Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A-1422/2020 • BVGer A-1422/2020 KI-generiert

Appeal Costs Payable Despite Debt Settlement Due to Failure to Disclose

Geschäftsnummer A-1422/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that while the highest court had technically dismissed an appeal, it had also vacated parts of the lower court's decision, specifically regarding the reversal of an objection and the cost allocation, due to the underlying debt having been settled. However, the court found that the obligation to pay costs for the federal administrative court proceedings remained with the party that initiated the appeal, as the debt settlement occurred after the initial proceedings and the party failed to disclose this crucial information, thus violating their duty to cooperate. Consequently, the cost allocation from the prior federal administrative court decision was upheld, and no costs or compensation were awarded for the current proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 63 Abs. 3 VwVG, Art. 13 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 8 Abs. 1 VGKE, Art. 6 Bst; Appeal Costs Payable Despite Debt Settlement Due to Failure to Disclose: However, the court found that the obligation to pay costs for the federal administrative court proceedings remained with the party that initiated the appeal, as the debt settlement occurred after the initial proceedings and the party failed to disclose this crucial information, thus violating their duty to cooperate. Consequently, the cost allocation from the prior federal administrative court decision was upheld, and no costs or compensation were awarded for the current proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Zahlungspflicht staatliche Entschädigung Betreibungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrensrügen Verfahrenskosten | Neuverlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 3 VwVG

Applied to impose costs on the plaintiff due to violation of procedural duties by not disclosing the payment of the debt during the Federal Administrative Court proceedings.

Art. 13 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for the plaintiff's duty to cooperate, which was breached by not informing about the debt's settlement.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to state that no procedural costs or party compensation are to be awarded to the plaintiff.

Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.)

Used to state that no procedural costs or party compensation are to be awarded to the plaintiff.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited as the basis for not awarding party compensation to the plaintiff due to no disproportionately high costs or further expenses.

Art. 8 Abs. 1 VGKE

Cited as the basis for not awarding party compensation to the plaintiff due to no disproportionately high costs or further expenses.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to state that no costs are to be imposed or party compensation awarded for the current decision on costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-1422/2020

Urteil vom 23. März 2020

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien X._______ GmbH, …, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten.

A-1422/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. August 2017 eine Betreibung gegen die X._______ GmbH (nachfolgend: Beitragspflichtige) einleitete, dass die Vorinstanz, nachdem die Beitragspflichtige dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte, mit Verfügung vom 28. November 2017 einerseits anordnete, die Beitragspflichtige habe ihr Fr. 133'637.91 zuzüglich Verzugszins sowie Gebühren zu bezahlen und andererseits den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 109'218.80 aufhob, dass die Beitragspflichtige (Beschwerdeführerin; nachfolgend der Verständlichkeit halber teils weiterhin als Beitragspflichtige bezeichnet) gegen diese Verfügung am 4. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, welches diese mit Urteil A-91/2018 vom 6. Februar 2019 teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat, wobei es insbesondere die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Umfang von Fr. 1'100.-- feststellte, den Forderungsbetrag auf Fr. 99'954.91 festsetzte und den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 108'118.80 aufhob; dass es der Beitragspflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- im Umfang von Fr. 3’000.-- auferlegte,

dass die Vorinstanz dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat, dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 9C_180/2019 vom

2. März 2020 zwar formell abgewiesen hat, jedoch von Amtes wegen feststellte, dass die in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts enthaltene Ziff. II (Aufhebung des Rechtsvorschlags) sowie

Dispositiv-Ziffer 2 (Kostenauflage) des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils sowie Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG aufgehoben würden; dass es die Sache zur Neuverlegung der Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies,

dass das Bundesgericht – wie erwähnt – die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten rein formell betrachtet abgewiesen hat und insofern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte; dass es indessen mittels von Amtes wegen erfolgter Aufhebung einiger Dispositiv- Ziffern des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils auch feststellte, dass der Rechtsvorschlag nicht aufgehoben werde,

