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A-1382/2010 • BVGer A-1382/2010 KI-generiert

Foundation's Withholding Tax Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer A-1382/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a foundation's appeal against the federal tax administration regarding withholding tax, finding that it lacked jurisdiction because the appeal was filed prematurely. The court explained that under Swiss law, any decision by the tax administration on a withholding tax refund claim must first be challenged through an objection process directly with the tax administration. Only after a decision on that objection can an appeal be made to the Federal Administrative Court. Since no such objection decision had yet been issued, the court could not rule on the appeal, and the foundation had not followed the proper procedural steps.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 11 VwVG, Art. 23 VwVG, Art. 52 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 VStG; Foundation's Withholding Tax Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court explained that under Swiss law, any decision by the tax administration on a withholding tax refund claim must first be challenged through an objection process directly with the tax administration. Only after a decision on that objection can an appeal be made to the Federal Administrative Court. Since no such objection decision had yet been issued, the court could not rule on the appeal, and the foundation had not followed the proper procedural steps.

Schlagwörter

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Quellensteuer sachliche Unzuständigkeit Stiftung Verfahrensrügen Steuerstreitverfahren Steuerhoheit Verrechnungssteuer | Verrechnungssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 VGG
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine davon abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG; Art.
Art. 2 Abs. 4 VwVG
37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG);
Art. 11 VwVG
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) noch als gewillkürter Stellvertreter (Art. 11 VwVG) dargelegt hat; dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung dieses Nachweises unter Androhung von Säumnisfolgen (Art.
Art. 23 VwVG
dass ein Nichteintretensentscheid auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter erfolgt (Art. 23 Abs.
Art. 52 i.V.m
Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]); dass eine Stiftung als eine juristische Person im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (Art. 52 i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VStG
55); dass wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen hat (Art. 48 Abs.
Art. 48 Abs. 2 VStG
kommt und der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden kann (Art. 48 Abs. 2 VStG); dass die ESTV, falls sie einem Antrag nicht oder nur teilweise stattgibt und die Angelegenheit nicht auf andere Weise erledigt werden kann, einen Entscheid zu treffen hat (Art.
Art. 51 Abs. 1 VStG
2 VStG); dass die ESTV, falls sie einem Antrag nicht oder nur teilweise stattgibt und die Angelegenheit nicht auf andere Weise erledigt werden kann, einen Entscheid zu treffen hat (Art. 51 Abs. 1 VStG);

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 VwVG

Used to dismiss the appeal due to lack of jurisdiction, as the appellant asserted the court's jurisdiction.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG

Used to deny jurisdiction because the matter was appealable by objection according to specific law.

Art. 42 VStG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG to deny jurisdiction because the matter was appealable by objection according to specific law.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Basis for waiving the costs of the proceedings.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the appellant.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l ad m in is tr at if fé d ér al

Tribu na le a m mi ni st r at ivo fed er al e

Tribu na l ad m in is tr at iv fed er al

Abteilung I A-1382/2010 {T 0/2}

Urteil vom 17. März 2010

Besetzung Einzelrichter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.

Parteien Familienstiftung X._______, c/o ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer.

A-1382/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine davon abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG);

dass A._______ namens und im Auftrag der Familienstiftung X._______ (Beschwerdeführerin) eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 6. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat;

dass A._______ seine Vertretungsmacht weder mit einem Nachweis seiner Eigenschaft als Organ der Beschwerdeführerin (Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) noch als gewillkürter Stellvertreter (Art. 11 VwVG) dargelegt hat; dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung dieses Nachweises unter Androhung von Säumnisfolgen (Art. 23 VwVG) jedoch deswegen verzichtet werden kann, als aus den nachfolgend dargelegten Gründen selbst im Falle einer Beibringung dieses Nachweises auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden könnte;

dass juristische Personen ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einzureichen haben (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]); dass eine Stiftung als eine juristische Person im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (Art. 52 i.V.m. Art. 80 ff. ZGB);

dass die bundesrechtliche Gesetzgebung insbesondere auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch Dritten Mitwirkungspflichten auferlegt und die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten mit Rechtsnachteilen bzw. Sanktionen belegt (CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg 2008, N. 55); dass wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen hat (Art. 48 Abs. 1 VStG); dass die Behörde den Antrag auf Rückerstattung abweist, falls der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach-

