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A-1528/2022 • BVGer A-1528/2022 KI-generiert

Dispute Over ZEMIS Birth Dates Upheld, Notation of Dispute Ordered

Geschäftsnummer A-1528/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a request to change birth dates in the central migration information system (ZEMIS) for two individuals. While the applicants presented birth certificates and vaccination records as proof of their claimed birth dates, these documents were deemed to have low evidentiary value as they were copies and lacked security features. Conversely, original identity cards, which had higher evidentiary value, supported the birth dates previously entered into the system. Furthermore, the court found contradictions in the applicants' statements regarding their personal history, which diminished the credibility of their claims. Consequently, the court ruled that the existing ZEMIS entries were more probable and upheld them, but ordered that a notation be added indicating that the accuracy of these entries is disputed.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 31 VGG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Dispute Over ZEMIS Birth Dates Upheld, Notation of Dispute Ordered: While the applicants presented birth certificates and vaccination records as proof of their claimed birth dates, these documents were deemed to have low evidentiary value as they were copies and lacked security features. Conversely, original identity cards, which had higher evidentiary value, supported the birth dates previously entered into the system. Furthermore, the court found contradictions in the applicants' statements regarding their personal history, which diminished the credibility of their claims. Consequently, the court ruled that the existing ZEMIS entries were more probable and upheld them, but ordered that a notation be added indicating that the accuracy of these entries is disputed.

Schlagwörter

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Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Anwaltshonorar Identitätsausweise bestrittene Forderung Kostenersatz Rechtssysteme Datenschutz | Datenschutz; Änderung von Personaldaten im Zemis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 VwVG

Cited as the basis for classifying the challenged decision as a Verfügung in the sense of the law.

Art. 33 Bst. d VGG

Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 31 VGG

Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 37 VGG

Cited to establish that the Federal Administrative Court proceedings are governed by the VwVG unless the VGG provides otherwise.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the locus standi of the appellants.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeals were filed within the statutory time limit.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeals were filed in the correct form.

Art. 49 VwVG

Cited to define the scope of review, including legal errors and appropriateness.

Art. 62 Abs. 4 VwVG

Cited to state that the court applies the law ex officio and is not bound by the parties' arguments.

Art. 19 VwVG

Cited in conjunction with Art. 40 BZP for the principle of free assessment of evidence.

Art. 1 Abs. 1 BGIAA

Cited as the basis for the ZEMIS system's purpose.

Art. 2 BGIAA

Cited as the basis for the ZEMIS system's purpose.

Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung

Cited to establish that the rights of data subjects are governed by the data protection law and the VwVG.

Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung

Cited to establish the obligation to correct incorrect data ex officio.

Art. 5 Abs. 1 aDSG

Cited as the general principle that data processors must ensure accuracy and the specific provision for correction of incorrect data.

Art. 5 Abs. 2 aDSG

Cited to establish the right of data subjects to request correction of inaccurate data.

Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG

Cited as the basis for the right to request correction of inaccurate data.

Art. 25 Abs. 2 aDSG

Cited as the legal basis for marking disputed data with a note.

Art. 12 VwVG

Cited as the basis for the duty of the authority to ascertain the facts ex officio.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG

Cited as the obligation of the applicant to cooperate in establishing the facts.

Art. 63 VwVG

Cited in conjunction with the VGKE regarding the imposition of court costs.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited to explain why no court costs are being levied in this case due to granted legal aid.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited to establish the entitlement to reimbursement of necessary representation costs when legal aid is granted.

Art. 1 ff. VGKE

Cited in conjunction with Art. 63 VwVG regarding the imposition of court costs.

Art. 12 VGKE

Cited in conjunction with Art. 8-11 VGKE regarding the reimbursement of representation costs under legal aid.

Art. 8–11 VGKE

Cited in conjunction with Art. 12 VGKE regarding the reimbursement of representation costs under legal aid.

Art. 93 BGG

Mentioned in the legal remedies section as the basis for appeal to the Federal Court, but not used in the dispositive orders.

Art. 82 ff. BGG

Mentioned in the legal remedies section as the basis for appeal to the Federal Court, but not used in the dispositive orders.

Art. 90 ff. BGG

Mentioned in the legal remedies section as the basis for appeal to the Federal Court, but not used in the dispositive orders.

Art. 100 BGG

Mentioned in the legal remedies section as the basis for appeal to the Federal Court, but not used in the dispositive orders.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the timeliness of appeals, but not used in the dispositive orders.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the requirements for appeal submissions, but not used in the dispositive orders.

1.

Ground for the verdict: The appeals are dismissed.

2.

Procedural rule applied in the dispositive: The authority is instructed to add a note of dispute to the recorded birth data.

3.

Costs: No court costs are levied.

4.

