Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A-1454/2006 • BVGer A-1454/2006 KI-generiert

Tax Authority's VAT Reassessment Overturned, Partial Input Tax Deduction Denied

Geschäftsnummer A-1454/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a tax authority's decision to reassess a company's value-added tax liability for the years 1996-2000 due to allegedly inadequate bookkeeping and discrepancies with industry averages. The court found that the company's bookkeeping, while not perfect, did not present a substantial violation of regulations, particularly given its business model where most income was received via bank transfers, not cash. Furthermore, the court determined that the company's reported profit margins were within the acceptable range of industry experience figures, making the tax authority's reassessment unjustified. However, a portion of the claimed input tax deduction was denied due to formal errors on the invoices, with the case remanded for recalculation of the allowable deduction, and the company's representative was fined for unprofessional conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 60 Abs. 1 VwVG, Art. 49 Bst, Art. 48 MWSTV, Art. 47 Abs. 1 MWSTV, Art. 29 Abs. 2 Bst; Tax Authority's VAT Reassessment Overturned, Partial Input Tax Deduction Denied: The court found that the company's bookkeeping, while not perfect, did not present a substantial violation of regulations, particularly given its business model where most income was received via bank transfers, not cash. Furthermore, the court determined that the company's reported profit margins were within the acceptable range of industry experience figures, making the tax authority's reassessment unjustified. However, a portion of the claimed input tax deduction was denied due to formal errors on the invoices, with the case remanded for recalculation of the allowable deduction, and the company's representative was fined for unprofessional conduct.

Schlagwörter

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Nachbelastung der Mehrwertsteuer Steuerbusse Steuerbehörde Vorsteuerabzug Mehrwertsteuerpflicht Einkommensneuberechnung Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer (MWSTV / 1. Quartal 1996 bis 4. Qua...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 MWSTV

The court used this article to determine if the tax administration was justified in making an estimation assessment due to insufficient records or obvious discrepancies between reported results and actual facts.

Art. 60 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to impose an administrative fine for a violation of procedural discipline (lack of decorum) by the representative of the appellant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article was used to determine the distribution of court costs between the appellant and the court based on the outcome of the appeal.

Art. 15a MWSTGV

The court referenced this provision in relation to the new 'pragmatism provisions' allowing for VAT deduction despite formal deficiencies in invoices, remanding the case for reconsideration.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

This article was cited to explain why no court costs could be imposed on the tax administration (Vorinstanz).

Art. 9 Abs. 2 VGKE

This provision was used to deny legal representation costs because the representative was in an employment relationship with the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-1454/2006

{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2007

Mitwirkung: Richter Michael Beusch (Vorsitz); Markus Metz; Richterin

Salome Zimmermann; Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

X._______ AG, ...,

Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000;

Buchführungspflicht, Ermessenseinschätzung, Vorsteuerabzug)

Sachverhalt:

A. Die X._______ AG betreibt in ... ein Reinigungsinstitut, aufgrund dessen

sie gestützt auf Art. 17 und 21 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die

Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) seit dem 1. Januar 1995 im

Register der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung

(ESTV) eingetragen ist. Von 1995 bis 1998 rechnete sie mit Saldo-

steuersatz ab, in den Jahren 1999 und 2000 hingegen effektiv. Im Rahmen

einer Kontrolle in den Räumlichkeiten der X._______ AG Anfang Mai 2001

hielt die ESTV dafür, dass die Geschäftsbücher den gesetzlichen Anforde-

rungen nicht genügten. Ausserdem würde der Bruttogewinn massiv unter

ihren Erfahrungswerten liegen. Deshalb nahm die ESTV eine kalkula-

torische Umsatzermittlung auf Basis der produktiven Löhne vor. Nach

Vornahme von Korrekturen beim Vorsteuerabzug für die Jahre 1999 und

2000 sowie weiteren kleineren Berichtigungen machte die ESTV mit

Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ... eine Steuernachforderung von

(abgerundet) Fr. 43'775.-- zuzüglich Verzugszins ab 30. April 1999

(mittlerer Verfall) geltend.

B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2001 erklärte sich die X._______ AG mit der EA

Nr. ... nicht einverstanden und verlangte einen einsprachefähigen

Entscheid. In der Folge stornierte die ESTV die erwähnte EA mit der

Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom ... vollumfänglich, da sich in der

kalkulatorischen Umsatzberechnung ein Fehler eingeschlichen habe.

Gleichentags machte die ESTV mit der EA Nr. ... eine korrigierte

Steuernachforderung von Fr. 42'494.-- (zuzüglich Verzugszins ab

30. April 1999 [mittlerer Verfall]) geltend. Am 5. September 2001 erliess

die ESTV einen entsprechenden formellen Entscheid.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Vertreterin der X._______ AG (mit

undatierter Eingabe) frist- und formgerecht Einsprache und beantragte die

vollumfängliche Aufhebung des förmlichen Entscheids (inkl. EA) bzw. eine

Anpassung der EA im Sinne ihrer Ausführungen resp. die Feststellung,

dass aufgrund korrekt geführter Buchhaltung keine weiteren Mehrwert-

steuerbeträge als die bereits bezahlten mehr geschuldet seien. Mit

Einspracheentscheid vom 19. April 2005 stellte die ESTV die Teil-

rechtskraft ihres Entscheids vom 5. September 2001 im Betrag von

Fr. 415.65 zuzüglich Verzugszins fest. Darüberhinaus wurde die Einspra-

che durch die ESTV im Umfang von Fr. 23'338.50 teilweise gutgeheissen

und die Mehrwertsteuerforderung im Übrigen, d.h. für den Betrag von

Fr. 18'739.85 zuzüglich Verzugszins ab 30. April 1999, erneut geltend

gemacht.

D. Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 liess die X._______ AG (Beschwerde-

führerin) gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2005 Beschwerde

bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit dem

sinngemässen Antrag, diesen im Umfang der festgestellten Restzahlungs-

pflicht (samt dazugehöriger EA) aufzuheben bzw. die EA im Sinne ihrer

Ausführungen anzupassen resp. festzustellen, "dass die Buchhaltung

korrekt und fehlerlos erstellt ist und daher für die betreffende Periode keine

weiteren Mehrwertsteuerbeträge als die bereits bezahlten geschuldet

sind"; ferner sei der Vorsteuerabzug in Höhe von Fr. 1'658.-- zu gewähren

und gutzuschreiben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der ESTV.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die

ganze Buchhaltung (samt Kassabuch) sei mit keinem einzigen Makel

behaftet und daher tadellos geführt worden; jede einzelne Bewegung sei

belegt und im vorliegenden Fall seien es so wenige Kassabelege

gewesen, dass das Kassabuch nur einmal im Monat oder einmal alle zwei

bzw. alle sechs Monate hätte geführt werden können. Im Weiteren machte

die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es handle sich bei ihr nicht

um einen bargeldintensiven Betrieb wie beispielsweise ein Coiffeur-

geschäft. Vielmehr seien die Erträge via Banküberweisungen einge-

gangen. Zur vorgenommenen Ermessenseinschätzung und insbesondere

zum kalkulierten Lohnaufwand bzw. Umsatz sei grundlegend festzuhalten,

dass weder der Lohnaufwand (der Beschwerdeführerin) zu hoch sei, noch

unerklärliche Abweichungen (von Erfahrungswerten der ESTV) vorhanden

seien, zumal statistische Werte angesichts ihrer überwiegend subjektiven

Komponente ernsthaft in Frage gestellt werden müssten.

E. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 beantragte die ESTV die kosten-

pflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie insbe-

sondere aus, die Beschwerdeführerin sei in der Einsprache mit keinem

Wort auf die Nachbelastungen gemäss Ziff. 1 und 3 der EA Nr. ...

eingegangen, weshalb diese als unbestritten gelten würden und demnach

in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann sei die Kassabuchführung der

Beschwerdeführerin als mangelhaft zu bezeichnen, und die ausgewie-

senen Anteile der produktiven Löhne am Gesamtumsatz seien sehr weit

von den Erfahrungswerten entfernt, ohne dass der Unterschied aus den

konkreten Umständen zu erklären wäre. Die ESTV sei somit nicht nur

befugt, sondern verpflichtet gewesen, eine Schätzung nach pflichtge-

mässem Ermessen vorzunehmen.

F. Zur Replik der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2005 nahm die ESTV am

12. Juli 2005 Stellung.

G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht

den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen

habe.

Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –

soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV

der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,

sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel.

Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht

[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts

anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach

dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-

fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Be-

handlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und

33 Bst. d VGG).

1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über

die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verord-

nung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sach-

verhalt hat sich indessen in den Jahren 1996 bis 2000 zugetragen. Auf die

vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch altes Recht an-

wendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).

1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids im Umfang der festgestellten Restzahlungspflicht

und zusätzlich die "Verfassung" der EA 131'134 im Sinne der gemachten

Ausführungen sowie die Feststellung, dass die Buchhaltung korrekt und

fehlerlos erstellt sei und daher für die betreffende Periode keine weiteren

Mehrwertsteuerbeträge als die bereits bezahlten geschuldet seien.

Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht zur "Verfassung"

einer EA nicht zuständig ist und diese ohnehin nie formelles Anfechtungs-

objekt eines Rechtsmittelverfahrens darstellt (vgl. Urteil des Bundesver-

waltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.1; ALOIS CAMENZIND/

NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz

[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1678), ist ein solcher Feststellungsent-

scheid aufgrund seiner Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und

Leistungsentscheiden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 76 f.

Rz. 207) vorliegend nicht zulässig. Es fehlt der Beschwerdeführerin an

einem aktuellen Feststellungsinteresse, weil sie bereits Gestaltungs- bzw.

Leistungsbegehren gestellt hat. Damit können die in Frage stehenden

Rechtsfragen anhand eines konkreten Falles entschieden werden, was

das Feststellungsbegehren hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundes-

gerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2b mit Hinweisen,

zusammengefasst in Steuer Revue [StR] 2002 S. 670 f.). Auf das Fest-

stellungsbegehren ist nicht einzutreten.

1.4 Streitgegenstand bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte

Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch streitig ist

(Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). In der

vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin aus-

drücklich gegen die festgestellte Restzahlungspflicht im Umfang von

Fr. 18'739.85 und beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs des

Einspracheentscheids – die Beschwerdeführerin übernimmt dabei die

falsche Nummerierung im Dispositiv des Einspracheentscheids; eigentlich

handelt es sich um Ziffer 3. Damit wendet sich die Beschwerde nicht

gegen die eine Teilrechtskraftserklärung im Umfang von Fr. 415.65

(zuzüglich Verzugszins) enthaltende Ziffer 1 des Einspracheentscheids.

Dieser ist mithin nicht Streitgegenstand, woran auch nichts ändert, dass

die Beschwerdeführerin ebenfalls die vollumfängliche Aufhebung der EA

Nr. 131'134 verlangt. Diese stellt nämlich – wie erwähnt (oben E. 1.3) –

kein Anfechtungsobjekt dar.

1.5

1.5.1 Gemäss dem mit dem Marginale "Verfahrensdisziplin" versehenen Art. 60

Abs. 1 VwVG kann die Verletzung des Anstandes in einem bestimmten

Verfahren mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu

Fr. 500.-- belegt werden (vgl. auch für das Verfahren vor Bundesgericht

Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-

gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Als Disziplinarfehler

gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu ver-

letzen sowie das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen

Tätigkeit zu beeinträchtigen. Ungebührlich sind Ausführungen einerseits,

wenn sie die Würde und Autorität der Behörden missachten, anderseits

aber auch, wenn sie persönliche, verleumderische, beleidigende oder

ehrverletzende Verunglimpfungen oder Schmähungen einer Gegenpartei

oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern enthalten. Nicht

hinzunehmen sind insbesondere Vorwürfe von Charaktermängeln und der

Irreführung, zumal diese Ausführungen nichts zur Feststellung des Sach-

verhalts beitragen. Die Verletzung des durch die guten Sitten gebotenen

Anstands im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ist als Disziplinarfehler

mit einer Ordnungsbusse zu ahnden. Wird disziplinwidrig prozessiert,

ergibt sich mithin der Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten

des Betroffenen selbst, erübrigt es sich dabei unter verfassungsrechtlichen

Gesichtspunkten, diesem vor Erlass des Disziplinarentscheids das recht-

liche Gehör zu gewähren, da eine zusätzliche Anhörung den Sachverhalt

in der Regel nicht weiter zu klären vermag (Bundesgerichtsentscheid

[BGE] 111 Ia 273 E. 2c).

