenab-

schnitt - die bis Ende 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender

ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 Abs. 1 BGLE), wobei insbesondere die

Infrastruktur selbst, die sanierten Schienenfahrzeuge sowie die für 2015

prognostizierte Verkehrsmenge- und zusammensetzung berücksichtigt

werden (Art. 6 Abs. 2 BGLE). Der Emissionsplan bildet die verbindliche

Grundlage für den Entscheid über bauliche Sanierungsmassnahmen

(Art. 6 Abs. 1 BGLE). Diese sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnan-

lagen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind

(Art. 7 Abs. 1 BGLE). Würde die Sanierung jedoch unverhältnismässige

Kosten verursachen oder stünden ihr überwiegende Interessen, nament-

lich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs-

oder Betriebssicherheit, entgegen, sind Erleichterungen (Ausnahmen) zu

gewähren (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Nur wenn solche Erleichterungsgründe

gegeben sind, darf vom in Art. 7 Abs. 1 BGLE festgeschrieben Sanierungs-

ziel abgewichen werden. In den übrigen Fällen sind Massnahmen so weit

anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Entscheid

REKO/INUM vom 11. Dezember 2006, A-2006-24, E. 8.5.3). Ob die Kos-

ten für bauliche Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind, beurteilt

sich nach dem KNI (vgl. unten E. 8.4.3). Beträgt dieser höchstens 80, gel-

ten die Kosten in der Regel als verhältnismässig (Art. 20 Abs. 1 VLE). Bau-

liche Lärmschutzmassnahmen, namentlich Lärmschutzwände, sind in der

Regel auf höchstens 2 m Höhe über SOK zu begrenzen; diese Höhe kann

überschritten werden, wenn besondere Umstände vorliegen und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 21 VLE).

8. Die Beschwerdeführenden 1 beantragen, die Lärmschutzwand sei im Be-

reich ihrer Liegenschaft um 0,75 m weniger hoch oder in den oberen

0,75 m aus Glas zu bauen.

8.1 Wie erläutert (oben E. 4), beziehen sich die beiden Anträge auf die LSW 2.

Dass der diesbezügliche Irrtum im Beschwerdeverfahren zunächst unbe-

merkt blieb, hatte u.a. zur Folge, dass Vorinstanz, BAFU und Beschwerde-

gegnerin in ihren Eingaben jeweils davon ausgingen, die LSW 13 sei es,

die geändert werden solle. Einige der Ausführungen in diesen Eingaben,

etwa was die Lärmbelastung beim Haus der Beschwerdeführenden 1 be-

trifft, gehen somit an der Sache vorbei, weshalb sie für den Beschwerde-

entscheid unbeachtlich sind. Andere Aussagen, namentlich zu den allge-

meinen Nachteilen transparenter Lärmschutzwände, behalten dagegen

ihre Relevanz. Zu den Auswirkungen, v.a. hinsichtlich der Lärmbelastung

bei benachbarten Gebäuden, für den Fall, dass die LSW 2 weniger hoch

bzw. teilweise verglast wird, liegen nunmehr ebenfalls fundierte Angaben

vor. Es sind dies die Berechnungen, welche die Beschwerdegegnerin bei

der Gartenmann Engineering AG in Auftrag gegeben hat. Diese ist am

30. November 2006 zum Schluss gelangt, einzig wenn die Wand auf

1,25 m herabgesetzt würde, käme es zu einer zusätzlichen Immissions-

grenzwert-Überschreitung, dies jedoch nur an einem EP.

8.2 Die Beschwerdeführenden 1 begründen ihren Antrag, die LSW 2 sei nur

1,25 m hoch zu bauen, damit, eine 2 m hohe Wand beeinträchtige die

Sicht von ihrem Haus, u.a. auf den See, was für sie und ihren Mieter nicht

akzeptabel sei. Letzterer hat laut den Angaben der Beschwerdeführen-

den 1 an der Verhandlung vor der REKO/INUM das Mietverhältnis inzwi-

schen gekündigt, weil er angeblich das Risiko nicht eingehen will, dass ihm

eine Lärmschutzwand ins Blickfeld gesetzt wird. Die Beschwerdeführen-

den 1 befürchten, dass es bei einer 2 m hohen LSW 2 schwieriger würde,

die Wohnung im Erdgeschoss zu vermieten; sicher aber müssten sie den

Mietzins senken, sodass alles auch eine Existenzfrage sei. Den Lärm-

schutz nördlich der Bahnlinie halten die Beschwerdeführenden 1 für gesi-

chert, da die dortigen Häuser wegen des Hangs tiefer liegen. Das sehen

Vorinstanz, Beschwerdegegnerin und BAFU anders. Die Vorinstanz weist

darauf hin, bei einem Haus (EP 20) könne der Immissionsgrenzwert selbst

bei einer 2 m hohen LSW 2 nicht eingehalten werden und die Beschwerde-

gegnerin hält unter Verweis auf die neusten Berechnungen der Garten-

mann Engineering AG fest, bei einer bloss 1,25 m hohen LSW 2 komme es

bei einem zusätzlichen Haus (EP 16) zu einer Grenzwertüberschreitung.