Costs: The official legal representative is to be reimbursed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-1528/2022 A-1529/2022

Urteil vom 6. November 2023

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien 1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Datenschutz; Änderung von Personaldaten im ZEMIS.

A-1528/2022, A-1529/2022

Sachverhalt:

A.

A.a Am 7. Dezember 2015 reichten die syrischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) und B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Als Geburtsdaten gaben sie auf dem jeweiligen Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) den (…) 1983 (Gesuchstellerin 1) respektive den (…) 1994 (Gesuchstellerin 2) an.

A.b Mit Verfügungen vom 8. März 2016 (Gesuchstellerin 2) und vom

29. März 2016 (Gesuchstellerin 1) trat das SEM im Rahmen eines Dublin- Zuständigkeitsverfahrens auf die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen nicht ein und ordnete deren Überstellung nach Kroatien an. Die Verfügung vom 29. März 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und die gegen die Verfügung vom 8. März 2016 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2152/2016 vom 13. April 2016 abgewiesen.

A.c Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 29. August 2016 und vom

31. August 2016 reichten die Gesuchstellerinnen beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein respektive stellten ein neues Asylgesuch.

A.d Am 15. Mai 2018 (Gesuchstellerin 2) bzw. am 8. Juni 2018 (Gesuchstellerin 1) wurden die Gesuchstellerinnen zu ihren Asylgründen befragt.

A.e Mit Verfügungen vom 26. Februar 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wies die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

A.f Die von den Gesuchstellerinnen dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen mit Urteil E-2461/2019 und E-2462/2019 vom 12. November 2019 gut, indem es das SEM anwies, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

A-1528/2022, A-1529/2022

B.

B.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 stellten die Gesuchstellerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, den Antrag, es sei anstelle der derzeit erfassten Geburtsdaten ([…] 1983; Gesuchstellerin 1; […] 1994, Gesuchstellerin 2) neu der […] 1989 bzw. der […] 1998 im ZEMIS einzutragen. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf die ihrem Begehren beigefügten Geburtsurkunden.

B.b Mit Verfügung vom 1. März 2022 lehnte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) beide Begehren um Berichtigung ab und bestätigte die bisherigen im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Durchführung einer Schlüsselbeinanalyse ab (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Gegen diese Verfügung erhoben A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom

1. März 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Geburtsdaten dahingehend zu ändern, dass als Geburtsdatum für die Beschwerdeführerin 1 der (…) 1989 und für die Beschwerdeführerin 2 der (…) 1998 einzutragen sei. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anzubringen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D. Mit Zwischenverfügungen vom 14. April 2022 hiess der Instruktionsrichter die Anträge um unentgeltliche Prozessführung bzw. Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschuss für die beiden Beschwerdeverfahren (A-1528/2022 und A-1529/2022) gut und setzte als unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Benedikt Homberger ein.

E. Im Schriftenwechsel halten die Parteien an ihrer bisherigen Argumentation fest.

A-1528/2022, A-1529/2022

F. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.4 Auch wenn der vorinstanzliche Entscheid mit der Ablehnung der Berichtigungsbegehren der beiden Beschwerdeführerinnen zwei selbständige Anfechtungsobjekte beinhaltet, die einzeln anzufechten sind, rechtfertigt sich eine Vereinigung der Verfahren praxisgemäss, wenn die einzelnen Sachverhalte – wie hier – in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in diesen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen bzw. sie dieselbe Problematik betreffen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der

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Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländerund den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom

19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und des VwVG.

3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht

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erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

3.4 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen korrekt sind. Die Beschwerdeführerinnen haben hingegen nachzuweisen, dass die von ihnen geltend gemachten Geburtsdaten ([…] 1989 und […] 1994) richtig sind. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A‑3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A‑4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

4. Zu prüfen ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei anstelle ihrer Geburtsdaten gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag ([…] 1983, Beschwerdeführerin 1; […] 1994, Beschwerdeführerin 2) der […] 1989 respektive der […] 1998 einzutragen.