A-1422/2020

dass sich aus der Begründung des bundesgerichtlichen Urteils ergibt, dass es zu diesem Urteil aufgrund eines Schreibens der Vorinstanz vom 19. Juli 2019 gelangt, in dem die Vorinstanz dem Bundesgericht zusammengefasst mitteilte, dass die Beitragspflichtige regelmässig Zahlungen geleistet habe und nach aktuellem Stand die gesamte betriebene Forderung bezahlt sei, dass das Bundesgericht aufgrund dieses Umstands davon ausging, dass die Forderung (inklusive der Fr. 1'100.--, in Bezug auf welche das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung noch als nichtig erklärt hatte) beglichen sei; dass es die Schuld daher als getilgt ansah, weshalb die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne und der Rechtsvorschlag gültig erhoben worden sei; dass auch die streitigen Fr. 1'100.-- beglichen worden seien, womit eine Schlechterstellung der Beitragspflichtigen zum vorinstanzlichen Entscheid vorliege, wobei hier Art. 107 Abs. 1 BGG einer reformation in peius nicht im Wege stehe; dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG keinen Anspruch auf Verzugszinsen in Bezug auf geltend gemachte (ausserordentliche) Kosten resp. Gebühren habe (was auch das Bundesverwaltungsgericht so entschieden hatte), dass das Bundesgericht für sein Verfahren die Gerichtskosten der Stiftung Auffangeinrichtung auferlegte,

dass, wie vom Bundesgericht angeordnet, auch über die Verlegung der Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass der Umstand, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz abgewiesen hat, dazu führen würde, dass die Kostenauflage vor Bundesverwaltungsgericht nicht abzuändern wäre, dass indessen das Bundesgericht aufgrund dessen, dass die Forderung der Vorinstanz mittlerweile von der Beitragspflichtigen getilgt wurde, auch jene Dispositiv-Ziffer des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils aufhob, mit der der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, was eigentlich materiell einem Obsiegen der Beitragspflichtigen vor Bundesgericht entspricht, obwohl sich diese nicht mit eigenen Anträgen an jenem Verfahren beteiligte, dass dieses Obsiegen jedoch nur dem Umstand geschuldet ist, dass die Beitragspflichtige die Forderung beglichen hat, was im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht von keiner der Parteien geltend gemacht worden war, wobei ohnehin nicht klar ist, ob und wenn ja, inwieweit die Forderung damals schon beglichen gewesen wäre,

A-1422/2020

dass somit der Beitragspflichtigen die Kosten vor Bundesverwaltungsgericht nach wie vor aufzuerlegen sind, sofern die Forderung der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt noch nicht (teilweise) getilgt war, kann doch eine Partei in aller Regel ein Urteil nicht durch nachträgliches Verhalten ändern, dass, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Fällung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils schon (vollständig) beglichen gewesen wäre und selbst wenn die Beitragspflichtige aufgrund der von Amtes wegen vorgenommenen Feststellung durch das Bundesgericht als in tatsächlicher Hinsicht obsiegend anzusehen wäre, ihr dennoch die Kosten vor Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen sind, weil sie diese dann durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hätte (Art. 63 Abs. 3 VwVG), hat sie doch das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingeleitet, ohne im Verlauf desselben auf die (teilweise) Tilgung der Forderung hinzuweisen, wozu sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG) verpflichtet gewesen wäre,

dass daher die Kosten im Verfahren A-91/2018 nach wie vor im dort festgelegten Umfang von Fr. 3'000.-- der Beitragspflichtigen aufzuerlegen sind, dass der Vorinstanz so oder anders keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.]),

dass der Beitragspflichtigen nach wie vor als nicht vertretener Partei keine unverhältnismässig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden sind, weshalb ihr ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE),

dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1422/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Verfahren A-91/2018 werden im Umfang von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2. Im Verfahren A-91/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

A-1422/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: