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A-1512/2006 • BVGer A-1512/2006 KI-generiert

Taxpayer Withdraws VAT Appeal on Aircraft Exports, Costs Awarded

Geschäftsnummer A-1512/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a taxpayer's appeal regarding value-added tax on aircraft exports because the taxpayer withdrew the appeal after failing to provide required documentation and after previous appeals concerning the export of the aircraft were rejected by higher courts. The court reasoned that the appeal became moot due to the withdrawal and, as per regulations, imposed the proceedings costs on the taxpayer whose actions caused the case to become obsolete.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 5 VGKE; Taxpayer Withdraws VAT Appeal on Aircraft Exports, Costs Awarded: The court reasoned that the appeal became moot due to the withdrawal and, as per regulations, imposed the proceedings costs on the taxpayer whose actions caused the case to become obsolete.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer Ausfuhrabgabe Klagerückzug Zollrückerstattung Steuerobjekt steuerrechtliche Unternehmensliquidation Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer (Ausfuhr von Flugzeugen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

The appeal procedure is dismissed as it has become moot due to withdrawal.

Art. 5 VGKE

The procedural costs are imposed on the party whose conduct caused the matter to become moot.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung I A-1512/2006 {T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom

31. Januar 2008

Besetzung Richter Markus Metz (Einzelrichter), Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (Ausfuhr von Flugzeugen).

A-1512/2006

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einsprache-

entscheid vom 28. September 2005 die Einsprache abgewiesen und insbesondere erkannt hat, die X._______ habe für den Zeitraum

1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 aufgrund der Ausfuhr von zwei Flugzeugen in die USA den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ... nebst Verzugszins zu Recht bezahlt,

dass die X._______ diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom

25. Oktober 2005 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) angefochten hat,

dass die X._______ der SRK einen Kostenvorschuss von Fr. ... fristgerecht einbezahlt hat,

dass die ESTV mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der SRK am 1. Januar 2007 übernommen hat,

dass die X._______ bei der Oberzolldirektion (OZD) die nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdeklaration für zwei Flugzeuge beantragt hat, diese von der Eidgenössischen Zollverwaltung abgelehnt wurde, das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2007 die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, welches mit Urteil vom 21. Dezember 2007 durch das Bundesgericht bestätigt worden ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht der X._______ eine letztmals bis zum 3. Januar 2008 erstreckte Frist angesetzt hat, um Unterlagen betreffend die Einfuhr von zwei Flugzeugen in die USA beizubringen, dass die X._______ diese Frist unbenutzt verstreichen liess, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 21. Januar 2008 die Beschwerde vom 25. Oktober 2005 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist

A-1512/2006

(Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten (insbesondere umfangreiche Korrespondenz, Erarbeitung des Referats) von Fr. ... der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die Verfahrenskosten in diesem Teilbetrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. ...) verrechnet werden und der Überschuss (Fr. ...) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. ...) verrechnet und der Überschuss (Fr. ...) ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

3. Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

A-1512/2006

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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