Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A-1375/2006 • BVGer A-1375/2006 KI-generiert

Aircraft leasing company's VAT deregistration overturned.

Geschäftsnummer A-1375/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a company engaged in aircraft leasing and flight operations, which mostly involved international flights and thus qualified for tax exemption, was incorrectly deregistered for value-added tax (VAT). Despite generating minimal taxable domestic revenue and significant VAT refund claims, the court found that the company had fulfilled the requirements for initial VAT registration based on its projected revenue and later, through a fictional option, maintained its VAT liability. The court rejected the tax authority's claim of tax evasion, determining that the company's structure was not unusual or solely tax-motivated, and therefore upheld the company's right to deduct input taxes.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 Bst, Art. 19 Abs. 3 MWSTG, Art. 6 MWSTGV, Art. 6 Abs. 1 Bst, Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG, Art. 65 MWSTG; Aircraft leasing company's VAT deregistration overturned: Despite generating minimal taxable domestic revenue and significant VAT refund claims, the court found that the company had fulfilled the requirements for initial VAT registration based on its projected revenue and later, through a fictional option, maintained its VAT liability. The court rejected the tax authority's claim of tax evasion, determining that the company's structure was not unusual or solely tax-motivated, and therefore upheld the company's right to deduct input taxes.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung Steuerrückerstattung Leasing Grunderwerbssteuer Steuerbehörde Wertschöpfung Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 4 MWSTG

Used to determine the interest rate for the refund of input tax credit.

Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG

Basis for awarding legal costs and compensation to the prevailing party.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no court costs are to be imposed on the parties.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-1375/2006

{T 0/2}

Urteil vom 27. September 2007

Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz); Richter Thomas Stadelmann

(Kammerpräsident); Richterin Salome Zimmermann;

Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

X._______ AG, ...,

Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Mehrwertsteuer;

Subjektive Steuerpflicht, Option, Beförderungsleistung, Leistungsort

(Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG), Steuerbefreiung (Art. 19 Abs. 3 MWSTG,

Art. 6 MWSTGV), Vorsteuerabzug, Steuerumgehung, Durchgriff.

Sachverhalt:

A. Die X. AG mit Sitz in ... bezweckt laut Eintrag im Handelsregister vom ...

den Erwerb, Besitz und Betrieb von Luftfahrzeugen aller Art sowie die

Durchführung von Flügen und die Ausübung damit zusammenhängender

Tätigkeiten; ferner kann sie Darlehen gewähren und aufnehmen sowie

Garantien und andere Sicherheiten leisten. Gemäss Statuten bezweckt die

Gesellschaft namentlich den Erwerb, Besitz und Betrieb von

Luftfahrzeugen aller Art und die Durchführung von Flügen sowie die

Ausübung damit zusammenhängender Tätigkeiten. Im vom 14. Mai 2001

datierenden Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige

nannte die X. AG als Art der Geschäftstätigkeit das "Verleasen von

Flugzeugen". Als Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit wurde der

5. Januar 2001 angegeben. Unter der Rubrik "total erzielte Umsätze ..."

deklarierte sie "mehr als Fr. 300'000.--". Die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) trug die X. AG gestützt auf die Angaben im

Fragebogen mit Wirkung ab 5. Januar 2001 als Steuerpflichtige im

Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.

B. In der Abrechnung für das 1. Quartal 2001 vom 28. August 2001 (Eingang

bei der ESTV am 10. September 2001) deklarierte die X. AG einen

steuerbaren Umsatz von Fr. 54'000.-- und anrechenbare Vorsteuern von

Fr. 458'790.50, woraus ein Guthaben von Fr. 454'686.50 resultierte. In der

Abrechnung für das 2. Quartal 2001 vom gleichen Tag deklarierte sie

einen steuerbaren Umsatz von Fr. 150'000.-- und Vorsteuern von

Fr. 9'453.60, was einen an die ESTV zu bezahlenden Steuerbetrag von

Fr. 1'946.40 ergab. Zur Illustration des deklarierten Umsatzes wurde eine

Akonto-Rechnung an Herrn Y. beigelegt, in welcher die X. AG jenem für

Dienstleistungen für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2001 eine

"Akonto-Management Fee" von Fr. 150'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer

fakturierte.

Auf Aufforderung der ESTV, welche die Abrechnung für das 1. Quartal

2001 einer Prüfung unterzog, wurden unter anderem eine Rechnung für

den Kauf eines Flugzeuges (Vorsteuerbetrag von rund Fr. 450'000.--) und

eine Vereinbarung der X. AG mit Herrn Y. (als deren Alleinaktionär) vom 6.

April 2001 über die Gewährung eines nicht verzinslichen Darlehens über

rund Fr. 6,4 Mio. (entspricht dem Kaufpreis des Flugzeuges) für die

Finanzierung des fraglichen Flugzeugkaufs eingereicht. Gemäss der

Vereinbarung wurde das Darlehen mit dem Abschluss der noch

durchzuführenden Kapitalerhöhung, spätestens per 30. Juni 2001, zur

Rückzahlung fällig.

Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 471'778 vom 6. November 2001 betreffend

1. Quartal 2001 korrigierte die ESTV die geltend gemachten Vorsteuer-

abzüge um Fr. 576.--. Das Guthaben der X. AG bei der ESTV reduzierte

sich damit auf Fr. 454'110.50, welcher Betrag gemäss der EA der

Steuerpflichtigen zurückbezahlt werde. Ferner hat die X. AG den

Steuerbetrag des 2. Quartals 2001 (Fr. 1'946.40) an die ESTV einbezahlt.

In der Abrechnung für das 3. Quartal 2001 sodann wies die X. AG gar

keinen Umsatz aus, dafür Vorsteuern von Fr. 8'703.93. In der Abrechnung

für das 4. Quartal 2001 wurden ein totaler Umsatz von Fr. 420'550.--, ein

steuerbarer Umsatz von Fr. 12'678.-- und Vorsteuern von Fr. 8'302.31

deklariert. Gemäss beigelegter Aufstellung handelte es sich bei den

steuerbaren Umsätzen um Inlandflüge, bei den nicht steuerbaren

Umsätzen von Fr. 407'872.-- um "steuerausgenommene Auslandflüge".

Darüberhinaus erfolgte in dieser Abrechnung eine "Berichtigung der

bereits abgerechneten Umsätze" des 1. und 2. Quartals 2001 um

Fr. 204'000.--, woraus ein zusätzliches Guthaben gegenüber der ESTV

von Fr. 15'504.-- resultierte (geschuldete Steuer abzüglich Korrektur und

abzüglich Vorsteuern ergab ein gesamtes Guthaben gegenüber der ESTV

von Fr. 22'842.78). Gemäss Beilage zu dieser Abrechnung handle es sich

bei dem Betrag von Fr. 204'000.-- um "zu Unrecht mit Mehrwertsteuer

abgerechnete Umsätze". Mit der Berichtigung im Betrag von Fr. 204'000.--

wurden mithin die gesamten bereits abgerechneten steuerbaren Umsätze

(des 1. und 2. Quartals 2001) als nicht steuerbare Umsätze deklariert

(siehe auch Beilage zur Abrechnung) und der in der Abrechnung für das

4. Quartal angegebene Umsatz von Fr. 420'550.-- (davon steuerbar

Fr. 12'678.--) umfasste den gesamten Umsatz 2001 und nicht nur jenen

betreffend das 4. Quartal 2001.

Mit "Rechnung Flugstunden 2001" vom 25. März 2002 der X. AG wurden

Herrn Y. Flugstunden im Umfang von Fr. 421'513.53 fakturiert

("Auslandflüge" Fr. 407'872.-- und "Inlandflüge" Fr. 13'641.53 inkl. MWST)

und es wurden die bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 58'104.--

und Fr. 161'400.-- abgezogen. Weiter reichte die X. AG verschiedene

Rechnungen der M. AG als Vorsteuerbelege, die Bilanz und

Erfolgsrechnung 2001 sowie das Flight Operation Agreement mit der M.

AG ein. Im Begleitschreiben vom 6. November 2002 wurde der ESTV

mitgeteilt, ein Vertrag mit Herrn Y. bestehe nicht, es würden lediglich

Flugleistungen in Rechnung gestellt.

Sodann wurden für das 1. Quartal 2002 (Griff 13) ein steuerbarer Umsatz

von Fr. 9'060.-- (totaler Umsatz Fr. 100'000.-- abzüglich Leistungen im

Ausland [Auslandflüge] von Fr. 90'940.--) und Vorsteuern auf Investitionen

und übrigem Betriebsaufwand von Fr. 8'879.90 deklariert. Für die folgen-

den Quartale des Jahres 2002 erfolgten Abrechnungen mit ähnlichen

Zahlen.

C. Am 3. Juni 2003 erliess die ESTV einen Entscheid, wonach die X. AG mit

Wirkung per 31. Dezember 2002 aus dem Register der

Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht werde, diese die für die Steuerperiode

des 1. Quartals 2001 zu Unrecht bezogenen Vorsteuerüberschüsse

zurückzuerstatten habe und der ESTV demnach Fr. 452'164.10 Mehrwert-

steuer (zuzüglich Verzugszins) schulde und zu bezahlen habe. Weiter ent-

schied die ESTV, die von der X. AG für die Steuerperioden 3. Quartal 2001

bis 4. Quartal 2002 vorgenommenen Deklarationen würden auf Fr. 0.--

Umsatz und Fr. 0.-- Vorsteuerabzug korrigiert. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen erläutert, es liege eine Steuerumgehung vor und die ESTV

müsse sich die Existenz der X. AG nicht entgegenhalten. Die X. AG liess

am 1. Juli 2003 gegen diesen Entscheid Einsprache erheben.

D. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 wies die ESTV die Einsprache

ab (Ziff. 1 Dispositiv), stellte fest, dass die X. AG nicht mehr-

wertsteuerpflichtig sei, so dass die zu Unrecht vorgenommene Eintragung

zu löschen sei (Ziff. 2 Dispositiv) sowie, dass die X. AG der ESTV einen

Betrag von Fr. 452'164.10 (zuzüglich Verzugszins) schulde und zu

bezahlen habe (Ziff. 3 Dispositiv). Die ESTV erläuterte, in Bezug auf die

Art der erbrachten Leistungen seien die Angaben der Einsprecherin

unterschiedlich bzw. widersprüchlich. Für die Rechnungen, welche den in

den Abrechnungen des 1. und 2. Quartals 2001 deklarierten Umsatz bilde-

ten, sei keine Korrektur gemäss Ziff. 804 der Wegleitung 2001 zur Mehr-

wertsteuer, Sommer 2000 (Wegleitung 2001) vorgenommen worden. In

Bezug auf die tatsächliche Tätigkeit der Einsprecherin sei festzustellen,

dass das Flugzeug allein für den Alleinaktionär eingesetzt worden sei und

nicht für Dritte. Die Einsprecherin überwälze sämtliche Kosten auf den

Alleinaktionär und trage keinerlei Kostenrisiko. Damit könne von einer ge-

werblichen oder beruflichen Tätigkeit und von einer echten Geschäftstätig-

keit nicht die Rede sein und die Einsprecherin erfülle die Voraussetzungen

für die Steuerpflicht bereits deswegen nicht. Unter dem Titel "Steuerumge-

hung" erläuterte die ESTV, dass Herr Y. mit der gegebenen Situation das

Flugzeug praktisch steuerbefreit benutze. Würde Herr Y. das Flugzeug als

Privatperson erwerben und der M. AG ins Aircraft Management geben,

müsste er als Endbezüger der Leistungen sämtliche anfallenden

Mehrwertsteuern tragen. Diese Steuerbelastung werde durch die

Zwischenschaltung der Einsprecherin eliminiert. Es sei eine Steuerumge-

hung zu bejahen, weil das Flugzeug in Wirklichkeit von der Aircraft Mana-

gement Firma für und auf Rechnung von Herrn Y. betrieben werde. Bei der

X. AG, welche über keine Angestellten verfüge, würden einzig die

eingehenden Rechnungen der M. AG bezahlt und die Rechnungen an

Herrn Y. erstellt. Das vorliegende Vorgehen sei nur gewählt worden, um

Steuern einzusparen und auch das Erfordernis einer erheblichen

Steuerersparnis sei gegeben. Folglich müsse sich die ESTV die Existenz

der X. AG nicht entgegenhalten lassen, sondern sie könne unter

Anwendung des Durchgriffs auf den effektiven Sachverhalt abstellen.

Daher sei Eigentümer des Flugzeuges und Bezüger der Leistungen der M.

AG nicht die X. AG sondern Herr Y., welcher die anfallende

Mehrwertsteuer wie ein anderer Konsument zu tragen habe. Die von der X.

AG als Umsätze und als Vorsteuerabzüge deklarierten Beträge seien

daher zu korrigieren und auf Null zu setzen. Die X. AG übe keine die Mehr-

wertsteuerpflicht auslösende Tätigkeit aus. Die zu Unrecht vorgenommene

Eintragung ins Steuerregister müsse durch die Löschung korrigiert werden.

Weiter nahm die ESTV Stellung zu verschiedenen Vorbringen in der

Einsprache, namentlich auch zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes

von Treu und Glauben.

E. Mit Eingabe vom 10. September 2004 lässt die X. AG

(Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an

die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit den

Anträgen, die Registrierung der Beschwerdeführerin sei beizubehalten, sie

habe den ausbezahlten Vorsteuerüberschuss von Fr. 452'164.10 nicht

zurückzuerstatten, ihr seien die noch nicht ausbezahlten Vorsteuerüber-

schüsse gemäss Abrechnungen des 3. Quartals 2001 bis 4. Quartals 2002

von total Fr. 54'383.05 zuzüglich Vergütungszins zu überweisen, es seien

keine Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. In

Bezug auf den Sachverhalt wird unter anderem ausgeführt, die Beschwer-

deführerin habe ab Beginn ihrer Tätigkeit Flugleistungen ausgeführt und

zwar in den Jahren 2001 und 2002 alle im Auftrag von Herrn Y. und

demzufolge sei auch diesem Rechnung gestellt worden. Die Rechnungs-

stellung sei nach den Vorschriften von Art. 6 der Verordnung vom 29. März

2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR

641.201) erfolgt, d.h. Flüge mit Ankunfts- oder Abflugsort im Ausland seien

als steuerfrei behandelt worden und die Mehrwertsteuer lediglich auf

Flügen mit Ankunfts- und Abflugsort im Inland berechnet. Die Akontozah-

lungen seien zuerst versehentlicherweise als "Management Fees" bezeich-

net und mit MWST belastet in Rechnung gestellt worden. Dieser Irrtum sei

mit der Abrechnung für das 4. Quartal 2001 und der Rechnung für

Flugstunden 2001 vom 25. März 2002 berichtigt worden. Zur rechtlichen

Begründung wird namentlich vorgebracht, die Beschwerdeführerin erbringe

Flugleistungen und damit eine Beförderungsleistung, die als Dienstleistung

gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999

über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR

641.20) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 MWSTG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a

MWSTGV als im Ausland erbracht gelte und damit von der Mehrwertsteuer

befreit sei, wenn der Ankunfts- oder der Abflugsort im Ausland liege.

Selbst wenn die Umsätze nicht als Beförderungsleistungen, sondern als

Leistungen aus Vercharterung oder Vermietung von Flugzeugen betrachtet

würden, wären diese gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG von der Steuer

befreit, sofern die Flugzeuge überwiegend im Ausland genutzt würden,

was ebenfalls gegeben sei. Für diese Leistungen sei die Beschwerde-füh-

rerin gemäss Art. 38 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG vollumfänglich zum Vor-

steuerabzug berechtigt. Die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung

seien sämtliche nicht gegeben. Namentlich existierten zahlreiche sachliche

und wirtschaftliche Gründe, für den Erwerb eines Flugzeuges eine sepa-

rate juristische Person zu errichten. Sodann beruft sich die Beschwerde-

führerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

F. Die ESTV schliesst in der Vernehmlassung vom 1. November 2004 auf

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

G. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –

soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der

ESTV nach Art. 65 MWSTG mit Beschwerde bei der SRK angefochten

werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das

Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit

aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005

über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses

Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der

Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwal-

tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-

dig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des vorher bei der

SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an

(Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich,

wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder

berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn eine Gewinnabsicht

fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenver-

brauch im Inland gesamthaft jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der

Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind Unternehmer mit einem Jahres-

umsatz zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern der nach Abzug

der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag regelmässig nicht mehr

als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG).

2.2 Zum für die obligatorische Steuerpflicht (Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1

Bst. a MWSTG) massgeblichen Umsatz zählen – anders als die nach

Art. 17 f. MWSTG von der Steuer ausgenommenen Umsätze – auch die

unter Art. 19 MWSTG fallenden von der Steuer echt befreiten Umsätze

(GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, mwst.com, Kommentar zum Bundesge-

setz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 33 zu Art. 21; PETER

SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwert-

steuerrecht, Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 400). So

kann ein Unternehmer, der ausschliesslich steuerbefreite Umsätze tätigt,

obligatorisch (Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG) oder auch freiwillig (nach Art.

27 Abs. 1 MWSTG) steuerpflichtig werden (siehe MARTIN ARNOLD/ALFRED

MEIER/PETER SPINNLER, Steuerpflicht bei Auslandbezug, ASA 70 S. 56).

Hingegen können die Umsätze aus Leistungen, deren Ort gemäss Art. 13

f. MWSTG im Ausland liegt, die obligatorische subjektive Steuerpflicht

nicht auslösen, was sich bereits aus Art. 21 Abs. 1 MWSTG ergibt

("Lieferungen, Dienstleistungen und Eigenverbrauch im Inland").

2.3 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt nach

Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz er-

zielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Wird die für die Steuerpflicht

massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Ge-

schäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges er-

weitert, so beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn

zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz inner-

halb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28

Abs. 2 MWSTG). Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2

MWSTG steuerpflichtig wird, ist überdies erforderlich, dass das Über-

schreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a

MWSTG, also Umsätze über Fr. 250'000.-- oder Steuerzahllast über

Fr. 4'000.--, zu erwarten ist (Entscheid der SRK vom 7. November 2003,

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.55 E. 2b/bb). Bei der

Beurteilung, ob eine Eintragung nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG erfolgen soll,

ist im Sinne einer Beurteilung ex ante auf den in den ersten zwölf Monaten

erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten (erst nach-

träglich genau bekannten) Umsatz abzustellen (Entscheide der SRK vom

7. November 2003, VPB 68.55 E. 2b/aa, 3a/bb; vom 3. Dezember 1998,

VPB 63.76 E. 3b/bb, 5b; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1371/2006 vom

26. Juli 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Auch wenn sich die Umsatzerwar-

tungen rückblickend nicht erfüllt haben, ändert dies nichts an der Richtig-

keit der Eintragung, wenn seinerzeit die begründete Erwartung des Über-

schreitens der Umsatzgrenzen bestand (Entscheid der SRK vom

6. Oktober 1999 [SRK 1998-162] E. 2c).

2.4 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steu-

ererhebung kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden Bedingun-

gen demjenigen, welcher nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG die gesetzlich fest-

gelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht oder nach Art. 25 Abs. 1

Bst. a und b MWSTG von der Steuerpflicht ausgenommen ist, gestatten,

für die Mehrwertsteuerpflicht zu optieren (Art. 27 Abs. 1 MWSTG; soge-

nannte subjektive Option). Die von der SRK als zulässig erachtete Verwal-

tungspraxis setzt für eine subjektive Option voraus, dass pro Jahr mehr als

Fr. 40'000.-- Umsatz aus steuerbaren Lieferungen oder Dienstleistungen

an Mehrwertsteuerpflichtige erzielt wird (Spezialbroschüre der ESTV

Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer", September 2000, Ziff. 4.2.1;

statt vieler: Entscheid der SRK vom 25. März 2004, VPB 68.130 E. 2c/aa

und bb).

2.5 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für

die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden

und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalender-

jahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b MWSTG). Das bedeutet,

dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfällt, in

welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht werden, sondern frühestens

im Folgejahr (statt vieler: Entscheid der SRK vom 9. März 2005, VPB

69.87 E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b

MWSTG endet, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 MWSTG). Unterlässt es der

Unternehmer, der die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze

nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b MWSTG), bei der Verwaltung schriftlich

seine Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu

verlangen, wird angenommen, dass er für die Besteuerung optiert hat

(Art. 56 Abs. 3 MWSTG). Falls sich der Betroffene bei der ESTV nicht

rechtzeitig abmeldet, nimmt diese die Streichung aus dem Register erst

auf das Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Abmeldung erfolgte,

nicht jedoch auf einen allfälligen früheren Zeitpunkt, in welchem die

Voraussetzungen für das Ende der Steuerpflicht an sich erfüllt waren. Die

Löschung im Register der Steuerpflichtigen erfolgt prinzipiell nicht auf

einen zurückliegenden Zeitpunkt (Entscheide der SRK vom 9. März 2005,

VPB 69.87 E. 3a/bb; vom 25. März 2004, VPB 68.130 E. 2c; vom

12. Oktober 1999, VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des BVGer A-

1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2). Dies bedeutet den Fortbestand der

subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung) bis zum

Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Abmeldung erfolgte und der

Unternehmer hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die

Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen (Entscheid der SRK vom

12. Oktober 1999, VPB 64.48 E. 5a).

Art. 56 Abs. 3 MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht

aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann, sich aber rückblickend

herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die

subjektive Steuerpflicht notwenigen Umsätze gar nie erreicht worden sind,

sich also die positive Prognose nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG nachträglich

als falsch herausstellt (siehe Entscheide der SRK vom 3. November 2006

[SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa; vom 12. Oktober 1999, VPB 64.48

E. 5a; Urteil des BVGer A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2).

Die Fiktion der Optierung nach Art. 56 Abs. 3 MWSTG gilt ohne Weiteres

für Unternehmen, welche die von der Verwaltungspraxis aufgestellte

Voraussetzung für eine Option von mehr als Fr. 40'000.-- jährlichen

Umsatzes erfüllen (Entscheid der SRK vom 25. März 2004, VPB 68.130

E. 2c/bb; zur Situation, wenn diese Grenze nicht erreicht wird: Urteil des

BVGer A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.8.3; Entscheide der SRK

vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 2c, E. 3b/bb; vom 26. April

2006 [CRC 2004-204] E. 3b/bb, 4b).

3.

3.1 Nach Art. 5 MWSTG unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der

Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgelt-

lichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen

Leistungserbringer und dem Empfänger. Die Leistung besteht entweder in

einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im

Entgelt. Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen

Leistung und Gegenleistung erforderlich. Es muss ein direkter ursächlicher

Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (statt

vieler: BGE 126 II 443 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. April

2004, ASA 75 S. 241 f. E. 3.3; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002

E. 3.2; vom 25. August 2000, Steuer-Revue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6).

3.2 Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen Gesell-

schaft und Gesellschaftern erfolgt nach den allgemeinen Regeln für das

Vorliegen eines Leistungsaustauschs und die Steuerbarkeit. Zwischen

einer Gesellschaft und den daran Beteiligten können vertragliche Bezie-

hungen schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Natur in gleicher

Weise bestehen wie zwischen der Gesellschaft und unabhängigen Dritten.

Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ist diesbezüglich einzig entscheidend,

ob ein Leistungsaustausch stattfindet oder allenfalls ein Eigenverbrauchs-

tatbestand gegeben ist. Bei Leistungen der Gesellschaft an den Gesell-

schafter gegen ein besonderes Entgelt ist von steuerbaren Leistungen

auszugehen (Urteil des BVGer A-1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.5 mit

Hinweisen; Entscheid der SRK vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-164]

E. 2c; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum

Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 428, 463).

3.3 Eine Lieferung (Art. 5 Bst. a MWSTG) liegt vor, wenn die Befähigung ver-

schafft wird, in eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu

verfügen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Auch die Überlassung eines Gegenstan-

des zum Gebrauch oder zur Nutzung gilt als Lieferung (Art. 6 Abs. 2 Bst. b

MWSTG). Als Dienstleistung ist demgegenüber nach Art. 7 Abs. 1 MWSTG

jede Leistung anzusehen, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.

Weil der Ort der Leistung für Lieferungen und Dienstleistungen unter-

schiedlich definiert ist (Art. 13 f. MWSTG, hierzu E. 5.2), ist die Qualifika-

tion einer Leistung als Lieferung oder Dienstleistung insbesondere für die

örtliche Abgrenzung der steuerbaren Umsätze von Bedeutung (Urteil des

Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2, 4.4).

4. Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für

steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung

die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für

Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG;

zu den verschiedenen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im

Einzelnen vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 1. Dezember

2004, ASA 75 S. 176 f. E. 4.2; 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.2).

4.1 Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG unter

anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände

oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck gemäss

Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für steuerbare Lie-

ferungen und Dienstleistungen. Der Steuerpflichtige muss die vorsteuerbe-

lastete Eingangsleistung für steuerbare Umsätze verwenden. Nach der

Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammen-

hangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung". Neben der

unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Aus-

gangsumsatz genügt auch eine mittelbare Verwendung, bei welcher die

Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132

II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August

2006 E. 3.4; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; statt

vieler: Entscheid der SRK vom 14. März 2006, VPB 70.79 E. 2c; Urteil des

BVGer A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Werden be-

zogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw.

nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endver-

brauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug

berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, 8.2; Urteil des BVGer A-1357/2006 vom

27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2 Als steuerbare Umsätze, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, gelten

gemäss Art. 19 Abs. 1 MWSTG sowie (vorerwähnte Bestimmung wieder-

holend) Art. 38 Abs. 3 1. Teil MWSTG ebenfalls die von der Steuer echt

befreiten Umsätze nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG. Bei den Umsätzen nach

Art. 19 MWSTG geht es im Wesentlichen um die Freistellung der Export-

umsätze (und gewisser diesen gleichgestellter Leistungen) von der

schweizerischen Mehrwertsteuer. Ein Unternehmer, der ausschliesslich

oder vorwiegend von der Steuer befreite Umsätze tätigt, wird daher in

seinen Abrechnungen jeweils einen Vorsteuerüberschuss ausweisen, der

grundsätzlich ausbezahlt wird (Art. 48 Abs. 1 MWSTG) (siehe etwa

ARNOLD/MEIER/SPINNLER, a.a.O., ASA 70 S. 55 f.).

4.3 Weiter gewährt Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG (gleichlautend bereits Art. 29

Abs. 3 2. Teil der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994

[MWSTV; AS 1994 1464]) den Vorsteuerabzug auch für bezogene

Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige "für Tätig-

keiten verwendet, die steuerbar wären, wenn er sie im Inland bewirken

würde". Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG bezieht sich auf Leistungen, deren

Ort gemäss Art. 13 f. MWSTG im Ausland liegt (Urteile des Bundesgerichts

vom 23. Januar 2001, ASA 71 S. 566 E. 4a [betreffend Art. 29 Abs. 3

MWSTV]; 2A.78/2002 vom 30. Juli 2003 E. 4.4; 2A.677/2006 vom 16. Mai

2007 E. 3; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La

taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 291; IVO P. BAUMGARTNER,

mwst.com, a.a.O., Rz. 54 zu Art. 38). Die Anforderung, dass die Tätigkei-

ten steuerbar wären, wenn sie im Inland bewirkt würden, bedeutet nament-

lich, dass die Leistungen nicht im Sinne von Art. 18 MWSTG von der

Steuer ausgenommen sein dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2A.78/2002

vom 30. Juli 2003 E. 4.4). Erfüllen Umsätze aus Leistungen im Ausland die

Anforderung von Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG, ergibt sich für diese

dasselbe Resultat wie für die echten Steuerbefreiungen.

5.

5.1 Bei grenzüberschreitenden Leistungen, bei welchen die Leistung im einen

Land "erbracht" (Herkunftsland) und in einem anderen Land (Bestim-

mungsland oder auch Verbrauchsland) verbraucht wird, muss die Mehr-

wertsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip im Letzteren erhoben

werden. Dieser Grundsatz kann auf zwei Arten verwirklicht werden. Nach

der ersten Methode sind die Leistungen im Herkunftsland der Steuer

unterstellt, werden aber von dieser echt befreit, wobei ein Vorsteuerab-

zugsrecht besteht. Die Steuer ist aber im Bestimmungsland geschuldet.

Die zweite Methode besteht darin, den Ort der Leistung so zu definieren,

dass die Leistung der Steuerhoheit des Bestimmungslandes unterliegt.

Diesfalls fällt die Leistung im Herkunftsland unter den Geltungsbereich der

Steuer, trotzdem kann aber in diesem Land die Vorsteuer abgezogen

werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.677/2006 vom 16. Mai 2007 E. 3).

5.2 Gemäss Art. 5 Bst. a und b MWSTG unterliegen nur im Inland erbrachte

Leistungen der Steuer. Liegt der Ort einer Lieferung oder Dienstleistung im

Ausland, untersteht die Leistung nicht dem Geltungsbereich der schwei-

zerischen Mehrwertsteuer (d.h. der Steuer auf dem Umsatz im Inland

gemäss dem 2. Titel des MWSTG).

5.2.1 Die Lieferung wird erbracht am Ort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt

der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der

Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder Nutzung befindet

(Art. 13 Bst. a MWSTG) oder am Ort, wo die Beförderung oder Versen-

dung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem

Dritten) beginnt (Art. 13 Bst. b MWSTG).

5.2.2 Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der

Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo

aus die Dienstleistung erbracht wird (Art. 14 Abs. 1 MWSTG).

Für Beförderungsleistungen – egal ob Personen oder Güter befördert

werden – enthält Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG die auf dem Bestimmungs-

landprinzip beruhende Sondervorschrift, dass diese als in dem Land er-

bracht gelten, in welchem die zurückgelegte Strecke liegt. Für grenzüber-

schreitende Beförderungen ist demnach zwischen einem steuerbaren in-

ländischen Teil und dem nicht steuerbaren ausländischen Teil zu unter-

scheiden (ALOIS CAMENZIND, mwst.com, a.a.O., Rz. 61, 71 zu Art. 14 A;

CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 930 f.). Soweit die Beförderungs-

leistungen auf die im Inland zurückgelegten Streckenanteile entfallen, sind

die weiteren Voraussetzungen der Steuerbarkeit und Steuerbefreiung ab-

zuklären. Der ausländische Streckenteil hingegen untersteht nicht der

schweizerischen Mehrwertsteuer, berechtigt aber (hierzu schon oben

E. 4.3) unter der Bedingung von Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG trotzdem

zum Vorsteuerabzug (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2001,

ASA 71 S. 566 E. 4a).

5.3 Die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienst-

leistungen sind getreu dem Bestimmungsland- und dem Verbrauchsteuer-

prinzip von der Steuer befreit (Urteil des Bundesgerichts 2A.677/2006 vom

16. Mai 2007 E. 3, 4.1). Bei den Befreiungen nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG

handelt sich um sogenannte echte Steuerbefreiungen, weil die Vorsteuer

abgezogen werden kann (Art. 19 Abs. 1 MWSTG).

5.3.1 Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTV befreit echt von der Steuer die Überlassung

zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Verchar-

terung von Luft- und Schienenfahrzeugen, sofern diese vom Lieferungs-

empfänger überwiegend im Ausland genutzt werden.

5.3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a MWSTGV sind

von der Steuer befreit Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der

Abflugs- oder der Ankunftsort im Inland liegt (wie dies zuvor gleichermas-

sen in Art. 15 Abs. 2 Bst. g MWSTV geregelt war). Diese Bestimmung be-

gründen ebenfalls eine echte Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht,

auch wenn Art. 19 Abs. 1 MWSTG und Art. 38 Abs. 3 1. Teil MWSTG nur

auf die in Art. 19 Abs. 2 MWSTG aufgezählten Tätigkeiten verweisen (vgl.

etwa Spezialbroschüre Nr. 06 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemisch-

ter Verwendung", September 2000, Ziff. 1.1.1 2. Absatz). Die Aufnahme

der Kompetenzbestimmung in einen separaten Absatz 3 von Art. 19

MWSTG war aufgrund der Formulierung von Absatz 2 ("von der Steuer

sind befreit ...") erforderlich (vgl. Votum Raggenbass, Amtliches Bulletin

[AB] NR 1997 220).

5.4 Zusammenfassend sind bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistun-

gen Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG und Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6

Abs. 1 Bst. a MWSTGV einschlägig. Zum Zusammenspiel dieser Bestim-

mungen ist das Folgende zu präzisieren: Die Beförderung auf der im Aus-

land zurückgelegten Strecke ist bereits aufgrund von Art. 14 Abs. 2 Bst. b

MWSTG (Ort der Dienstleistung im Ausland) der Steuer nicht unterworfen,

sie untersteht nicht dem Geltungsbereich der schweizerischen Mehrwert-

steuer. Die Beförderung auf dem inländischen Streckenteil unterliegt zwar

dem Geltungsbereich, hier greift aber die echte Steuerbefreiung von Art.

19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a MWSTGV ein. Das Recht auf

Vorsteuerabzug besteht sowohl für den echt steuerbefreiten inländischen

Streckenteil (Art. 19 Abs. 1 MWSTG) als auch für die gemäss Art. 14 Abs.

2 Bst. b MWSTG im Ausland erbrachte Beförderung auf dem ausländi-

schen Streckenteil (Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG, oben E. 4.3) (zum Gan-

zen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2001, ASA 71 S. 566 E. 4a

betreffend die identische Rechtslage unter dem Regime der MWSTV).

6. Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertre-

tenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen

und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser Vermittler

(Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für

fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des

Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem

Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Leistung

vor (Art. 11 Abs. 2 MWSTG). In diesem Fall der indirekten Stellvertretung

ist nicht der Vertretene, sondern der Vertreter selbst im Verhältnis zum

Dritten Leistungserbringer oder -empfänger. Nur wenn der Vertreter

ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte Stellvertretung),

ist der Vertretene und nicht der Vertreter als Leistungserbringer oder

-abnehmer beteiligt, der Vermittler bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es

zu versteuern gäbe (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts

2A.272/2002, 2A.273/2002 und 2A.274/2002 vom 13. Januar 2003 jeweils

E. 2 bis 4; Entscheide der SRK vom 24. September 2003, VPB 68.54

E. 2a; vom 19. Mai 2000, VPB 64.110 E. 3b). Dieser Grundsatz der zwei

Umsätze (bei indirekter Stellvertretung) ist auch auf Dienstleistungen an-

wendbar; dabei nimmt die MWSTV eine Fiktion vor, da eine Dienstleistung

(anders als eine Lieferung) materiell nicht zweimal erbracht werden kann

(Entscheid der SRK vom 11. Oktober 2000, VPB 65.59 E. 3c/aa; zum

Ganzen auch Urteil des BVGer A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.2). Im

Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Dienstleis-

tung gilt, der sich darauf beschränkt, die Dienstleistung eines Dritten in

eigenem Namen weiterzufakturieren. Damit einem Steuerpflichtigen eine

Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht er diese nicht zwin-

gend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass er sich mit allen

Eigenschaften eines Steuerpflichtigen in die Umsatzkette einfügt und dabei

nicht als blosser Vermittler (direkter Stellvertreter) auftritt (Entscheide der

SRK vom 24. September 2003, VPB 68.54 E. 2a mit Hinweisen; vom

19. Mai 2000, VPB 64.110 E. 4b/dd; noch nicht rechtskräftige Urteile des

BVGer A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, 3.2 und A-1462/2006

vom 6. September 2007 E. 2.2.1, zum Ganzen: E. 2.2).

7. Im vorliegenden Fall befassen sich die Parteien in ihren Rechtsschriften

hauptsächlich mit der Frage, ob eine Steuerumgehung vorliege oder nicht.

Im Folgenden ist jedoch zuerst zu prüfen, wie sich die Rechtslage darstellt,

wenn die von der Beschwerdeführerin bzw. von deren Alleinaktionär Herrn

Y. gewählte Gestaltung der Verhältnisse akzeptiert werden müsste, so ob

die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht

erfüllte, wie die von ihr erbrachten Leistungen steuerlich zu behandeln und

ob die geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu gewähren wären.

7.1 Als Erstes gilt es, die Leistungen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren.

Deren Umsätze beruhen einzig auf Leistungen an ihren Alleinaktionär

(dies ergibt sich u.a. aus der Erfolgsrechnung 2001, Griff 18 Akten der

ESTV [Betriebsertrag bzw. Erträge aus Leistungen von Fr. 420'550.--]

i.V.m. der Rechnung Flugleistungen 2001 inkl. Beilage, Griff 14). Die

erzielten Umsätze sind durch die Rechnung vom 25. März 2002 an Herrn

Y. (Griff 14) über die in In- und Auslandflüge aufgeteilten Flugstunden

dokumentiert. In der Aufstellung "Flugstunden 2001 Y." (Beilage zur

Rechnung) wurde der fakturierte Betrag in die einzelnen Flüge

aufgeschlüsselt, welche Herr Y. mit dem im Eigentum der

Beschwerdeführerin stehenden Flugzeug unternommen hat. Fakturiert

wurden folglich Flugleistungen, also Leistungen im Zusammenhang mit der

Durchführung von Flügen zu Gunsten von Herrn Y..

7.1.1 In die Erbringung der Flugleistungen an Herrn Y. (als Passagier) sind zwei

Parteien involviert, nämlich die Beschwerdeführerin, welche diese

Leistungen an den Leistungsempfänger fakturiert hat und zudem Eigen-

tümerin des verwendeten Flugzeuges ist, und die M. AG als "Operator" der

Flüge. Zu klären ist, zwischen welchen Parteien ein mehrwertsteuerlicher

Leistungsaustausch besteht bzw. wer Leistungserbringer der an Herrn Y.

erbrachten Flugleistungen ist.

Die Umsätze aus den Flugleistungen wären nur dann nicht der Beschwer-

deführerin, sondern der M. AG zuzurechnen (was bedeuten würde, dass

der mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch direkt zwischen der M. AG

und Herrn Y. stattgefunden hätte), wenn die Beschwerdeführerin

ausdrücklich im Namen und für Rechnung der M. AG gehandelt hätte (Art.

11 Abs. 1 MWSTG; oben E. 6). Die Beschwerdeführerin ist aber gemäss

den Akten dem Leistungsbezüger gegenüber in eigenem Namen

aufgetreten und nicht (und erst recht nicht ausdrücklich) im Namen der M.

AG. Ferner begründen gemäss der Rechtsprechung bereits die Fakturen

an Herrn Y. einen Hinweis oder gar eine Vermutung, dass ein steuerbarer

Umsatz stattfand und dass dieser durch die Ausstellerin (die

Beschwerdeführerin) bewirkt worden ist (Entscheide der SRK vom 11.

Oktober 2000, VPB 65.59 E. 3d; vom 23. Dezember 2003, VPB 68.71, E.

3b/aa; vom 20. März 2006 [CRC 2005-021] E. 3a, 4a). Auch die Tatsache,

dass die Flugleistungen an Herrn Y. in konkreter, "physischer" Hinsicht

nicht von der Beschwerdeführerin, sondern primär von der M. AG erbracht

worden sind (wie sich etwa aus dem Flight Operation Agreement [Griff 18

Akten ESTV] ergibt, mit welchem sich die M. AG der Beschwerdeführerin

gegenüber zur Durchführung von Flügen und aller hierfür erforderlicher

Leistungen verpflichtete), ändert nichts daran, dass diese Leistungen der

Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Mehrwertsteuerlicher Leistungs-

erbringer ist bereits, wer, ohne als direkter Stellvertreter (Vermittler)

aufzutreten, Leistungen bloss weiterfakturiert und sich so in die Umsatz-

kette einfügt (oben E. 6; zudem Entscheid der SRK vom 19. Mai 2000,

VPB 64.110 E. 4b, 4b/dd; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.620/2004

vom 16. September 2005 E. 5.1, 6.4, 6.5, beide betr. Beförderungsleistun-

gen). Es bestehen folglich in Bezug auf die Flugleistungen zwei separate

Umsätze und die Beschwerdeführerin war gegenüber Herrn Y.

Leistungserbringerin der Flugleistungen.

7.1.2 Gegenstand der von der Beschwerdeführerin an Herrn Y. erbrachten

"Flugleistungen" war aus der Sicht des Empfängers die Beförderung von A

nach B; Herr Y. wollte sich nach verschiedenen Orten transportieren

lassen. Damit liegt eine Qualifikation als Beförderungsleistung nahe. In der

Rechtsprechung waren solche etwa von Lieferungen im Sinne des

Vermietens (oder Verleasens) oder Vercharterns eines Flugzeuges abzu-

grenzen. Eine Lieferung in diesem Sinne kommt aber nur in Betracht,

wenn eine andere Benutzung des Flugzeuges als die Beförderung im

Vordergrund steht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar

2001, ASA 73 S. 316 ff. E. 3f, 4c/bb; Entscheide der SRK vom 11.

November 2004 [SRK 2003-089] E. 4b, c; vom 26. Oktober 2004 [SRK

2002-113] E. 4b/bb 2. Absatz). Dies ist hier nicht der Fall, bezweckt wurde

die Beförderung, und nicht die Zurverfügungstellung eines Flugzeuges an

Herrn Y. für eine anders geartete Verwendung. Das Flugzeug diente nur

als Mittel zur Ausführung des Transports. Folglich handelte es sich –

wovon auch die Beschwerdeführerin primär ausgeht, während die ESTV

keine klare Qualifizierung vornimmt, eine Lieferungen im Sinne des

Vermietens/Verleasens oder der Vercharterung aber ebenfalls verwirft –

um Beförderungsleistungen (gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG sowie

Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 MWSTGV).

Aufgrund der Qualifikation der Leistungen als Beförderungsleistungen sind

die Konsequenzen in Bezug auf die Steuerbarkeit der Leistungen (Ort der

Leistung/Steuerbefreiung), die subjektive Steuerpflicht der Beschwerde-

führerin und deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu eruieren.

7.2

7.2.1 Beförderungsleistungen werden nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG im

Land erbracht, in dem die zurückgelegte Strecke liegt. Bei den Beförde-

rungen mit sowohl Abflugs- als auch Ankunftsort im Ausland sowie beim

ausländischen Streckenteil der grenzüberschreitenden Beförderungen

(entweder Ankunfts- oder Abflugsort in der Schweiz) liegt der Ort des

Umsatzes somit im Ausland (oben E. 5.2.2). Soweit der Leistungsort sich

im Ausland befindet, fallen die Umsätze nicht unter den Geltungsbereich

des MWSTG und das Entgelt ist nicht in die Steuerbemessung einzubezie-

hen (E. 5.2, 5.2.2). Ebenso zählt dieser Umsatz nicht zum für die subjek-

tive, obligatorische Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG massgeben-

den Umsatz (E. 2.2). Hingegen ist der Vorsteuerabzug auch bei Verwen-

dung der bezogenen Leistungen für diese im Ausland bewirkten Umsätze

möglich (Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG; oben E. 4.3, 5.2.2, 5.4; Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Januar 2001, ASA 71 S. 566 E. 4a). Soweit die

grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen hingegen im Inland bewirkt

wurden, d.h. in Bezug auf den inländischen Streckenteil, sind sie gemäss

Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a MWSTGV von der Steuer

befreit. Auch hier besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 19 Abs. 1

MWSTG, oben E. 5.3.2, 5.4).

Vorliegend handelt es sich bei den in Frage stehenden Leistungen zu

einem kleinen Teil um rein inländische Leistungen (Abflugs-/Ankunftsort je

Schweiz), welche steuerbar sind. Alle anderen Leistungen, nämlich sowohl

die Beförderungen mit Leistungsort Ausland (d.h. reine Auslandflüge mit

Abflugs-/Ankunftsort je Ausland sowie grenzüberschreitende Flüge bezüg-

lich Streckenteil im Ausland) als auch die grenzüberschreitenden Flüge

bezüglich inländischem Streckenteil, sind wie folgt zu behandeln: Das Ent-

gelt fliesst nicht in die Bemessungsgrundlage, es besteht aber grundsätz-

lich (bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen) ein Vorsteuerabzugs-

recht; die betragsmässige Aufteilung der Umsätze in die beiden letztge-

nannten Kategorien ist in Bezug auf die Steuerbemessung bzw. den

Vorsteuerabzug damit nicht erforderlich.

7.2.2 Mit der Beschwerdeführerin ist folglich – immer unter Vorbehalt einer all-

fälligen Steuerumgehung – davon auszugehen, dass die Flüge abgesehen

von den reinen Inlandflügen zu Recht ohne Mehrwertsteuer deklariert

wurden (betreffend 1. und 2. Quartal 2001 erst mit der Berichtigung in der

Abrechnung des 4. Quartals 2001).

Die Beschwerdeführerin hat zwar in den ersten beiden Rechnungen des

Jahres 2001 an Herrn Y. mit Mehrwertsteuer abgerechnet, dies aber mit

Rechnung vom 25. März 2002 für das Jahr 2001 wieder korrigiert. Die

ESTV führt im Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe für

die beiden ursprünglichen Rechnungen keine Korrektur gemäss Ziff. 804

der Wegleitung 2001 vorgenommen. Gemäss dieser Ziff. 804 muss bei

Änderung des Entgelts ein entsprechender Beleg (Gutschrift, Zusatzrech-

nung, Bonusanzeige usw.) erstellt werden, aus welchem auch die durch

die Entgeltsänderung bedingte Steuerberichtigung ersichtlich ist. Vorlie-

gend wurde aber gar nicht das Entgelt (bzw. dessen Höhe) geändert, son-

dern vielmehr die Tatsache, dass dieses mit Mehrwertsteuer abgerechnet

wurde. Nach Rz. 808 der Wegleitung 2001 (siehe auch Praxismitteilung

vom 30. Januar 2004 mit Änderung dieser Rz. 808) ist für den Fall, dass

die fakturierte Steuer zu hoch oder zu niedrig berechnet worden ist, eine

Korrektur durch eine formell richtige Nachbelastung resp. Gutschrift, in

welchen auf den ursprünglichen Beleg hingewiesen wird, möglich. Inwie-

fern die Rechnung vom 25. März 2002 keine solche formell richtige Korrek-

tur darstellen sollte, ist nicht zu sehen. Es wurden darin die gesamten Aus-

landflüge für das Jahr 2001 ohne Mehrwertsteuer und die Inlandflüge mit

Mehrwertsteuer fakturiert. Von diesem in Rechnung gestellten Gesamt-

betrag wurden sodann die beiden Akontozahlungen (Beträge inklusive

Mehrwertsteuer) abgezogen. Es fehlt zwar ein expliziter Hinweis auf die

ursprünglichen Belege, aber der Bezug auf diese Belege ist offensichtlich,

dies schon aufgrund des betroffenen Betrags und da gar keine anderen

Rechnungen an Herrn Y. für die Leistungen der Beschwerdeführerin

existierten. Die ESTV macht denn auch nicht geltend, die Rechnung vom

25. März 2002 genüge aufgrund eines mangelndes Hinweises auf die

ursprünglichen Belege nicht.