1.5.2 Ungebührlichkeit ist nicht leichthin anzunehmen, da im Rahmen von

Rechtsstreitigkeiten unzimperliche, übertriebene und verallgemeinernde

Argumentationen – in gewissen Grenzen – in Kauf zu nehmen sind (vgl.

ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungs-

rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, 2. Aufl., § 5 N. 42).

Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zwar zurückhaltend bei der

Annahme von prozessualer Unanständigkeit. Währenddem sich einige

Vorbringen vor diesem Hintergrund bloss als nicht sachbezogen und wenig

hilfreich erweisen, lassen sich andere Ausführungen der Beschwerde-

führerin auch bei gelebter Zurückhaltung nicht akzeptieren. Dazu gehören

etwa die Unterstellungen, die Mitarbeitenden der ESTV hätten aufgrund

ihrer unbefriedigenden Arbeit persönliche Probleme und Minderwertig-

keitsgefühle, und bei der ESTV gebe es nur realitätsferne, unfähige und

hoffnungslos überforderte Revisoren. Keine Rechtfertigung für solche

Äusserungen darzustellen vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin

darauf, sie habe ausschliesslich ihre Meinung geäussert und der teilweise

scharf angeschlagene Ton sei die einzige Möglichkeit, auf die nach ihrer

Auffassung bestehenden Ungerechtigkeiten hinzuweisen. Die Vertreterin

der Beschwerdeführerin ist mithin mit einer Ordnungsbusse zu belegen.

Diese ist nach der Schwere der Verletzung der Verfahrensdisziplin und

nach deren Verschulden zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-

gerichts C-2096/2006 vom 5. März 2007 E. 3.3) und auf Fr. 100.-- festzu-

setzen.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-

entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-

führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-

erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der

Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in:

Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Rekurskommis-

sionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f., Rz. 2.59; ULRICH

HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich

2006, 5. Aufl., Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich

allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessens-

veranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die gefestigte

diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter (vgl. Urteile des Bundes-

verwaltungsgerichts A-1397 und A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-

1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 10. Mai

2005 [SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d/cc, vom 14. Mai

2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c/cc). Ob indessen die Voraus-

setzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind,

überprüft das Bundesverwaltungsgericht – wie früher die SRK – uneinge-

schränkt (Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB

68.73 E. 1c; vgl. PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation,

veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 557).

2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem

Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER

LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies

bedeutet, dass der Mehrwertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert

über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von

60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehr-

wertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV

abzuliefern hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten

Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen,

wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV, Ermes-

senseinschätzung; vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1680 ff.).

Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist

als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung dieser

Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsgemässe Erhebung

der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet

(vgl. Entscheide der SRK vom 18. September 1998, veröffentlicht in VPB

63.80 E. 2a, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; vgl.

auch den Entscheid der SRK [zum MWSTG] vom 19. Mai 2004, veröffent-

licht in VPB 68.131 E. 2b).

2.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Ge-

schäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich

aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die

Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden

Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber

nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem

Erlass der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage

erschienen im Herbst 1994; im Frühling 1997 als "Wegleitung 1997 für

Mehrwertsteuerpflichtige" neu herausgegeben, im Folgenden: Wegleitung

1994 bzw. 1997) Gebrauch gemacht. In der Wegleitung 1997 (wie auch

unter den entsprechenden Ziffern der Wegleitung 1994) sind genauere An-

gaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 870 ff.). Die

Geschäftsbücher müssen der Eigenart und Bedeutung des Unternehmens

angepasst sein (Rz. 873), alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chrono-

logisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 874) und alle Eintra-

gungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die

einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grund-

bücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie

umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl.

Rz. 879 der Wegleitung 1997). Das Bundesgericht hat (bereits unter dem

Warenumsatzsteuerrecht) entschieden, dass der Steuerpflichtige selbst bei

geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen

Kassabuchs verpflichtet ist. Er ist zwar mehrwertsteuerlich nicht gehalten,

kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher

müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die ent-

sprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts

2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007

E. 3.1; vgl. ASA 55 S. 574 E. 2c sowie 73 S. 233 E. 2c/aa mit Hinweisen;

VPB 63.27 E. 3b mit weiteren Hinweisen).

Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Auf-

zeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern gel-

tenden Regelungen (vgl. auch Rz. 877 der Wegleitung 1997). Soll also ein

Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis

erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -aus-

gaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch

Kassenstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kon-

trolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten

Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen ent-

sprechen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.657/2005 vom 9. Juni

2006 E. 3).

2.4

2.4.1 Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff. MWSTV ist ein wesentliches Element

der schweizerischen Mehrwertsteuer, welche von ihrem System her als

Nettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er ermöglicht es, dass der Unter-

nehmer nur seinen effektiven "Mehrwert" zu versteuern hat. Praktisch

funktioniert der Vorsteuerabzug so, dass der Mehrwertsteuerpflichtige –

bei gegebenen (insbesondere formellen) Voraussetzungen – von der

Steuer auf seinem Ausgangsumsatz (= Ausgangsumsatzsteuer) diejenige

Steuern abziehen darf, welche ihm von seinen Lieferanten und Auftrag-

nehmern überwälzt wurden. Damit reduziert die Vorsteuer seine Zahllast

gegenüber der ESTV. Der Vorsteuerabzug ist das Gegenstück zur Aus-

gangsumsatzsteuer. Beide Bereiche sind deshalb auseinanderzuhalten

und es ist die Steuer auf dem Ausgangsumsatz von der Vorsteuer getrennt

zu ermitteln (vgl. so schon ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur

neuen Mehrwertsteuer, Bern 1994, S. 237 ff., Rz. 866 ff.).