Alle vertreten sie die Auffassung, solange Immissionsgrenzwert-Über-

schreitungen zu erwarten seien, dürfe die Regelhöhe von 2 m nicht unter-

schritten werden. Das BAFU hält weiter fest, das Anliegen nach einer bes-

seren Aussicht stelle keinen Grund dar, der es im Sinne von Art. 7 Abs. 3

Bst. b BGLE rechtfertige, die Wand weniger hoch zu bauen.

8.2.1 Wie erwähnt, sind bauliche Lärmschutzmassnahmen nach Art. 21 VLE in

der Regel auf 2 m Höhe (ab SOK) zu begrenzen. Ein Abweichen von die-

ser Regel - nach oben - ist nur möglich, wenn besondere Umstände vorlie-

gen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 21 Abs. 2

VLE). Aus dieser Konzeption folgt, dass es sich bei der Höhe von 2 m um

eine Obergrenze handelt, die grundsätzlich auch unterschritten werden

kann. Trotzdem prüft die Vorinstanz - als Basisvariante - stets Lärmschutz-

wände von 2 m Höhe (vgl. Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für

die Projektierung baulicher Massnahmen, Dezember 2003, S. 18 [nachfol-

gend: Leitfaden]). Das lässt sich u.a. damit erklären, dass häufig erst eine

2 m hohe Lärmschutzwand verhindern kann, dass der Lärm nach oben ge-

tragen wird, der durch Mehrfachreflexionen an den Bahnwagen und den

Lärmschutzwänden selbst entsteht (vgl. Entscheid REKO/INUM vom 11.

Juli 2006, A-2004-210, E. 15.1.1). Lärmschutzwände von weniger als 2 m

müssen dennoch möglich sein (Art. 21 Abs. 1 VLE; Leitfaden, S. 18). Im

Sanierungsperimeter Thun/Spiez werden denn auch die LSW 6 und 7 in ei-

ner Höhe von nur 1,5 m gebaut. Möglich ist das bei beiden Wänden, so

auch im Abschnitt, der die Beschwerdeführerin 2 betrifft (unten E. 9.2), we-

gen der vor Ort gegebenen Hanglage. Eine an einen Hang angrenzende

Lärmschutzwand von weniger als 2 m Höhe schützt die tiefer gelegenen

Häuser jedoch nicht immer ausreichend vor Lärm.

8.2.2 Im Teilbereich L2 kommt es bei einem nördlich der Bahnlinie gelegenen

Haus (EP 20) selbst mit einer 2 m hohen LSW 2 zu einer geringfügigen

Überschreitung des nächtlichen Immissionsgrenzwerts (Plangenehmigung,

S. 18). Würde die LSW 2 bloss 1,25 m hoch gebaut, käme es nach den

Berechnungen der Gartenmann Engineering AG, die das BAFU für korrekt

befunden hat, bei einem zusätzlichen Haus (EP 16) zu einer ebenfalls klei-

nen Überschreitung des Immissionsgrenzwerts. Damit bestätigen sich die

Bedenken, die das BAFU früher geäussert hatte, teilweise. Zwar würde die

LSW 2 ihre Wirksamkeit nicht gänzlich verlieren, zu einer zusätzlichen,

wenn auch nur leichten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte käme

es aber allemal. Mithin scheidet die Variante mit einer bloss 1,25 m hohen

LSW 2 aus. Denn, ob Lärmschutzwände nötig sind, hängt nicht davon ab,

ob dies auch von allen lärmmässig oder anderweitig Betroffenen ge-

wünscht wird oder nicht. Bauliche Lärmschutzmassnahmen sind vielmehr

so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden

(Art. 7 Abs. 1 BGLE). Wie erwähnt (oben E. 7.2, mit Hinweis), darf von die-

sem Lärmschutzziel nur abgewichen werden, wenn Erleichterungsgründe

nach Art. 7 Abs. 3 BGLE bestehen. Solche Gründe sind vorliegend nicht

ersichtlich (vgl. auch unten E. 8.4.6 f.); namentlich wird durch eine Wand

von 2 m nicht das Ortsbild beeinträchtigt. Der Lärmschutz, wie er mit der

bewilligten LSW 2 erreicht wird, darf daher nicht verschlechtert werden,

zumal lärmmässig nicht die Beschwerdeführenden 1, sondern die Bewoh-

ner der Nachbarliegenschaften Einbussen erleiden würden. Daran, dass

die Lärmschutzvorgaben einzuhalten sind, ändert auch nichts, wenn bei

den betroffenen Nachbarhäusern die jeweiligen Stockwerke nicht bewohnt

sind, wie dies die Beschwerdeführenden 1 geltend machen. Ebenso spielt

keine Rolle, dass die Grenzwerte nur leicht überschritten würden, sind die

ermittelten Lärmpegel doch stets auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzu-

runden (Leitfaden, S. 14). Wenn sich fragt, ob eine Lärmschutzmassnah-

me zu realisieren ist, sind die Anzahl Betroffener und das Mass der Lärm-

reduktion aber ohnehin nicht unmittelbar massgebend; vielmehr fliessen

diese Aspekte über die Kosten-Nutzen-Rechnung in die Betrachtung ein

(Ziff. 2.3 Anhang 3 VLE). Eine Wand kann wegen eines zu kleinen lärmmä-

ssigen Gewinns oder weil nicht genügend lärmempfindlich genutzte Räu-

me betroffen sind und daher zu wenige Personen profitieren würden, punk-

tuell einen geringen Nutzen aufweisen. Auf die Wand als Ganzes und da-

mit auf einen besseren Lärmschutz ist jedoch nur dann zu verzichten,

wenn aufgrund eines zu geringen Nutzens ein KNI von über 80 resultiert

(Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE; Art. 20 VLE, vgl. unten E. 8.4.3).