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4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Beschwerdeführerinnen während des Asylverfahrens ihre syrischen Identitätskarten im Original eingereicht hätten. Diesen komme ein erhöhter Beweiswert zu, zumal die interne Dokumentenprüfung ergeben habe, dass die Ausweise keine Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Kopien der Impfausweise könnten hingegen mangels objektiver Sicherheitsmerkmale nicht auf deren Authentizität überprüft werden, was ihre Beweiskraft herabsetze. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen im Asylverfahren den Grund für die angebliche Falscherfassung ihrer Geburtsdaten in den syrischen Identitätsausweisen nicht schlüssig erklären können. Auch die neu eingereichten Dokumente mit der Bezeichnung «Bescheinigung Geburtsurkunde» vermöchten die geltend gemachten Geburtsdaten nicht zu belegen. Einerseits lägen diese nur als Kopie vor, anderseits würden darin nur rudimentäre Angaben gemacht. Überdies wiesen diese neu eingereichten Beweismittel ebenfalls keine Sicherheitsmerkmale auf. Den «Bescheinigungen Geburtsurkunde» komme deshalb kein höherer Beweiswert zu als den bereits eingereichten Impfausweisen.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen beschwerdeweise ein, die Identitätsausweise beruhten auf einer falschen Registrierung durch ihre Eltern. Entsprechend einer gängigen Praxis von mittellosen syrischen Familien hätten auch ihre Eltern sie unter den Namen und Geburtsdaten von vorverstorbenen Schwestern registrieren lassen. Dies mit dem Ziel, mehr staatliche Fürsorgeleistungen zu erhalten. Die eingereichten Identitätskarten seien zwar echt, beruhten aber auf einer falschen Registrierung durch ihre Eltern. Es sei auf ihre glaubhaften Aussagen sowie die Angaben in den Impfausweisen und Geburtsurkunden abzustellen. Dies zumal das Bundesverwaltungsgericht ihre Aussagen im Asylverfahren im Urteil E-2461/2019 und E-2462/2019 vom 12. November 2019 als glaubhaft beurteilt habe. Mit Blick auf die abgeschlossenen Asylverfahren sei kein Interesse mehr ersichtlich, weshalb sie ihre Geburtsdaten nachträglich noch als verfälscht registrieren lassen wollten. Im Gegenteil würden ihnen die derzeit registrierten Geburtsdaten mit den falschen Altersangaben gar Vorteile, wie beispielsweise eine verfrühte Pensionierung, verschaffen. Grundsätzlich wären sie bereit gewesen, sich einer medizinischen Altersbestimmung zu unterziehen. Die Abklärungen ihres Rechtsvertreters beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen hätten allerdings ergeben, dass eine Schlüsselbeinanalyse bis zum 26. Altersjahr gegebenenfalls noch ein Resultat hervorbringen könne, sie könne indes höchstens ein durchschnittliches Mindestalter mit einer Abweichung von +/- 5 Jahren

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evaluieren, weshalb selbst bei der Beschwerdeführerin 2 kein klares Resultat zu erwarten sei. Replikweise ergänzen die Beschwerdeführerinnen ihre Argumentation dahingehend, dass sie nachvollziehbar dargelegt hätten, weshalb die auf den syrischen Identitätskarten festgehaltenen Geburtsdaten falsch seien. Es könne daher nicht ohne Weiteres auf die höhere Beweiskraft von ausländischen Identitätskarten abgestellt werden.

4.3

4.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den ins Recht gelegten Impfausweisen bzw. «Geburtsurkunden» nicht um fälschungssichere Dokumente handelt, die darüber hinaus auch nicht mit einem Passfoto versehen sind. Die Vorinstanz konnte diese Dokumente denn auch nicht einer Authentizitätsüberprüfung unterziehen. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Beweismitteln um blosse Kopien handelt, denen rechtssprechungsgemäss ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer vom 3. Juni 2019 E-1942/2019 vom E. 5.4). Diesen Dokumenten ist vorliegend nur ein Indizcharakter beizumessen (vgl. dazu JOËL OLIVER MÜLLER, «Nichts Genaues» weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, in: Jusletter 20. März 2017, Rz. 27 [FN. 49]).

4.3.2 Demgegenüber hat die Vorinstanz den im Original vorliegenden syrischen Identitätskarten zu Recht einen höheren Beweiswert beigemessen, zumal sie keine Hinweise auf eine Fälschung dieser Ausweise hat feststellen können (vgl. zum Beweiswert von Identitätsausweisen auch BVGE 2007/7 E. 6). Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerinnen die Echtheit dieser Dokumente nicht infrage stellen, sondern (lediglich) geltend machen, dass darin die Namen und Geburtsdaten ihrer verstorbenen Schwestern vermerkt seien.

4.3.3 Mit Bezug auf das Aussageverhalten ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführerinnen übereinstimmend ausgeführt haben, die Kinder wie auch die Mutter seien regelmässig von ihrem Vater geschlagen worden. Überdies habe ihr Vater sie zwangsverheiraten wollen. Er habe denn auch regelmässig ältere Männer zum Anschauen der Töchter nach Hause gebracht. Nach jeder Verweigerung ihrer Zustimmung zur Verheiratung habe ihr Vater sie heftig geschlagen. Die Beschwerdeführerinnen hätten an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Übereinstimmend haben sie in ihren Anhörungen zu Protokoll gegeben, dass sie jeweils den Namen und das Geburtsdatum ihrer jeweils vorverstorbenen Schwester hätten übernehmen müssen. Dies mit dem Ziel, dass die Familie während der Zeit