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kommt und der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden kann (Art. 48 Abs. 2 VStG); dass die ESTV, falls sie einem Antrag nicht oder nur teilweise stattgibt und die Angelegenheit nicht auf andere Weise erledigt werden kann, einen Entscheid zu treffen hat (Art. 51 Abs. 1 VStG);

dass die ESTV somit nicht, wie mit Schreiben vom 27. Januar 2010 angekündigt, im Falle einer Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beschwerdeführerin den durch diese eingereichten Antrag auf Rückerstattung nach dem 31. März 2010 als gegenstandslos zu den Akten legen kann, sondern darüber einen förmlichen Entscheid zu treffen haben wird (Art. 48 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 VStG); dass dieser Entscheid der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden kann (Art. 42 VStG; Art. 51 Abs. 4 VStG); dass die Einsprache schriftlich bei der ESTV einzureichen sein wird, einen bestimmten Antrag zu enthalten hat und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sind (Art. 42 Abs. 2 VStG); dass der Einspracheentscheid zu begründen sein wird und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 5 VStG); dass der Einspracheentscheid der ESTV der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen wird (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG);

dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG); dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach den Art. 31 ff. VGG richtet;

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind, unzulässig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG); dass die ESTV als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG zu qualifizieren ist;

dass noch kein Einspracheentscheid der ESTV vorliegt, welcher beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte;

dass selbst für den Fall, dass die Schreiben der ESTV vom 18. November 2009, vom 13. Januar 2010, vom 19. Januar 2010 und vom

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27. Januar 2010 bzw. eine oder mehrere dieser Schreiben als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren wären – was vorliegend offen bleiben kann – die jeweilige Verfügung durch Einsprache bei der ESTV anzufechten gewesen wäre (Art. 42 Abs. 1 VStG); dass das Bundesverwaltungsgericht für eine Beschwerde gegen eine Verfügung, welche aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmungen des VStG durch Einsprache bei der ESTV anzufechten gewesen wäre, nicht zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 42 VStG);

dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben erachtet, grundsätzlich eine Überweisung der Beschwerde an die zuständige Behörde vorzunehmen und keine Verfügung zu erlassen wäre (Art. 8 Abs. 1 VwVG); dass jedoch durch Verfügung auf die Sache nicht einzutreten ist, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG); dass die Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit darstellt; dass eine solche Behauptung auch konkludent erfolgen kann und insbesondere dann gegeben ist, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen ist (BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa); dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zu erkennen gibt, dass sie die Amtsführung der ESTV beanstandet und diesbezüglich ein ihrem Antrag entsprechendes Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts erwartet;

dass es für das Bundesverwaltungsgericht somit erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin seine Zuständigkeit behauptet; dass diesfalls in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels Zuständigkeit ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist; dass somit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung ihres behaupteten Verrechnungssteuerguthabens nicht gefolgt werden kann;

dass ein Nichteintretensentscheid auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter erfolgt (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG);

dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und damit dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin Genüge getan wird; dass mit der Eröffnung des vorliegenden Nichteintretensentscheids die aufschiebende Wirkung der Beschwerde endet (HANS-

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JÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 61 und 67 zu Art. 55);

dass diesbezüglich aber anzumerken bleibt, dass die aufschiebende Wirkung die Rechtswirkung bzw. die Rechtsfolge der angefochtenen Verfügung hemmt; dass vorliegend jedoch für den Fall, dass die besagten Schreiben oder eines bzw. mehrere davon als Verfügungen zu qualifizieren wären – was vorliegend offen bleiben kann – von der ESTV als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen gewesen wären (Art. 35 Abs. 1 VwVG); dass die Zustellung einer Verfügung ohne die gemäss Art. 35 VwVG erforderlichen Angaben grundsätzlich eine mangelhafte Eröffnung darstellt (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 ff. zu Art. 38); dass einer Partei, welche – wie die Beschwerdeführerin vorliegend – mehrmals um Erhalt einer Rechtsmittelbelehrung ersucht und ein Rechtsmittel (wenn auch an die unzuständige Instanz) eingereicht hat, aus einer mangelhaften Eröffnung keinerlei Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG; vgl. dazu UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 1, 8, 14, und 17 zu Art. 38); dass in einem solchen Fall insbesondere die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt und ein allfällig als Verfügung zu qualifizierendes Schreiben somit nicht in – formelle – Rechtskraft erwachsen ist (UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 17 zu Art. 38);

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass vorliegend somit der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.-- erlassen werden;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.-- angesetzt und auf die Gerichtskasse genommen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern (Ref-Nr. ...;

Gerichtsurkunde)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Nadine Mayhall

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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