Eine im Bereich des Hauses der Beschwerdeführenden 1 bloss 1,25 m

hohe LSW 2 widerspräche somit den gesetzlichen Vorgaben; der entspre-

chende Antrag ist daher abzuweisen.

8.3 Eine andere Frage ist, ob die LSW 2 - gemäss dem Antrag 2 - in den

obersten 0,75 m aus Glas zu erstellen ist. Die Beschwerdeführenden 1

führen auch für diese Variante ästhetische Gründe an. Sie wollen eine

möglichst uneingeschränkte Sicht und sie stören sich am Anblick einer

Lärmschutzwand (vgl. Einsprache vom 16. Juni 2004). Bezogen auf die

LSW 13 und das Haus der Beschwerdeführenden 1 hatten Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin eingewendet, transparente Lärmschutzwände hätten

eine geringere Lärmschutzwirkung, weil sie den Schall nicht absorbierten,

sondern reflektierten. Für die nördlich gelegenen Häuser ist aufgrund der

Berechnungen der Gartenmann Engineering AG konkret davon auszuge-

hen, dass die Lärmpegel zunehmen würden, zu einer Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte käme es indes nirgends. Unter diesem Gesichts-

punkt erscheint eine Teilverglasung der LSW 2 somit als eine mögliche

Variante.

8.4 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben jedoch auch andere, grund-

sätzliche Einwände gegen verglaste Lärmschutzwände. So weisen sie dar-

auf hin, der Unterhalt sei aufwändiger. Die Vorinstanz gibt ferner zu be-

denken, es könne eine unerwünschte Blendwirkung entstehen, was für das

sichere Führen der Züge gefährlich und für die Anwohner lästig sein kön-

ne. Wegen all dieser Nachteile würden transparente Lärmschutzwände auf

offener Strecke nur ausnahmsweise eingesetzt. Bezüglich Gestaltung

könnten sodann nicht die individuellen Wünsche der Betroffenen massgeb-

lich sein; vielmehr seien einheitlich gestaltete Wände anzustreben. Unter

Bezugnahme auf das Schreiben der Gartenmann Engineering AG vom

6. Juli 2006 weist die Beschwerdegegnerin weiter auf die deutlich höheren

Kosten für transparente Lärmschutzelemente hin. Das BAFU führt

schliesslich aus, der KNI könne nicht als Anspruchsgrundlage für eine be-

stimmte Ausgestaltung einer Lärmschutzwand dienen.

8.4.1 Auch im Sanierungsgebiet Thun/Spiez kommen transparente Elemente

zum Einsatz, dies jedoch nur ausnahmsweise bzw. an Stellen, die sich

durch eine Besonderheit auszeichnen. Glas wird namentlich bei Lärm-

schutzwänden eingesetzt, die auf Kunstbauten hinauf zu stehen kommen.

So soll mit dem Glas bei der Unterführung Steinhaufenweg, wo die LSW 1

wegen ihrer erhöhten Lage auffällig wirkt, verhindert werden, dass das

Ortsbild zu stark beeinträchtigt wird (Plangenehmigung, S. 17). Im Bereich

der Unterführung Gwattstutz spielen ausserdem Sicherheitsüberlegungen

eine Rolle. Bei der dortigen LSW 5 soll durch die Teilverglasung vermie-

den werden, dass bei den Strassenbenützern der Eindruck entsteht, der

Durchlass sei nur sehr eng (Plangenehmigung, S. 21). An einer weiteren

Stelle ist sogar zugunsten eines Hauses von Privaten Glas vorgesehen

(LSW 8). Dadurch kann der grosse Lichtverlust vermieden werden, den

das Haus wegen seines weit vorstehenden Dachs sonst erleiden würde.

Das einheitliche Erscheinungsbild wird dabei nicht gestört, da die LSW 7

im direkt anschliessenden Abschnitt wegen der sich dort befindlichen Kan-

derbrücke ebenfalls teilweise verglast wird (Plangenehmigung, S. 26).

8.4.2 BGLE und VLE enthalten keine Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung

von Lärmschutzwänden. Namentlich ergibt sich dazu nichts aus den Vor-

schriften zum Umfang der Massnahmen. Die Art. 7 BGLE und Art. 19-21

VLE regeln vorab das Ob baulicher Massnahmen. Um den «Umfang» geht

es jedoch nur, was die Höhe anbelangt (Art. 21 VLE), und insofern, als an-

geordnet wird, Vorkehren seien so weit zu treffen, bis die Immissions-

grenzwerte eingehalten seien (Art. 7 Abs. 1 BGLE).

8.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die LSW 2 nicht deshalb (teilweise) aus

Glas zu bauen ist, weil der KNI im fraglichen Teilbereich L2 bei 49 liegt.

Mit Hilfe des KNI, der sich nach dem Anhang 3 zur VLE berechnet, wird er-

mittelt, ob die Kosten für Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind.

Beträgt er höchstens 80, gelten die Kosten in der Regel als verhältnismä-

ssig (Art. 20 VLE). Liegt der Wert darüber, können Erleichterungen ge-

währt werden (Art. 7 Abs. 3 Bst. a BGLE), mit der Folge, dass auf die frag-

liche Lärmschutzmassnahme zu verzichten ist. Durch den KNI werden die

finanziellen Aufwendungen einer baulichen Massnahme ins Verhältnis ge-

setzt zur Lärmentlastung, die bei den betroffenen Personen bewirkt wird.

Kostenseitig wird ein pauschalierter Ansatz eingesetzt, variabel sind dabei

nur Wandhöhe und -länge; unerheblich ist dagegen etwa, welches Material

verwendet wird und wie teuer dieses ist. Nutzenseitig wird auf die gewich-

tete Differenz der Lärmbelastung mit oder ohne bauliche Lärmschutzmass-

nahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen, abgestellt (vgl.

auch Entscheid REKO UVEK vom 4. Februar 2003, A-2002-8, E. 11.1).

8.4.4 Erweisen sich die Kosten für ein Sanierungsvorhaben aufgrund der KNI-

Berechnung als im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VLE verhältnismässig, bedeu-

tet das nur, dass - vorbehältlich überwiegender entgegenstehender Inter-

essen (Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz oder Verkehrs- oder Be-

triebssicherheit; vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. b BGLE) - die geplanten baulichen

Massnahmen zu realisieren sind bzw. dass nicht im Sinne einer Erleichte-

rung davon abzusehen ist. Über die Ausgestaltung baulicher Massnahmen

ist damit jedoch nichts gesagt. Da der KNI unberücksichtigt lässt, welches

Material verwendet wird, kann gestützt auf einen KNI von weniger als 80

auch nicht, quasi bis zu dessen «Ausschöpfung», die Pflicht zum Einsatz

eines anderen als dem herkömmlichen Material abgeleitet werden. Wird

nur das Material variiert, kann es gar nicht zu einer Ausschöpfung des KNI

kommen. Der KNI bleibt vielmehr unverändert, unabhängig davon, welches

Material geprüft wird. Insofern ist dem BAFU zuzustimmen, wenn es aus-

führt, der KNI (bzw. der Umstand, dass dieser nicht über 80 liege) könne

nicht als Anspruchsgrundlage für eine bestimmte Ausgestaltung einer

Lärmschutzwand dienen. Alles andere würde darauf hinaus laufen, dass

Anwohner in Fällen mit einem KNI von weniger als 80 regelmässig erzwin-

gen könnten, dass eine Lärmschutzwand in der von ihnen gewünschten

Bauart zu erstellen wäre. Das kann jedoch nicht die Meinung von Gesetz-

und Verordnungsgeber gewesen sein.

8.4.5 Zu bestimmen, wie Lärmschutzwände konkret auszugestalten sind, obliegt

vielmehr grundsätzlich der sanierungspflichtigen Bahnnetzinhaberin. Aus-

gangspunkt ist das von ihr eingereichte Projekt. Sollen anstelle des übli-

cherweise verwendeten Betons (oder Holzes) transparente Elemente an-

gebracht werden, muss sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwä-

gung eine Notwendigkeit hierfür ergeben (vgl. auch Entscheid Bundesrat

vom 14. April 1999, E. 7.2.1, [teilweise] publiziert in VPB 63.97 [Lärm-

schutzwand im Bereich einer Strasse]). Sind Anwohner oder andere Be-

troffene mit dem Material, das gemäss Projekt vorgesehen und bewilligt

worden ist, nicht einverstanden, haben sie darzulegen, inwiefern bei ihnen

eine Situation vorliegt, die derart speziell ist, dass eine andere als die ge-

plante Gestaltung angezeigt ist. Die REKO/INUM hat unlängst aus Grün-

den des Landschaftsschutzes eine transparente Lärmschutzwand befür-

wortet, dies freilich in einem Fall mit einer speziell hohen Wand in einer

schützenswerten Landschaft. Die REKO/INUM befand, ohne das Glas wür-

de die Wand als ein dominantes, einheitliches, 420 m langes und 4 m ho-

hes, graues Band wahrgenommen. Die Mehrkosten für Glas rechtfertigten

sich, da die betreffende Landschaft nicht weiter entwertet werden dürfe

(Entscheid REKO/INUM vom 11. Juli 2006, A-2004-210, E. 15.1.1 f.).

8.4.6 Die Beschwerdeführenden 1 tun nicht dar, dass im Bereich ihrer Liegen-

schaft eine sensible oder sonst wie spezielle Situation herrscht, vergleich-

bar mit jenen Gegebenheiten, die im übrigen Sanierungsgebiet Thun/Spiez

zum Einsatz von Glas führen. Für die Annahme einer besonderen Situation

hat das Bundesverwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte. Um

Ortsbildschutz (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz,

Bern 2006, S. 410) kann es im Bereich der LSW 2 und 13 nicht gehen,

was die Beschwerdeführenden 1 übrigens auch nicht geltend machen. Ih-

nen geht es vielmehr um die Aussicht, namentlich vom Erdgeschoss aus,

auf den See (Beschwerde) bzw. darum zu verhindern, dass eine Beton-

wand in ihr Blickfeld gesetzt wird (Einsprache). Diese Anliegen sind zwar

verständlich, als sehr gewichtig erscheinen sie jedoch nicht. Der Anblick

einer Lärmschutzwand aus Beton mag zwar unschön sein, es ist dies je-

doch die notwendige Folge eines besseren Lärmschutzes. Würde man,

bloss um zu verhindern, dass an eine Betonwand geblickt werden muss,

zu Glas wechseln, müsste dies wohl vielenorts auf dem ganzen Schienen-

netz so geschehen. Das würde die Lärmsanierung erheblich verteuern,

ohne dass für den Lärmschutz selbst etwas gewonnen wäre. Als weniger

schlimm als von den Beschwerdeführenden 1 dargestellt, erweist sich

auch deren Sorge, ohne eine Teilverglasung der LSW 2 würden sie ihrer

Aussicht beraubt, liegt doch das Haus um einiges über dem Niveau des

Bahntrassees. Zudem wird direkt beim Grundstück, parallel zur LSW 2 neu

auch die LSW 13 gebaut und zwar in einer Höhe von ebenfalls 2 m. Wie

gezeigt (oben E. 4), wehren sich die Beschwerdeführenden 1 gerade nicht

gegen die LSW 13. Die Sicht wird also bereits durch diese nähere Wand

beeinträchtigt sein, insoweit als der Blick wegen der erhöhten Lage des

Hauses nicht ohnehin über beide Wände hinweggeht (vgl. die anlässlich

der Verhandlung vor der REKO/INUM eingereichten Fotos). Zudem ist of-

fenbar ein Thujahag von 2,8 m (Eingabe vom 23. Oktober 2006) vorgese-

hen; dieser würde, selbst wenn er tiefer geschnitten würde (vgl. Verhand-

lung vom 14. November 2006), die Aussicht zumindest teilweise versper-

ren. Im Übrigen ist der Blick bereits heute nicht ganz frei; am Gartenrand

steht eine über 2 m hohe Hecke (ab Bahntrassee gemessen), die bahnsei-

tig in eine begrünte Mauer übergeht (vgl. die anlässlich der Verhandlung

vor der REKO/INUM zu den Akten gegebenen Fotos, die Fotos als Beila-

gen zur Einsprache und die Fotosimulation als Beilage zum Schreiben der

Gartenmann Engineering AG vom 6. Juli 2006). Angesichts all dessen

kann die Beeinträchtigung, die allein auf die LSW 2 mit ihrer Höhe von 2 m

zurückzuführen wäre, nicht als erheblich gelten, dies jedenfalls was das

Erdgeschoss angeht. Was dort an Aussicht verloren geht, ist in nicht un-

wesentlichem Umfang bereits durch die LSW 13 bedingt. Dass der im Par-

terre wohnende Mieter den Mietertrag allein wegen der LSW 2 gekündigt

haben soll, ist daher nicht nachvollziehbar. Entsprechend ist auch nicht mit

besonderen Problemen bei der Vermietung der Wohnung auszugehen, al-

lein deshalb, weil auf eine Teilverglasung der LSW 2 verzichtet wird.

Anders verhält es sich im oberen Bereich des Hauses, wo die Beschwer-

deführenden 1 selber wohnen. Von dort wird die Aussicht teilweise einzig

durch die LSW 2 beeinträchtigt; denn über die nähere LSW 13 geht der

Blick wegen der erhöhten Lage hinweg. Die Einbussen für die Aussicht

sind jedoch auch hier nicht sehr gross, wie die Fotos zeigen, die die Be-

schwerdeführenden 1 zusammen mit der Einsprache und der Beschwerde

eingereicht haben. Demnach würde durch die LSW 2 in der bewilligten

Form namentlich nicht der Blick auf den See versperrt. Würden die oberen

0,75 m nicht aus Glas, sondern aus Beton gebaut, ginge lediglich - in ei-

nem relativ schmalen Bereich - die Sicht auf die gegenüberliegenden Häu-

ser nördlich der Bahn verloren. Der untere Teil dieser Häuser ist ohnehin

versperrt - heute wegen der bestehenden Hecke, künftig wegen der voll

aus Beton zu bauenden LSW 13. Insgesamt erfahren die Beschwerdefüh-

renden 1 somit eine massvolle und durchaus zumutbare Beeinträchtigung

ihrer Aussicht.

8.4.7 Demgegenüber wäre mit bedeutenden Nachteilen zu rechnen, wenn die

LSW 2 in den oberen 0,75 m transparent ausgestaltet würde. Als Haupt-

nachteil sind dabei die erheblich höheren Investitionskosten zu nennen.

Das gilt selbst dann, wenn das herkömmliche Glas und nicht das nochmals

teurere, in der Schweiz noch nicht zugelassene, stärker schallabsorbieren-

de Material verwendet würde. Nachteilig wäre auch, dass es bei einigen

der nördlich gelegenen Häuser wieder zu einer höheren Lärmbelastung

käme, wenngleich die Grenzwerte nicht überschritten würden. Wie bereits

festgehalten (oben E. 8.4.5), muss eine spezielle Situation vorliegen, damit

vom Projekt der Bahnnetzinhaberin abzuweichen ist. Insofern ist auch dem

Argument der Vorinstanz zuzustimmen, es seien einheitlich gestaltete

Lärmschutzwände anzustreben und es könnten nicht die individuellen

Wünsche der betroffenen Anwohner massgeblich sein. Vorinstanz und Be-

schwerdegegnerin machen weiter geltend, Lärmschutzwände aus Glas sei-

en im Unterhalt aufwändiger. Das ist zwar grundsätzlich richtig, trotzdem

ist der Einwand vorliegend nur beschränkt berechtigt, denn in der Nähe zur

LSW 2 ist auch für etliche andere Lärmschutzwände eine Teilverglasung

vorgesehen, sodass der Zusatzaufwand, der wegen der LSW 2 entstünde,

nicht besonders ins Gewicht fallen dürfte. Ebenso dürfte es nicht zu Blend-

problemen kommen; die Beschwerdegegnerin hat die Bedenken, die sie

und die Vorinstanz anfänglich geäussert hatten, anlässlich der Verhand-

lung vor der REKO/INUM zurückgenommen.

8.4.8 Insgesamt erscheinen die Interessen, die gegen Glas sprechen, dennoch

um einiges gewichtiger als die ästhetischen Anliegen der Beschwerdefüh-

renden 1, die in ihrer Aussicht alles andere als schwer beeinträchtigt wer-

den. Die Betonvariante ist für sie daher durchaus zumutbar.

Somit erweist sich nicht nur der Antrag, die LSW 2 weniger hoch zu bauen,

sondern auch jener auf Teilverglasung als unbegründet, er ist daher eben-

falls abzuweisen.

8.5 Die Beschwerdeführenden 1 verlangen weiter, bei ihrem Haus seien unter

Kostenbeteiligung des Bundes Schallschutzfenster einzubauen. Sie halten

dies für angezeigt, weil sie ihr Haus erst 1998 gekauft hätten, dieses dem

Bahnlärm sehr stark ausgesetzt (Einsprache) und das am nächsten an der

Bahn gelegene sei (Beschwerde). Dem hält die Beschwerdegegnerin ent-

gegen, da das Haus nach dem 1. Januar 1985 bewilligt und erbaut worden

sei, bestehe kein Anspruch. Von den gesetzlichen Bestimmungen dürfe,

nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung, nicht abgewichen wer-

den.

8.5.1 Können Lärmgrenzwerte trotz Rollmaterialsanierung und baulichen Vor-

kehren wie Lärmschutzwänden nicht eingehalten werden, sieht Art. 10

BGLE vor, dass bei den betroffenen Bauten Schallmassnahmen zu treffen,

also z.B. Schallschutzfenster einzusetzen sind (Art. 30 VLE). Bei einem im

lärmsanierungsrechtlichen Sinne bestehenden Gebäude hat der Bund, je

nachdem ob die Alarm- oder bloss die Immissionsgrenzwerte überschritten

sind, die Kosten zu übernehmen oder sich zur Hälfte daran zu beteiligen

(Art. 10 Abs. 1 und 2 BGLE). Als bestehend gilt ein Gebäude dann, wenn

die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war (Art. 10 Abs. 4

BGLE).

8.5.2 Das Haus der Beschwerdeführenden 1, bei dem die Immissionsgrenzwerte

trotz der vorgesehenen Massnahmen, d.h. der LSW 13, nicht eingehalten

sind, ist unbestrittenermassen erst nach dem 1. Januar 1985 gebaut und

bewilligt worden. Es kann daher von vornherein kein Anspruch auf eine

Kostenbeteiligung des Bundes bestehen. Daran ändert auch nichts, dass

die Beschwerdeführenden 1 das Haus erst 1998 gekauft haben. Inwiefern

die von ihnen beklagte Situation (starke Lärmbelastung und grosse Nähe

zur Bahn) derart speziell sein soll, dass von der gesetzlichen Regel abzu-

weichen wäre - wenn denn Ausnahmen überhaupt möglich wären -, ist

nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit auch in diesem letzten Punkt unbegründet. Sie

ist mithin vollumfänglich abzuweisen.

9. Zu behandeln bleibt schliesslich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2

und deren Antrag, die LSW 6 sei anzupassen bzw. um 0,7 m weniger hoch

zu bauen. Andernfalls, so befürchtet die Beschwerdeführerin 2, komme es

bei ihrem Haus zu einem grossen Schattenwurf und zu massiv weniger

Sonneneinstrahlung. Eine tiefere Wandhöhe ist nach Ansicht der Be-

schwerdeführerin 2 möglich, wenn die Wand bis 3 m an die Gleisachse he-

ran gebaut wird. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es gelte ein Regelab-

stand von 4 m und von diesem werde nur abgewichen, wenn sich dadurch

unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten (z.B. bei engen

Verhältnissen, bei Brücken und Überführungen) vermeiden liessen. Eine

solche Ausnahmesituation liege hier jedoch nicht vor. Laut Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin hätte eine Verringerung des Abstands vielmehr zur

Folge, dass der Kabelkanal verschoben werden müsste und dass die Fahr-

leitungsmasten ausserhalb der LSW 6 zu liegen kämen. Es sei indes sinn-

voll, namentlich für den Unterhalt, wenn sich alle Bahnanlageteile inner-

halb der Lärmschutzwand befänden. Die Vorinstanz weist betreffend die

Unterhaltsarbeiten darauf hin, bei einem Abstand von nur 3 m wäre, damit

die Sicherheit der Gleisarbeiter nicht gefährdet werde, eine Gleissperrung

nötig. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin betonen sodann, bei einem Ab-

stand von 3 m könne, damit akustisch die gleiche Wirkung erzielt werde,

die Wand nicht um 0,7 m, sondern nur um 0,3 m reduziert werden.