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zwischen dem Tod ihrer vorverstorbenen Geschwister und ihrer Geburt weiterhin staatliche Unterstützungsleistungen hätten erhalten können.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist indes zu beachten, dass die Angaben der Beschwerdeführerinnen nicht frei von Widersprüchen sind. Aus den Asylakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen im jeweiligen Personalienblatt selber noch zu Protokoll gegeben haben, dass sie am (…) 1983 (Beschwerdeführerin 1) respektive am (…) 1994 (Beschwerdeführerin 2) geboren seien. Diese Angaben stehen im Einklang mit den im ZEMIS eingetragenen, nunmehr bestrittenen Geburtsdaten. Bei der Befragung zur Person vom 11. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin 2 alsdann zu Protokoll gegeben, dass sie angeblich (erst) im Jahr 1999 geboren sei (Erstbefragungsprotokoll, S. 3). Widersprüchlich sind darüber hinaus auch die Angaben der Beschwerdeführerin 2 zur Dauer der Schulbildung ausgefallen. Während sie bei der Erstbefragung noch eine Dauer von 7 Jahren behauptet hat (Erstbefragungsprotokoll, S. 4), hat sie bei der Befragung zu ihren Asylgründen vom 15. Mai 2018 zu Protokoll gegeben, sie habe die Schule bis zur 9. Klasse besuchen können (Anhörungsprotokoll, S. 9). Diese offensichtlichen Widersprüche schmälern die Beweiskraft der Aussagen wesentlich.

4.3.4 Mit Blick auf den geringen Beweiswert der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Beweismittel (Kopien der Impfausweise, Geburtsurkunden), den höheren Beweiswert der im Original vorliegenden Identitätsausweise sowie die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerinnen erscheinen die im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten als wahrscheinlicher als die von ihnen geltend gemachten.

4.3.5 Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere der Einholung eines Altersgutachtens, kann vorliegend abgesehen werden, da hiervon – wie die Beschwerdeführerinnen selber einräumen (Beschwerdeschrift,

S. 10) – keine neuen wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 136 I 229

E. 5.3 m.w.H.; 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-394/2021 vom 27. April 2021 E. 5.5.1 und A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2, jeweils m.w.H.).

4.4 Kann weder die Richtigkeit des Eintrages noch der verlangten Änderung nachgewiesen werden, sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Kennzeichnung der fraglichen Personendaten mit einem Vermerk vor, wonach die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist (z.B. "von der betroffenen Person bestritten", "Angabe strittig", "bestritten"; Urteile des BVGer

A-1528/2022, A-1529/2022

A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1; A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1). Im vorliegenden Fall beruht das Berichtigungsbegehren der Beschwerdeführerinnen auf deren Angaben und auf den eingereichten Kopien der Impfausweise und Geburtsurkunden. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen hiermit den ihnen obliegenden Nachweis für die Richtigkeit der von ihnen beantragten Geburtsdaten nicht zu erbringen vermögen, können Zweifel an den vorhandenen Daten nicht ohne Weiteres ausgeräumt werden. Dementsprechend sind die im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

4.5 Zusammengefasst vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht nachzuweisen, dass die von ihnen behaupteten Daten richtig respektive wahrscheinlicher wären. Mit Blick auf die vorliegenden Identitätsausweise und das oben dargelegte gesamte Aussageverhalten erweisen sich die im ZEMIS eingetragenen Personendaten vielmehr als wahrscheinlicher. Die verlangten Berichtigungen sind daher abzulehnen und die Beschwerden sind abzuweisen. Nachdem aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerinnen weiterhin gewisse Zweifel an der Korrektheit der bestehenden ZEMIS-Einträge bestehen, sind diese mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Mit Instruktionsverfügungen vom 14. April 2022 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Benedikt Homberger als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Beschwerdeführerinnen haben demnach Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG; Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE).

A-1528/2022, A-1529/2022

Der amtliche Rechtsbeistand hat in seinen Eingaben vom 23. Mai 2022 eine Kostennote für beide Beschwerdeverfahren mit einem Total von Fr. 3'565.-- (inkl. Barauslagen von Fr. 19.10 und MWSt von Fr. 254.90) eingereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 13.17 Honorarstunden für beide Beschwerdeverfahren erscheint unter den konkreten Umständen noch als angemessen. Der eingesetzte Stundensatz von Fr. 250.-- ist zudem tarifkonform. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist folglich ein Betrag von Fr. 3'565.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) durch das Gericht zu vergüten.

6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

A-1528/2022, A-1529/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die im ZEMIS eingetragenen Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Betrag von Fr. 3'565.-- durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Roland Hochreutener

A-1528/2022, A-1529/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1528/2022, A-1529/2022

Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Generalsekretariat (Gerichtsurkunde)

– den EDÖB (zur Kenntnis)