Reimbursement of Costs and Attorney's Fees Awarded Despite Insufficient Cost Note
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that a party who fully succeeded in a prior administrative court proceeding after a higher court overturned the initial decision was entitled to a reimbursement of costs and an attorney's fee. However, because the submitted cost note lacked sufficient detail on time spent by specific individuals at particular rates, the court had to assess the necessary legal expenses based on the case file, ultimately awarding a reduced amount for attorney's fees and denying reimbursement for an expert opinion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 2 VGKE, Art. 14 Abs. 2 VGKE, Art. 8 VGKE, Art. 10 Abs. 3 VGKE, Art. 6 Bst, Art. 64 Abs. 1 VwVG; Reimbursement of Costs and Attorney's Fees Awarded Despite Insufficient Cost Note: However, because the submitted cost note lacked sufficient detail on time spent by specific individuals at particular rates, the court had to assess the necessary legal expenses based on the case file, ultimately awarding a reduced amount for attorney's fees and denying reimbursement for an expert opinion.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to state that no costs should be imposed on the Federal Tax Administration (ESTV) because the appellant was successful.
Cited as the basis for awarding a party compensation to the successful appellant.
Cited as the basis for awarding a party compensation to the successful appellant.
Cited for the court's role in reviewing the necessity of claimed costs for representation.
Cited as the reason for deciding the compensation based on the case file under the circumstances.
Cited as the basis for determining the compensation amount by discretion.
Cited to state that no costs should be imposed for the current decision on costs.
Cited to state that no party compensation should be awarded for the current decision on costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung I A-1384/2011
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien X._______-Aktiengesellschaft, …, vertreten durch …, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Kostenentscheid i.S. A-501/2007.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2010 (A- 501/2010) die Beschwerde der X._______-Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) abwies,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- im genannten Urteil der Beschwerdeführerin auferlegt wurden und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wurde,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_749/2010 vom 4. Februar 2011 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 aufgehoben hat; dass es dieses ferner angewiesen hat, über die Kosten und die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu entscheiden,
dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich obsiegt hat, dass sie demnach keine Verfahrenskosten zu tragen hat, weshalb ihr der einbezahlte Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist; dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Vorinstanz der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass die Beschwerdeführerin mit ihrer am
20. Juni 2008 eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von Total Fr. 47'502.65 geltend machte, welche sich aus einem Honorar von Fr. 38'496.--, Auslagen von insgesamt Fr. 5'651.45 sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 44'147.45, ausmachend Fr. 3'355.20, zusammensetzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung
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auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE),
dass aus der Kostennote zwar ersichtlich ist, welche Arbeiten durchgeführt worden sind (Besprechung mit Klientschaft, Korrespondenz/Telefonate mit Klientschaft, Aktenstudium/Sachverhaltsabklärungen/Studium Einspracheentscheid, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz/Telefonate mit dem Parteigutachter, Verfassung Beschwerdeschrift sowie Studium Vernehmlassung Gegenpartei), nicht aber, wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat; dass sich aus der Kostennote ebenso wenig entnehmen lässt, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt,
dass sich der – allerdings für sämtliche erfassten "Tätigkeiten" – geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.-- zwar (noch) im Rahmen der reglementarischen Vorgaben gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt, dass unter diesen Umständen jedoch nicht – wie im Reglement vorgesehen – überprüft werden kann, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.85), dass in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE über die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten entschieden werden muss, zumal angesichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlage auf eine (erneute) Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Kostennote verzichtet werden muss (vgl. zum Ganzen: Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-1481/2006 vom 23. Juli 2007), dass die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 5'651.45 sodann lediglich in Bezug auf das Parteigutachten detailliert ausgewiesen sind; dass dieses indes nicht als notwendige Auslage im Sinn von Art. 8 VGKE qualifiziert werden kann,
dass die notwendigen Kosten für die Vertretung unter diesen Umständen ermessensweise auf Fr. 9'000.-- (MWST inbegriffen) festzusetzen sind, wobei damit neben dem Streitwert auch dem Vermögensinteresse der
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Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen ist (Art. 10 Abs. 3 VGKE),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Es werden im Verfahren A-501/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der ESTV eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A-1384/2011
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
A-1384/2011
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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