9.1 Der Regelabstand zwischen einer Lärmschutzwand und der Gleisachse

beträgt 4 m (Leitfaden, S. 23). Dies entspricht der Festlegung der Schwei-

zer Norm «Lärmschutzwände bei Eisenbahnen» SN 671 250b des Schwei-

zerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom

Juni 2005 (Bst. C, Ziff. 9). Was die möglichen Ausnahmen angeht, folgt der

Leitfaden ebenfalls der SN 671 250b. Ausnahmen sind demnach zu prü-

fen, wenn unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten ver-

mieden werden können. Im Leitfaden sind als Beispiele enge Verhältnisse

zwischen Gleisen und Strasse, Dammlagen mit beschränkter Bankettbrei-

te, Brücken und Überführungsbauwerke genannt. Der Leitfaden hat zwar

weder Gesetzes- noch Verordnungsrang, er ermöglicht aber eine einheitli-

che Praxis. Solange er eine Auslegung zulässt, die den massgeblichen

Normen von BGLE und VLE gerecht wird, weicht das Bundesverwaltungs-

gericht daher nicht leichthin davon ab (vgl. Entscheid REKO/INUM vom

11. Juli 2006, A-2004-210, E. 12.2; vgl. auch BGE 131 II 680 E. 2.3 ff.;

KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 644 sowie PHILIPPE WEISSENBERGER, Das Bundesver-

waltungsgericht, AJP 2006, S. 1491 ff., S. 1512 f.). Die SN 671 250b ihrer-

seits ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern beachtlich, als sie auch

Ausdruck der sog. Regeln der Technik ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verord-

nung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen [Eisenbahnverordnung, EBV;

SR 742.141.1]); bei Abstandsvorschriften gilt das erst recht, da diese stets

auch Sicherheitsaspekte berühren. Wenn es darum geht, in Abweichung

von diesen Vorgaben grosszügigere Ausnahmen zu gewähren, wird sich

das Bundesverwaltungsgericht daher jedenfalls grosse Zurückhaltung auf-

erlegen.

9.2 Einer der obigen Ausnahmefälle liegt bei der LSW 6 und dem Haus der

Beschwerdeführerin 2 nicht vor. Namentlich ist keine Dammlage gegeben,

jedenfalls keine klassische, mit beidseitig abfallenden Böschungen. Inso-

fern als sich angrenzend ans Bahntrassee auf der einen Seite ein stark ab-

fallender Hang befindet, besteht freilich eine Ähnlichkeit mit einer Dammla-

ge. Diesem Umstand wird jedoch bereits Rechnung getragen, indem der

Regelabstand unterschritten wird; der Abstand beträgt 3,7 m anstatt 4 m.

Weiter verringert könnte dieser Abstand nur werden, wenn sich so auch

bauliche Schwierigkeiten vermeiden liessen (vgl. SN 671 250b, Bst. C,

Ziff. 9). Dies ist hier indes gerade nicht der Fall.

9.3 Der Beschwerdeführerin 2 wird also bereits mit der Unterschreitung des

Regelabstands entgegengekommen. Sodann wird die LSW 6 nicht wie üb-

licherweise 2 m (oben E. 8.2.1), sondern bloss 1,5 m (ab SOK) gebaut. Die

LSW 6 erweist sich in der bewilligten Form weiter auch aufgrund einer In-

teressenabwägung als rechtmässig. So ist einmal festzuhalten, dass die

LSW 6, wenn sie den gleichen Lärmschutz bieten soll, bei einem Abstand

von 3 m zur Gleisachse nicht um 0,7 m, sondern nur um 0,3 m reduziert

werden könnte. Dies halten Vorinstanz und Beschwerdegegnerin überein-

stimmend und unabhängig voneinander fest und es besteht kein Anlass,

diese Beurteilung anzuzweifeln. Dass beim Lärmschutz keine Einbussen in

Kauf zu nehmen sind, steht ausser Frage und wird auch von der Be-

schwerdeführerin 2 nicht bestritten. Diese würde daher mit ihrer Projektva-

riante bezüglich Schattenwurf und Sonneneinstrahlung weniger als halb so

viel gewinnen, wie sie sich vorstellt. Zudem ist, entgegen dem, was die zu-

sammen mit der Eingabe vom 22. Oktober 2006 eingereichten Fotos sug-

gerieren mögen, für einen Vergleich betreffend Schattenwurf und Sonnen-

einstrahlung nicht die gesamte Wandhöhe relevant, sondern nur jener Teil,

der die bewilligte LSW 6 von 1,5 m (ab SOK) überragt. Wegen des unte-

ren, die Hangkuppe nicht überragenden Teils geht weder Sonne verloren

noch gibt es deswegen mehr Schatten. Umgekehrt erscheint stichhaltig,

was Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als Nachteile einer Abstandsver-

ringerung anführen. Bei nur 3 m könnten nicht mehr alle Bahnanlageteile

(Kabelkanal, Schächte, Fahrleitungsmaste) innerhalb bzw. auf nur einer

Seite der LSW 6 angebracht werden. Allein schon dadurch werden Unter-

halts- und Erneuerungsarbeiten um einiges aufwändiger. Das gilt selbst

dann, wenn es nur wenige Male pro Jahr zu Unterhaltsarbeiten kommt.