2.4.2 Damit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich

vorausgesetzt, dass die bezogene Lieferung oder Dienstleistung für

Zwecke gemäss Art. 29 Abs. 2 Bst. a-d MWSTV verwendet wird (vgl.

STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 100). Die

Durchführung des Vorsteuerabzugs verlangt insbesondere auf der Seite

der Verwaltung nach Belegen, die eine rasche, einfache und effiziente

Kontrolle der Selbstveranlagung zulassen und Missbräuche ausschliessen.

Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV sieht daher vor, dass zum Vorsteuerabzug

nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach

Art. 28 Abs. 1 MWSTV nachweisen kann.

Demnach muss ein Mehrwertsteuerpflichtiger, um die ihm von einem

anderen Mehrwertsteuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer von

seiner Ausgangsumsatzsteuer abziehen zu dürfen, Belege beibringen

können, welche den Namen, die Adresse und die Mehrwertsteuernummer

des Lieferers (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTV), den Namen und die Adresse

des Empfängers (Bst. b) sowie Datum oder Zeitraum der Lieferung oder

Dienstleistung enthalten (Bst. c). Ferner müssen auf diesen Belegen Art,

Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung umschrieben

sein (Bst. d) sowie das hierfür zu bezahlende Entgelt (Bst. e) und der

darauf geschuldete Steuerbetrag bzw. für den Fall, dass das Entgelt die

Steuer einschliesst, der Steuersatz (Bst. f). Diese Anforderungen an

Belege, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind sachgerecht und

verletzen die übergeordneten, systemtragenden Grundprinzipien der Mehr-

wertsteuer, wie etwa das Überwälzbarkeitsprinzip, den Grundsatz der

Allgemeinheit der Steuer, der Steuerneutralitätsgrundsatz, den Grundsatz

der einmaligen Besteuerung oder das Bestimmungslandprinzip nicht (vgl.

dazu auch MWST-Journal 4/98, S. 168 ff. und den Entscheid der SRK vom

22. Oktober 1997 [SRK 1996-050] E. 2c). Eine genaue Anwendung dieser

eher formellen Anordnungen durch die ESTV liegt im Interesse einer

gerechten und missbrauchsfreien Erhebung der Mehrwertsteuer. Die

einzelnen Anforderungen an mehrwertsteuerkonforme Belege sind von den

Mehrwertsteuerpflichtigen ohne übermässigen Aufwand erfüllbar und

können auch vom Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung einfach

und rasch überprüft werden (vgl. Entscheid der SRK vom 25. März 2002,

veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b mit weiteren Hinweisen). Erfüllen die

vorgewiesenen Belege die vorgesehenen Bedingungen nicht, muss die

Verwaltung den Vorsteuerabzug grundsätzlich verweigern (vgl. Entscheid

der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 mit Hinwei-

sen).

2.4.3 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt,

obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in Verbindung

mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen

(BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 416). Zwar muss die ESTV den Grundsatz

der Neutralität der Mehrwertsteuer respektieren. Dies kann indes nur dann

gelten, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige seinen aus dem Selbstveran-

lagungsprinzip fliessenden Pflichten nachkommt. Es ist dem Mehrwert-

steuerpflichtigen indes unbenommen, sogar noch im Rahmen einer

Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis für

angefallene Vorsteuern zu erbringen (vgl. Entscheide der SRK vom

3. Dezember 2003, a.a.O., E. 3b mit Hinweisen; vom 25. März 2002,

a.a.O., E. 4d/aa).

2.4.4 Die ESTV praktiziert darüber hinaus ein nachträgliches Korrekturverfahren

der Vorsteuer mittels Formular 1310 («Bestätigung des Leistungser-

bringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung

des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung»; heute

Formular 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt

indes von vornherein nur zur Anwendung, wenn auf der Rechnung eine

oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer

des Leistungserbringers; Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienst-

leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung;

Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer Währung der Steuersatz

und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis 31. Dezember 2000).

Beispielsweise Name und Adresse des (richtigen) Leistungsempfängers

stellen hingegen Angaben dar, die (um die Gefahr entsprechender Miss-

bräuche auszuschliessen) unverzichtbar sind und für welche eine Nach-

besserung mittels Bestätigung des Leistungserbringers nicht möglich ist

(Entscheide der SRK vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53

E. 3b, vom 17. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.125 E. 3b, vom 25. März

2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4d).

2.5 Nach Art. 48 MWSTV nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtge-

mässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnun-

gen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen

Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Zu unterscheiden sind

mithin zwei von einander unabhängige Konstellationen, welche zu einer

Ermessenseinschätzung führen. Erstens geht es um diejenige der unge-

nügenden Aufzeichnung, wobei eine Schätzung insbesondere auch dann

erfolgen muss, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungs-

regeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buch-

haltungsergebnisse in Frage stellen (ASA 73 S. 233 E. 2c/aa; vgl. zum

Recht der Warenumsatzsteuer: BGE 105 Ib 182 ff. mit weiteren Hinweisen;

ASA 61 S. 819 E. 3a, 61 S. 532 f. E. 2b, 59 S. 563 E. 1). Zweitens kann

selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer

Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem

wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist nach

der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen

Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen

branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (Entscheid

der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b; ASA

58 S. 383 E. 2b mit weiteren Hinweisen, 42 S. 407 E. 2c mit Hinweisen, 35

S. 479 E. 2). Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer

Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Regeln die ESTV

beweisbelastet (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454).

2.6

2.6.1 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensein-

schätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode

zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuer-

pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben

beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt

(VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238 E. 4). In Betracht

fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion

der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-

schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Ver-

bindung mit Erfahrungssätzen (VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 73 S. 233 f.

