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A-1418/2017 • BVGer A-1418/2017 KI-generiert

Tax Information Disclosure Appeal Costs Ruling

Geschäftsnummer A-1418/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that although a prior ruling partially upheld an appeal against an authority's decision to provide tax information to a foreign entity, subsequent supreme court rulings largely affirmed the authority's original decision, only excluding one specific piece of information. Consequently, the appellant was deemed the primary party who lost in the initial proceedings, and therefore, the full court costs were imposed on them, with no award for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 6 Bst, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 83 Bst; Tax Information Disclosure Appeal Costs Ruling: Consequently, the appellant was deemed the primary party who lost in the initial proceedings, and therefore, the full court costs were imposed on them, with no award for legal costs.

Schlagwörter

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Offenlegung von Daten Steuerbehörde Kostenersatz juristische Person Steuerjustizverfahren Parteientschädigung Verfahrenskosten | Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Determines the allocation of court costs when a party is largely unsuccessful.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny a party reimbursement for their legal expenses when they are largely unsuccessful.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Used to deny a party reimbursement for their legal expenses when they are largely unsuccessful.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny a party reimbursement for their legal expenses when they are largely unsuccessful.

Art. 6 Bst. b VGKE

States that no costs are imposed for the current decision regarding costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-1418/2017

Urteil vom 9. März 2017

Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Oesterhelt, LL.M., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung.

A-1418/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am

15. Oktober 2014 eine Schlussverfügung gegenüber der A._______ erlassen hat, wonach die ESTV der französischen Direction Générale des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP) Amtshilfe betreffend die A._______ leistet und die von der DGFP gestellten Fragen gemäss Dispositiv der Schlussverfügung beantwortet und die dort genannten Informationen übermittelt,

dass das Bundesverwaltungsgericht eine von der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil A-6667/2014 vom 19. April 2016 teilweise gutgeheissen hat; dass das Gericht dabei die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und die Vorinstanz zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘250.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2016 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, das Urteil sei aufzuheben und ihre Schlussverfügung vom 15. Oktober 2014 zu bestätigen; dass die Beschwerdeführerin das genannte Urteil ebenfalls angefochten und beantragt hat, das Urteil sei teilweise aufzuheben, dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV mit Urteil 2C_411/2015, 2C_412/2016, 2C_413/2016, 2C_414/2016, 2C_415/2016, 2C_416/2016, 2C_417/2016, 2C_418/2016 vom 13. Februar 2017 teilweise gutgeheissen und festgehalten hat, nur die Antwort 2d) dürfe der DGFP nicht übermittelt werden; dass das Bundesgericht mit demselben Urteil die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin demzufolge im Verfahren A-6667/2014 als weitgehend unterliegend zu gelten hat, wobei die teilweise Abweisung der Beschwerde der ESTV durch das Bundesgericht von untergeordneter Bedeutung ist und bei der Kostenverlegung vernachlässigt werden kann; dass der Beschwerdeführerin daher die nach wie vor auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss zu Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-6667/2014 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements

A-1418/2017

vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE);

dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1502/2016 vom 5. April 2016).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-6667/2014 werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

2. Im Verfahren A-6667/2014 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

A-1418/2017

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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