Dass jeweils auch noch eine Gleissperrung nötig wäre, ist bloss ein zu-

sätzlicher Nachteil. Dem Argument der Beschwerdeführerin 2, wegen einer

Verengung bei einer nur 25 m entfernten Nachbarliegenschaft müssten die

Gleise ohnehin gesperrt werden, kommt daher nur beschränkte Bedeutung

zu. Auch aus dem Umstand, dass es in der Nähe zum Haus der Beschwer-

deführerin 2 Stellen gibt, wo der Regelabstand ebenfalls unterschritten

wird, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dort geht es um

technisch bedingte Spezialfälle (Überführungen), wie sie im Leitfaden aus-

drücklich vorbehalten sind.

Die Beschwerdeführerin 2 empfindet die Wand weiter auch wegen deren

Gesamthöhe von rund 4 m als wuchtig und ästhetisch störend. Das ist ver-

ständlich. Dazu gilt es allerdings zu bedenken, dass die Wand wohl nur

unwesentlich weniger wuchtig wahrgenommen würde, wenn dem Begeh-

ren der Beschwerdeführerin 2 stattgegeben würde. Gesehen auf eine

Wand von rund 4 m Höhe fällt ein Stück von 0,3 m – um mehr könnte die

LSW 6 nicht herabgesetzt werden - nur wenig ins Gewicht.

9.4 Der Gewinn, der mit einer Abstandsverringerung und einer entsprechend

niedrigeren LSW 6 punkto Sonneneinstrahlung, Schattenwurf und Verrin-

gerung der Gesamthöhe erreicht würde, nimmt sich mithin relativ beschei-

den aus. Er stünde aber jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Nachteilen,

die sich für die Beschwerdegegnerin ergeben würden. Die LSW 6 in der

bewilligten Form ist der Beschwerdeführerin 2 daher zuzumuten.

9.5 Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin 2 gefolgt, müsste ein Teilstück

der LSW 6 versetzt werden. Nach der Beschwerdeführerin 2 hätte dies den

Vorteil, dass an den beiden Enden ein Durchgang entstünde, der als

Fluchtweg und als Zugang für die Pflege an der Böschung dienen könnte.

Diese Anliegen mögen berechtigt sein, Grund für ein noch weiteres Unter-

schreiten des Regelabstands können sie jedoch nicht sein. Dass die nötige

Pflege nicht vernachlässigt wird, muss auch auf andere Weise sicherge-

stellt werden können. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die

Beschwerdegegnerin an der Verhandlung vor der REKO/INUM versichert

hat, sie nehme die Bedenken der Beschwerdeführerin 2 ernst.

9.6 Bei der geschilderten Sach- und Interessenlage und bei der in solchen

Fragen angezeigten Zurückhaltung beim Abweichen von technischen Vor-

schriften (oben E. 9.1 i.f.) gibt es für das Bundesverwaltungsgericht keinen

Anlass, die bewilligte LSW 6 zu beanstanden, weder was deren Höhe noch

was deren Abstand zum Gleis angeht. Somit erweist sich nicht nur die

Rüge der Beschwerdeführerin 2, ihr sei das rechtliche Gehör nicht genü-

gend gewährt worden (oben E. 6), als unbegründet, sondern auch ihr An-

trag in der Sache selbst. Ihre Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang gelten alle Beschwerdeführenden als un-

terliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63

Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG); davon haben die Beschwerdeführenden 1 Fr. 1'500.-, die Be-

schwerdeführerin 2 Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführer 3 Fr. 500.- zu

tragen. Diese Abstufung trägt dem Umstand Rechnung, dass die drei Be-

schwerden unterschiedlich viel Aufwand verursacht haben. Die genannten

Beträge sind mit den von den Beschwerdeführenden geleisteten Kosten-

vorschüssen zu verrechnen. Die jeweiligen Restbeträge sind ihnen zurück-

zuerstatten.

11. Eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) steht weder den unterliegenden

Beschwerdeführenden noch der Beschwerdegegnerin zu. Diese obsiegt

zwar, ist aber nicht anwaltlich vertreten und kann daher keine Entschädi-

gung beanspruchen (Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember

2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-

gericht, VGKE; SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt. Davon werden

den Beschwerdeführenden 1 Fr. 1'500.-, der Beschwerdeführerin 2

Fr. 1'000.- und dem Beschwerdeführer 3 Fr. 500.- auferlegt. Diese Beträge

werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'500.- verrech-

net. Der Beschwerdeführerin 2 wird demnach ein Restbetrag von Fr. 500.-

und dem Beschwerdeführer 3 ein solcher von Fr. 1'000.- zurückerstattet.

Hierzu haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 dem Bundesverwaltungs-

gericht ihre Kontonummer anzugeben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. Dieses Urteil wird eröffnet:

- den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (Gerichtsurkunde)

- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- dem Generalsekretariat UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern

(Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I)

- dem BAFU (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Thomas Moser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen das vorliegende Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-

desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-

heiten erhoben werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen

und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

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