E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch MOLLARD, a.a.O.,

in: ASA 69 S. 526 ff.). "Technisch" bedeutet dies, dass die Schätzung des

geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags durch die Verwaltung entweder nach

vorangehender Kontrolle des Betriebs des Mehrwertsteuerpflichtigen

(insbesondere der Geschäftsbücher; so genannte "externe Schätzung")

oder ohne eine derartige Kontrolle vor Ort vorgenommen werden (so

genannte "interne Schätzung"), dies jedoch unter dem Vorbehalt einer

späteren Kontrolle. Die interne Schätzung wird vor allem dann Anwendung

finden, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige seiner Aufzeichnungs- und

Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. er nicht einmal rudimen-

täre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder er seine Abrech-

nung nicht eingereicht hat (vgl. anstelle vieler VPB 63.75 E. 4c ff.).

2.6.2 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die vorge-

nommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und

er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die

Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung nach-

zuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, ob-

liegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen

(vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50 S. 432 E. 1b; BGE 105 Ib 186;

Entscheide der SRK vom 19. Februar 1998 [SRK 1997-021] E. 2b und vom

15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b). Dabei ist eine aus-

führliche Begründung unter Hinweis auf Beweismittel erforderlich, inwie-

fern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV ge-

schätzt. Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür er-

bringt, dass der Vorinstanz bei der zulässigen Schätzung grössere

Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt das Bundesverwaltungsgericht

sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz (vgl. Entscheide

der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 3b, vom

25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/aa, vom 21. Juni 1999

[SRK 1998-138] E. 4c, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41

E. 2d/bb).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV zu Recht

zu einer Ermessenseinschätzung geschritten ist. Nur wenn dies der Fall

ist, ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin der ihr obliegende Nach-

weis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt.

3.1.1 Laut Einspracheentscheid vom 19. April 2005 sah sich die ESTV insbe-

sondere aufgrund folgender Mängel in den Geschäftsbüchern der Be-

schwerdeführerin gezwungen, nebst einigen weiteren, kleineren Korrek-

turen, die Umsätze auf Basis der produktiven Löhne kalkulatorisch zu

ermitteln:

"a) Das Kassabuch wurde nicht fortlaufend, sondern nur zwei- bis dreimal

pro Jahr geführt und es wurden auch keine periodischen Saldierungen

vorgenommen.

b) Der in den Büchern ausgewiesene Bruttogewinn lag teilweise weit unter

den in der Reinigungsbranche festgestellten Werten, was auf unverbuchte

Umsätze hinweist."

Gemäss Beiblatt Nr. 1 des Kontrollberichts vom 4. Mai 2001 weist die

Buchhaltung der Beschwerdeführerin – bis auf die falsche Verbuchung der

Vor- und Umsatzsteuer in den Jahren 1999 bis 2000 – keine formellen

Mängel auf. Im Konto Kasse sowie im Kassabuch haben keine Minus-

beträge oder sonstige Unregelmässigkeiten festgestellt werden können.

Rückfragen bei der Geschäftsführung der Buchhaltungsstelle der Be-

schwerdeführerin hätten dagegen ergeben, dass zum Zeitpunkt der

Kontrolle durch die ESTV das Kassabuch für das Jahr 2001 noch gar nicht

nachgeführt worden sei, obwohl stets erheblicher Umsatz (u.a. Lohn-

zahlungen) via Kassa abgewickelt worden sei. Eine "tagfertige" Kassa-

buchführung mit periodischer Bestandesaufnahme sei in keinem Fall

gegeben gewesen.

Im angefochtenen Entscheid äussert sich die Vorinstanz betreffend der

Berechtigung zur Vornahme einer kalkulatorischen Umsatzberechnung

sodann wie folgt:

"... Sind jedoch – wie im vorliegenden Fall – zwar die formellen An-

forderungen mehr oder weniger erfüllt, weichen aber die ausgewiesenen

Ergebnisse in unerklärlicher und deutlicher Weise von den Erfahrungs-

werten ab, dann ist die ESTV gemäss Art. 48 MWSTV verpflichtet, eine

Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen..." (S. 6,

E. 4.a/cc).

3.1.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits weist mit Nachdruck darauf hin, dass es

sich bei ihr nicht um eine Branche handle, in der das Kassageschäft

vorherrsche, wie beispielsweise bei einem Coiffeurgeschäft. Vielmehr

seien bei der Beschwerdeführerin die Erträge via Banküberweisung einge-

gangen. Inwiefern nun das Kassabuch täglich – oder in der Terminologie

der ESTV "tagfertig" – hätte geführt werden sollen, sei daher nicht

ersichtlich.

Was die Buchführungspflicht anbelangt, würden die gesetzlichen Be-

stimmungen nur besagen, dass ein Kassabuch in chronologischer Reihen-

folge geführt werden müsse. Sie würden jedoch nicht besagen, dass es

täglich resp. an dem Tage, an welchem ein Kassabeleg vorliege, nach-

getragen werden müsse. Der von der ESTV verwendete Begriff "tagfertig"

sei eine eigene Wortschöpfung, zumindest jedoch irrelevant und ihr ent-

sprechendes Vorgehen grenze an Willkür und in Anbetracht des geführten

Kassabuches an überspitztem Formalismus.

Die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Buchhaltung (samt Kassa-

buch) sei wahrheitsgetreu, mängelfrei und daher absolut korrekt. Zudem

seien alle Bewegungen dokumentiert worden.

Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Beispiele, um

darzulegen, dass Statistiken im Allgemeinen sowie namentlich die so

genannten Erfahrungszahlen der ESTV nicht haltbar seien.

3.2 Die ESTV beruft sich zur Rechtfertigung der Vornahme einer Ermessens-

einschätzung im Einspracheentscheid formell auf den Grund der mangel-

haften Aufzeichnungen. Faktisch zieht sie indessen beide in Art. 48

MWSTV genannten Voraussetzungen heran. Die aufgrund des behaupte-

ten ungenügenden Bruttogewinns vermuteten unverbuchten Umsätze

beschlagen nämlich nicht die Variante der mangelhaften Aufzeichnungen

als solche, sondern stellen – sofern zu Recht geltend gemacht – einen

Anwendungsfall der offensichtlichen Nichtübereinstimmung zwischen aus-

gewiesenen Ergebnissen und wirklichem Sachverhalt dar.

3.3

3.3.1 Der ESTV kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht,

bei der Beschwerdeführerin sei stets erheblicher Umsatz via Kasse

abgewickelt worden. Zwar ergibt sich aus dem eingereichten Kassabuch

der Beschwerdeführerin für die Jahre 1997 bis 2000, dass in der Regel

wöchentliche bzw. mindestens zweimal monatliche Kassabewegungen in

Form von Zahlungen unter anderem an verschiedene Detailhandels-

unternehmungen, Restaurants, Tankstellen und mehrfach an die Stadt-

polizei bzw. sogar diverse Lohnzahlungen an Mitarbeitende des Betriebs

der Beschwerdeführerin stattfanden. Diese Kassa-Ausgaben vermögen

aus der Beschwerdeführerin jedoch noch keinen "bargeldintensiven

Betrieb" im Sinne der mehrwertsteuerrechtlich relevanten Rechtsprechung

zu machen, was die ESTV im vorliegenden Fall denn auch zu Recht nicht

explizit behauptet. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar

dargelegt, dass die Einnahmen für ihre mehrwertsteuerpflichtigen

Leistungen (Reinigungsarbeiten hauptsächlich im Kino- und Bankenbe-

reich) wohl fast ausschliesslich via Banküberweisung eingegangen und

eben gerade nicht über die Kasse abgewickelt worden sind. Dies scheint

auch deshalb glaubhaft, als die Beschwerdeführerin ihre Einnahmen auch

von der Y._______ als ihrer damaligen Hauptauftraggeberin, für welche

sie immerhin bis im Jahre 1999 rund 70% ihrer mehrwertsteuerpflichtigen

Leistungen erbrachte, unwidersprochenerweise nach entsprechender

Fakturierung stets per Banküberweisung erhielt. Daran ändert auch nichts,

dass die ESTV im Sachverhaltsteil ihres Einspracheentscheids von der

von ihr hernach nicht weiter aufgegriffenen Unmöglichkeit der Überprüfung

der Vollständigkeit der Zahlungseingänge spricht.

Im Unterschied etwa zu einem Coiffeurgeschäft, einem Restaurant oder

einem selbständigen Taxihalter handelt es sich bei der Beschwerde-

führerin somit nicht um einen "bargeldintensiven Betrieb". Da die mehr-

wertsteuerlich relevanten Zahlungen vorliegend gemäss glaubhafter

Darstellung der Beschwerdeführerin fast vollständig über Bankkonti

abgewickelt wurden, könnte man sich gar fragen, ob aus der hier einzig

massgeblichen mehrwertsteuerlicher Sicht allenfalls gar auf die Führung

eines Kassabuchs vollständig hätte verzichtet werden können (vgl. TONI

WAIBEL, Die Ermessenseinschätzung bei Selbständigerwerbenden, Diss. St.

Gallen 1983, S. 55). Ob dem so ist, kann vorliegend indessen ebenso

offengelassen werden wie die geschäftsmässige Begründetheit aller über

die Kasse verbuchten Ausgaben (wie diverse Zahlungen an die Stadt-

polizei in der Höhe der Ordnungsbussenbeträge von Fr. 40.-- und 120.--).

3.3.2 Nun aber hat die Beschwerdeführerin – und dies obwohl ihre mehrwert-

steuerpflichtigen Einnahmen nicht primär in Form von Bargeld erfolgten –

unbestrittenermassen ein Kassabuch geführt (s. Beilage 4 zur Beschwer-

de). Da es sich bei ihr jedoch nicht um einen bargeldintensiven Betrieb

handelt und ihre mehrwertsteuerpflichtigen Einnahmen vorwiegend mittels

Banküberweisung eingingen, sind an das von der Beschwerdeführerin ge-

führte Kassabuch keine strengen (formellen) Anforderungen zu stellen.

Vielmehr ist das Augenmerk im Zusammenhang mit der Buchführungs-

pflicht der Beschwerdeführerin primär auf deren Bank- oder Postbücher

(bzw. -auszüge) zu richten.

In diesem Sinn kann vorliegend die Frage, in welchen zeitlichen Abständen

die Beschwerdeführerin ihr Kassabuch hätte nachführen müssen, offen

bleiben.

3.3.3 Über mangelhafte Bankbücher hat sich die ESTV jedoch nicht geäussert

und stattdessen zugestanden, dass die formellen Anforderungen (wohl an

die Buchführungspflicht der Beschwerdeführerin) "mehr oder weniger

erfüllt" seien. Weil die ESTV zudem anlässlich ihrer Kontrolle weder

unverbuchte Rechnungen oder Zahlungen noch fehlende Belege fest-

stellen konnte, kann vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen

werden, es liege im Ergebnis ein gravierender Verstoss gegen die Buch-

haltungsregeln im Sinne des Gesetzes vor. Damit ist aber auch gesagt,

dass sich – angesichts der durch die Beschwerdeführerin geführten Ge-

schäftsbücher – die Vornahme einer Ermessenseinschätzung wegen

fehlender oder nur unvollständiger Aufzeichnungen nicht rechtfertigte.

Die ESTV selbst scheint im angefochtenen Entscheid denn auch den

Hauptgrund für die Berechtigung zur Vornahme einer Ermessenstaxation

darin zu sehen, dass die von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen

Ergebnisse "in unerklärlicher und deutlicher Weise von ihren Erfahrungs-

zahlen abweichen" würden (vgl. oben, E. 3.1.1), was nachstehend zu

prüfen bleibt.

3.4

3.4.1 Erfahrungszahlen dienen üblicherweise dazu, bei gegebenen Voraus-

setzungen der Vornahme einer Ermessensveranlagung die Höhe des

geschuldeteten Steuerbetrags festzusetzen (vgl. anstelle vieler VPB 70.41

E. 5e/bb). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass sie – wie dies hier

von der ESTV unausgesprochen gehandhabt wird – auch dazu dienen,

selbst den für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung eigenständigen

Grund der offensichtlichen Nichtübereinstimmung zwischen ausgewie-

senen Ergebnissen und wirklichem Sachverhalt zu begründen (vgl. oben,

E. 2.5).

3.4.2 Erfahrungszahlen werden aus zuverlässigen Buchhaltungen von Firmen

der verschiedenen Wirtschafts- und Berufszweige gewonnen und geben

Aufschluss über durchschnittliche Umsatzziffern usw. Erfahrungswerte

müssen breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und

den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen

(MOLLARD, a.a.O., in: ASA 69 S. 553). Bei Erfahrungszahlen handelt es sich

mit anderen Worten prinzipiell um Durchschnittswerte, welche die ESTV

aufgrund von Erhebungen bei einer Mehrzahl von Unternehmungen einer

bestimmten Branche gewonnen hat. Überdies sollten die zum Vergleich

herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie

der eingeschätzte Steuerpflichtige, sondern auch in anderer Hinsicht

vergleichbar sein, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,

Kundenkreis usw. (vgl. auch anstelle vieler VPB 70.41 E. 5e/bb/aaa).

3.4.3 Die Erfahrungszahlen der ESTV bestehen für den vorliegend interes-

sierenden Fall aus einer Liste von Datensätzen von Betrieben aus der

Gebäude- und Wohnungsreinigungsbranche. Von den insgesamt 56

gesamtschweizerisch von der ESTV geprüften Unternehmungen werden

47 als so genannte städtische Betriebe bezeichnet. In Anbetracht des

Geschäftsdomizils der Beschwerdeführerin hat die ESTV richtigerweise

nur die städtischen Betriebe mit dem Betrieb der Beschwerdeführerin

verglichen. Gemäss den besagten Erfahrungszahlen der ESTV beträgt der

prozentuale Lohnaufwand in der Branche mindestens 36.6% und

höchstens 65%. Der prozentuale Bruttogewinn wird demgegenüber mit

Werten zwischen 31.4% (Minimaler Wert) und 59.9% (Maximaler Wert)

beziffert. Der ausgewiesene Mittelwert für den Lohnaufwand (Durchschnitt

sämtlicher geprüften städtische Betriebe) beträgt laut ESTV 50.7%.

3.4.4 Für die Beurteilung, ob die ausgewiesenen Geschäftsergebnisse der

Beschwerdeführerin wesentlich von den einschlägigen Erfahrungszahlen

abweichen, geht die ESTV vom besagten Durchschnittswert aus, zumal sie

selber ausführt, für das Jahr 2000 sei keine Umsatzschätzung notwendig

gewesen, da der ausgewiesene Lohnanteil nahe beim Erfahrungswert von

50% gelegen habe. Für die restlichen vier Geschäftsjahre (d.h. 1996 bis

1999) erachtet die ESTV hingegen die Voraussetzung zur Vornahme einer

Ermessenstaxation aufgrund einer unerklärlichen und deutlichen Ab-

weichung von ihren Erfahrungswerten (womit nur der Durchschnittswert

von rund 50% gemeint sein kann) als gegeben.

3.4.5 Will man nun aber zur Rechtfertigung der Vornahme einer Ermessens-

veranlagung aufgrund der offensichtlichen Nichtübereinstimmung zwischen

ausgewiesenen Ergebnissen und wirklichem Sachverhalt die Geschäfts-

ergebnisse eines Betriebs mit denjenigen anderer Betriebe vergleichen um

festzustellen, ob der geprüfte Betrieb wesentlich von den statistisch aufge-

zeichneten Ergebnissen der Vergleichsbetriebe abweicht, so kann man –

entgegen der Vorgehensweise der ESTV – nicht von einem Durchschnitts-

wert als Massstab ausgehen. Um namentlich auch dem Rechtsgleichheits-

gebot Rechnung zu tragen, kann für den besagten Vergleich nur die

gesamte Bandbreite (zwischen Minimal- und Maximalwert) der von der

ESTV geprüften Betriebe massgebend sein. Vorliegend hätte die Vor-

instanz somit insbesondere den empirischen Geschäftsergebnissen über

dem oben erwähnten Durchschnittswert und namentlich dem höchsten

prozentualen Lohnanteil von 65% in der Branche Rechnung tragen

müssen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli

2007 E. 5 und 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 3 sowie Entscheide der

SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 4b, vom

7. Mai 2003 [SRK 2002-029] E. 3b).

Im vorliegenden Fall liegen die prozentualen Lohnanteile vom Umsatz für

die Jahre 1996 (rund 57%), 1997 (rund 61%), 1998 (rund 63%) sowie für

das Jahr 2000 (rund 53%) allesamt noch im Rahmen der Erfahrungszahlen

der ESTV. Mit anderen Worten gibt es gemäss den Erfahrungszahlen der

ESTV zahlreiche städtische Betriebe, deren prozentuale Lohnanteile im

Vergleich mit der Beschwerdeführerin höher ausfallen. Für das Jahr 1996

waren dies mindestens sieben Betriebe, für 1997 vier, für 1998 zwei und

für das Jahr 2000 sogar mindestens neunzehn Betriebe. Lediglich das

"Ergebnis" des Geschäftsjahres 1999 liegt mit rund 68% Lohnaufwand des

Umsatzes (knapp) ausserhalb der Erfahrungszahlen der ESTV von

höchstens 65% Lohnaufwand für die Gebäude- und Wohnungsreinigungs-

branche. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Bundesver-

waltungsgerichts für die hier einzig zu beurteilende Konstellation allein

aufgrund der vorliegenden Zahlen nicht gesagt werden, die ausgewie-

senen Ergebnisse könnten mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich

nicht übereinstimmen. Da die ESTV sodann den ihr auch anderweitig

möglichen Nachweis der Unrichtigkeit der erwähnten Zahlen, etwa durch

Nachweis einer unkorrekten Verbuchung der Löhne (vgl. z.B. Urteil des

Bundesgerichts 2A.258/2005 vom 19. Oktober 2005 = StE [2006] B 101.3

Nr. 8), nicht beigebracht hat, ist sie zu Unrecht zu einer Ermessensein-

schätzung geschritten. Damit kann offen bleiben, welche Rolle die Durch-

schnittswerte der Erfahrungszahlen im Rahmen der internen Schätzung

bei einer zulässigerweise durchgeführten Ermessensveranlagung spielen.

3.5 Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden, bei der

Beschwedeführerin würden keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen

vorliegen. Ebenso wenig kann darauf geschlossen werden, die aus-

gewiesenen Ergebnisse der Beschwerdeführerin würden – aufgrund einer

wesentlichen Abweichung von den Erfahrungszahlen der ESTV – mit dem

wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Zwar wird von

der Beschwerdeführerin selbst eingestanden, dass sie ihren Mitarbeiten-

den im Allgemeinen relativ hohe Löhne ausgerichtet habe. Die prozen-

tualen Lohnanteile der Beschwerdeführerin liegen jedoch – wie vorstehend

aufgezeigt – noch im Rahmen der statistisch erhobenen Werte der ESTV

und auch für das Geschäftsjahr 1999 weicht das Ergebnis der Beschwer-

deführerin nicht wesentlich von den Erfahrungswerten der Vorinstanz ab.

Aus all diesen Gründe war die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht be-

rechtigt, eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.

Nach dem Gesagten erübrigt sich auch eine Überprüfung des durch die

Vorinstanz kalkulierten Umsatzes auf Basis der produktiven Löhne.

3.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Vorsteu-

erabzugs in der Höhe von Fr. 1'658.-- geltend. Laut ESTV wurde dieser

Vorsteuerbetrag für die Jahre 1999 und 2000 (im Rahmen der EA Nr. ...

korrigierend) rückbelastet, da ein Teil der Lieferantenrechnungen und

Kassenbelege – hauptsächlich infolge formeller Fehler – die Beschwerde-

führerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Insbesondere aus

Gründen der einfachen Handhabung habe die ESTV – in Abweichung der

formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs –

festgelegt, dass bei Kassenzetteln und Coupons von Registrierkassen bei

Beträgen bis zu Fr. 200.-- pro Coupon auf Angaben des Namens und der

Adresse des Kunden verzichtet werden könne (vgl. Rz. 760 der

Wegleitung 1997). Die Beschwerdeführerin hält diese Praxis der ESTV für

weltfremd und überspitzt formalistisch. Allerdings vermag die Beschwerde-

führerin die entsprechenden (formellen) Beanstandungen durch die Vor-

instanz weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren beweismäs-

sig zu entkräften bzw. hat sie dies gar nicht erst versucht.

3.6.1 Im vorliegenden Fall hat die ESTV die von der Beschwerdeführerin geltend

gemachten Vorsteuerabzüge mehrfach insbesondere auch deshalb nicht

zugelassen und korrigierend rückbelastet, weil auf den vorgelegten

Belegen, welche den Betrag von Fr. 200.-- überstiegen, keine bzw. eine

falsche Empfängeradresse aufgeführt wurde.

Zur Anwendung käme in solchen Fällen grundsätzlich der neue Art. 15a

MWSTGV, welcher wie die neue Version von Art. 14 Abs. 2 sowie 45a

MWSTGV ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist und

gleichermassen dem Formalismus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken

soll (siehe Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006, S. 14). Das

Bundesverwaltungsgericht hat die Rückwirkung dieser neuen "Pragmatis-

musbestimmungen" auf (zum Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung) bereits

hängige Fälle (selbst unter dem Geltungsbereich der MWSTV) in

grundsätzlicher Weise bejaht (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs-

gerichts A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

Der neue Artikel 15a MWSTGV bezieht sich auf Art. 37 Abs. 1 und 3 des

MWSTG, welcher die formellen Anforderungen an Rechnungsbelege zur

Geltendmachung von Vorsteuerabzügen regelt. Neu hat die ESTV auch

Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen,

welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der

steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der

Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht vollum-

fänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betref-

fenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a MWSTGV). Die ESTV

wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit haben, über die Anwendbarkeit

der entsprechenden Regelungen zu befinden.

3.6.2 Betreffend des Geschäftsfalles (A._______) hat die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren ein formgültig ausgefülltes und unterzeichnetes

Formular 1310 (zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzugs

trotz formell ungenügender Rechnung) eingereicht. Diesbezüglich hat die

ESTV somit den Vorsteuerabzug grundsätzlich zuzulassen, sofern das

durch die Beschwerdeführerin erworbene Fahrzeug zur Erzielung steuer-

barer Umsätze verwendet worden ist.

Aus diesem Grund und im Lichte der oben erwähnten neuen Pragmatis-

musbestimmung (E. 3.6.1) ist der angefochtene Einspracheentscheid in

diesem Punkt im Sinne der Erwägungen aufzuheben und der ESTV zu

neuem Entscheid zurückzuweisen.

4.

4.1 Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzu-

heissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid der ESTV

vom 19. April 2005 ist im Sinne der Erwägungen teilweise aufzuheben und

die Sache zur Berechnung des zu gewährenden Vorsteuerabzugs an die

Verwaltung zurückzuweisen.

4.2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die nicht vollständig obsiegende Beschwerde-

führerin einen Teil der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- zu tragen

(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006

über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

[VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfahrenskosten können dagegen nach

Art. 63 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt werden. Der geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin im Umfang

von Fr. 1'900.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet.

Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Entschädigung geschuldet, wenn

der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei

steht. Da der Direktor und VR-Präsident der Vertreterin der Beschwerde-

führerin gleichzeitig deren Geschäftsführer und VR-Präsident ist, steht der

Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen

soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 2 (recte: Ziffer 3) des Einsprache-

entscheids vom 19. April 2005 betreffend geschuldeter Mehrwertsteuern

von Fr. 18'739.85 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung des zu

gewährenden Vorsteuerabzugs im Sinne der Erwägungen an die Eidge-

nössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wird wegen Verletzung des

gebotenen Anstandes im vorliegenden Verfahren mit einer Ordnungsbusse

von Fr. 100.-- belegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-

liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.-- festgesetzt, der Beschwerde-

führerin zu 3/20 auferlegt und zu 17/20 auf die Gerichtskasse genommen.

Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von

Fr. 2'500.-- wird ihr im Umfang von Fr. 1'900.-- nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zurückerstattet.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit

Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die

Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss

spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie

100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).

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