Die betragsmässigen Deklarationen der Beschwerdeführerin in Bezug auf

den Umsatz aus reinen Inlandflügen und aus nicht in die Bemessungs-

grundlage einfliessenden Flügen ("Auslandflüge") hat die ESTV im Übrigen

nicht bemängelt. Sie hat ebenfalls nicht geltend gemacht, es fehle an den

nötigen Nachweisen der Steuerbefreiung nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG

bzw. der Erbringung im Ausland gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG und

sie hat keine weiteren Belege eingefordert. Es besteht auch kein Anhalts-

punkt, welcher an der Richtigkeit dieser Deklarationen Zweifel aufkommen

liesse (für das Jahr 2001 sind sie im Übrigen belegt durch die Fakturakopie

in Griff 14 Akten ESTV, inklusive Aufstellung über die einzelnen Flüge).

7.3 Nachdem die Art der von der Beschwerdeführerin erbrachten Umsätze

feststeht, kann die subjektive Steuerpflicht untersucht werden. Der Eintrag

der Beschwerdeführerin erfolgte ab Anfang 2001, die Löschung durch die

ESTV gemäss Entscheid vom 3. Juni 2003 gestützt auf den Tatbestand

der Steuerumgehung per Ende 2002. Die Löschung erfolgte somit nicht

wegen ungenügend hohen Umsatzes, die ESTV äusserte sich denn auch

nicht zur Frage der Erzielung der Umsatzlimiten. Die Beschwerdeführerin

wehrt sich gegen die Löschung, sie ist der Meinung, dass sie zu Recht

eingetragen gewesen sei und auch nach Ende 2002 eingetragen bleiben

müsse.

7.3.1 Die subjektive, obligatorische Steuerpflicht hängt unter anderem von der

Erzielung genügender Einnahmen ab (Art. 21 Abs. 1 MWSTG, Art. 25

Abs. 1 Bst. a MWSTG). In die Berechnung einbezogen werden die gemäss

Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG im Inland bewirken steuerbaren Umsätze,

wozu auch die gemäss Art. 19 MWSTG von der Steuer befreiten Umsätze

gehören (oben E. 2.2). Hingegen sind die Umsätze aus Beförderungen, die

gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG Leistungsort im Ausland aufweisen

(reine Auslandflüge und ausländische Streckenanteile bei grenzüber-

schreitenden Flügen) für die obligatorische Steuerpflicht nicht relevant

(E. 2.2). Zu den von der Beschwerdeführerin effektiv erzielten Umsätzen

kann das folgende festgehalten werden: Die Steuerzahllast war jeweils

negativ und lag folglich unter Fr. 4'000.-- (siehe Art. 25 Abs. 1 Bst. a

MWSTG). In den Jahren 2001 und 2002 hat die Beschwerdeführerin

Umsätze von total Fr. 420'550.-- bzw. Fr. 402'591.--, davon steuerbarer

Umsatz von Fr. 12'678.-- bzw. Fr. 28'991.-- deklariert. Vom gemäss

Deklaration "nicht steuerbaren Umsatz" ("Auslandflüge" von Fr. 407'872.--

bzw. 373'600.--) wäre nur jener Teil für die obligatorische Steuerpflicht

massgeblich, der im Inland bewirkte Leistungen betrifft. Aus der Liste der

Flugstunden 2001 (Griff 14 Akten ESTV; betreffend 2002 ist keine solche

Aufstellung in den Akten) ergibt sich, dass nur wenige Flüge sich völlig auf

die Schweiz beschränken (daraus resultieren auch die geringen,

deklarierten steuerbaren Umsätze). Ebenfalls ein kleiner Teil der Flüge

(ca. ein Zehntel) weist sowohl An- als auch Abflugsort im Ausland auf

(reine Auslandflüge). Die grosse Mehrzahl der Flüge hatte entweder An-

oder Abflugsort Schweiz, wobei bei diesen grenzüberschreitenden Flügen

jeweils weniger als die Hälfte auf die für die obligatorische subjektive

Steuerpflicht massgeblichen inländischen Streckenteile entfallen dürfte.

Das effektive Erreichen der Grenze von Fr. 250'000.-- Inlandleistungen ist

damit – rückblickend beurteilt – fraglich.

7.3.2 Für den Beginn der Steuerpflicht bei Aufnahme der Tätigkeit ist gemäss

Art. 28 Abs. 2 MWSTG die begründete Erwartung erforderlich, dass die

massgebenden Umsatzgrenzen gemäss Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1

Bst. a MWSTG innerhalb der nächsten zwölf Monate erreicht werden. Es

ist im Sinne einer Beurteilung aus damaliger Sicht auf den in den ersten

zwölf Monaten erwarteten Umsatz abzustellen. Irrelevant ist der nachträg-

lich bekannte, in dieser Zeit tatsächlich erzielte Umsatz (oben E. 2.3). Die

ESTV hat die Beschwerdeführerin gestützt auf deren Angaben im Frage-

bogen vom 14. Mai 2001 (siehe Einspracheentscheid S. 1; vgl. auch

Fragebogen [Griff 1], wo unter der Rubrik "total erzielte Umsätze ..." die

Angabe "mehr als Fr. 300'000.--" gemacht wurde, was als erwarteter Um-

satz verstanden werden kann) mit Wirkung ab 5. Januar 2001 eingetragen.

Die von der Beschwerdeführerin gefällte positive Prognose in Bezug auf

den erwarteten Umsatz kann vorliegend nicht als falsch angesehen

werden und gestützt auf deren Angaben konnte auch die ESTV davon aus-

gehen, die Limiten würden im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit über-

schritten. Die ESTV hat im Übrigen nie geltend gemacht, die Eintragung

aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG sei wegen mangelnder Umsätze nicht

zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde damit aufgrund von Art.

28 Abs. 2 MWSTG ab Anfang 2001 subjektiv steuerpflichtig und zu Recht

eingetragen.

7.3.3 Werden die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nach Art. 21

Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht erreicht (was vorliegend

allenfalls der Fall ist, oben E. 7.3.1) und erfolgt keine Abmeldung, so

kommt die Fiktion einer Optierung gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG zum

Tragen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Steuerpflicht

aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann und sich die (aus damaliger

Sicht begründeten) Erwartungen an die Umsatzhöhe nicht erfüllt haben

(oben E. 2.5). Nachdem die Beschwerdeführerin Anfang 2001 zu Recht

eingetragen wurde, sie sich nicht abgemeldet hat und sie (und zwar

sowohl für 2001, 2002 als auch für 2003, vgl. Abrechnungen in Griff 25,

29, 30 Akten ESTV) die Grenze von Fr. 40'000.-- für die Optierung erreicht

hat (hierzu siehe E. 2.4, 2.5 3. Absatz), blieb sie demzufolge im Sinne von

Art. 56 Abs. 3 MWSTG subjektiv steuerpflichtig und zwar über Ende 2002

(Zeitpunkt der Löschung durch die ESTV) hinaus; auch ab dem 1. Januar

2003 galt die Fiktion der Option gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG weiter.

Vorstehendes Ergebnis ergäbe sich ferner aus einem weiteren Grund.

Nach der Rechtsprechung des BVGer wird eine freiwillige Unterstellung

unter die Steuerpflicht auch dann (und zwar auch rückwirkend) bejaht,

wenn kein formelles Gesuch eingereicht wurde, die materiellen und (übri-

gen) formellen Voraussetzungen für die Option aber ab dem zurückliegen-

den Zeitpunkt erfüllt waren. Das BVGer befand, die Unternehmungen

seien auch ohne formelle Optionsgesuche, gestützt auf den Fragebogen

bzw. die Anmeldung zur Eintragung als obligatorisch Steuerpflichtige, als

freiwillig Steuerpflichtige einzutragen (Urteile A-1534/2006 vom 1. Mai

2007 E. 4.1.3, 4.2; A-1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2, 4.2.2, 4.2.3;

siehe auch Entscheid der SRK vom 4. November 2005, VPB 70.40

E. 4b/bb, je mit Verweis auf eine nicht publizierten Praxis der ESTV). Glei-

chermassen wäre die Eintragung als freiwillig Steuerpflichtige nach Art. 27

Abs. 1 MWSTG im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Voraussetzungen für

die freiwillige Unterstellung unter die subjektive Steuerpflicht (E. 2.4),

namentlich die Mindestumsatzgrenze von Fr. 40'000.--, sind erfüllt und

dass kein formelles Optionsgesuch und nur die Anmeldung als obligato-

risch Steuerpflichtige existiert, schadet nach der Rechtsprechung nicht.

Dies muss erst recht gelten, nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend

aufgrund der Eintragung durch die ESTV auch keinen Anlass hatte, ein

solches zu stellen.

7.3.4 Die ESTV vertritt ferner, dass von einer "gewerblichen oder beruflichen

Tätigkeit" gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG und von einer echten Geschäfts-

tätigkeit nicht die Rede sein könne (Ziff. 5 des Einspracheentscheides).

Die "Ausübung einer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit" umfasst jede

Art von Tätigkeit, welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d.h. welche nicht

nur einmalig oder gelegentlich erfolgt. Die Begriffe "gewerblich und beruf-

lich" stellen keine weiteren Anforderungen auf und sind weit zu interpretie-

ren (Entscheid der SRK vom 11. Januar 2000, VPB 64.80 E. 3a/aa mit

Hinweisen; SCHAFROTH/ROMANG, mwst.com, a.a.O., Rz. 24 ff. zu Art. 21;

CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1001). Die Aktivität der Beschwer-

deführerin genügt diesen Anforderungen, sie ist durchaus wirtschaftlicher

Art und ebenfalls auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet. Die materiellen Voraus-

setzungen der subjektiven Steuerpflicht sind als erfüllt zu betrachten, dies

gilt auch für die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin, welche gegen

aussen als selbständiges Rechtssubjekt in eigenem Namen auftrat. Auch

mit dem Vorbringen, dass das Flugzeug allein für den Alleinaktionär einge-

setzt worden sei und "nicht für Dritte", dringt die ESTV im vorliegenden Zu-

sammenhang nicht durch, denn grundsätzlich können zwischen einer Ge-

sellschaft und einem Aktionär ohne Weiteres mehrwertsteuerliche Leis-

tungsaustausche stattfinden (oben E. 3.2). Diese Argumente der ESTV

sind im Zusammenhang mit der Steuerpflicht nicht stichhaltig, vorbehalten

bleibt deren Behandlung in Bezug auf die behauptete Steuerumgehung.

7.3.5 Zusammenfassend und unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang 2001 subjektiv steuerpflichtig

wurde und ihre Steuerpflicht nicht endete. Sie blieb damit auch über Ende

2002 hinaus steuerpflichtig, womit die Löschung auf Ende 2002 nicht

zulässig war. Aufgrund dieser subjektiven Steuerpflicht (im Sinne der Op-

tierung) war die Beschwerdeführerin zur Ablieferung der Steuer verpflichtet

und auch, falls alle Bedingungen hierfür erfüllt sind, berechtigt zur Vornah-

me von Vorsteuerabzügen.

7.4 Es bleiben die restlichen Voraussetzungen der Berechtigung zum Vorsteu-

erabzug zu prüfen.

7.4.1 Damit die Vorsteuer abgezogen werden darf, müssen die damit belasteten

Eingangsleistungen nach Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für steuerbare Lie-

ferungen oder Dienstleistungen verwendet werden. Damit Ausgangs-

umsätze in diesem Sinn steuerbar sind, müssen sie auf einem mehrwert-

steuerlichen Leistungsaustausch beruhen (E. 3.1). Namentlich kann eine

Gesellschaft auch mehrwertsteuerliche Leistungen an Aktionäre erbringen,

wenn diese im Austausch mit einer spezifischen Gegenleistung erfolgen

(E. 3.2). Solches ist vorliegend nicht anzuzweifeln.

Als steuerbare Umsätze, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, gelten

wie bereits erläutert sämtliche Umsätze der Beschwerdeführerin, nicht nur

jene aufgrund von reinen Inlandflügen, sondern gestützt auf Art. 19 Abs. 1

MWSTG und Art. 38 Abs. 3 MWSTG auch die von der Steuer echt befrei-

ten Ausfuhrumsätze sowie im Ausland bewirkte Umsätze (oben E. 7.2.1,

4.2, 4.3).

7.4.2 Weiter muss ein genügender Verwendungskonnex zwischen vorsteuer-

belasteten Eingangsleistungen (Kauf des Flugzeugs, von der M. AG

bezogene Leistungen betreffend Durchführung der Flüge) und den steuer-

baren Ausgangsleistungen vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG; oben

E. 4.1). Die Voraussetzung, dass die Eingangsleistungen für einen ge-

schäftlichen Zweck der Beschwerdeführerin verwendet werden, ist vorlie-

gend erfüllt. Der Geschäftszweck der Gesellschaft ist die Erbringung von

Flugleistungen und die bezogenen Leistungen dienten unmittelbar der

Erbringung der Beförderungsleistungen. Es handelt sich bei den erzielten

Umsätzen bzw. der zugrundeliegenden Tätigkeit nicht um einen nichtge-

schäftlichen oder nichtunternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin

(kein "Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"). Die Verwendung der

bezogenen Leistungen für steuerbare Ausgangsumsätze ist somit eben-

falls zu bejahen.

7.4.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Vorsteuerüber-

schüsse verzeichnete, hindert den Abzug der Vorsteuern nicht. Steuer-

pflichtige, die ausschliesslich oder grösstenteils von der Steuer befreite

Umsätze oder Umsätze im Ausland tätigen, weisen aufgrund der Tatsache,

dass solche Leistungen ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigen

(Art. 19 Abs. 1 MWSTG und Art. 38 Abs. 3 MWSTG), zwangsläufig Vor-

steuerüberschüsse aus. Das Gesetz sieht die Konstellation von Guthaben

zugunsten des Steuerpflichtigen in Art. 48 MWSTG explizit vor und solche

Vorsteuerüberhänge sind grundsätzlich auszuzahlen (oben E. 4.2;

ARNOLD/MEIER/SPINNLER, a.a.O., ASA 70 S. 55 f.; siehe auch Urteil des

BVGer A-1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2.3 [nur Auslandleistungen];

BGE 132 II 353 E. 8.4). Ferner hat sich das Bundesgericht mit der Frage

auseinandergesetzt, ob der Vorsteuerabzug verweigert werden dürfe bei

offensichtlichem Missverhältnis zwischen Höhe der Vorsteuern und Höhe

der steuerbaren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem wei-

teren Vorbehalt der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleichge-

wicht zwischen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des Vorsteuer-

abzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen Leistungen effektiv im

Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für einen geschäftlich begründe-

ten Zweck verwendet werden (BGE 132 II 353 E. 10). Dieser notwendige

Verwendungskonnex ist vorliegend gegeben (soeben E. 7.4.2) und zu

prüfen bleibt nur noch, ob allenfalls eine Steuerumgehung als Begründung

für die Verweigerung des Vorsteuerabzuges in Betracht kommt.

7.5 Folglich hat die Beschwerdeführerin die Vorsteuern zu Recht geltend

gemacht und die ESTV hätte ihr die Vorsteuerüberschüsse auszuzahlen

gehabt bzw. die bereits ausbezahlten Guthaben nicht zurückfordern

dürfen. Unter dem Vorbehalt, dass eine Steuerumgehung zu bejahen

wäre, wäre die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

8. Schliesslich ist das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen.

8.1 Steuerpflichtige können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so

einrichten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Es steht

ihnen frei, zwischen mehreren Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung jene

zu wählen, welche die geringste Steuerbelastung zur Folge hat. Diese freie

Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in der Steuerumgehung

(BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.239/2005 vom

28. November 2005 E. 3.5.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungs-

steuer liegt eine Steuerumgehung vor, wenn:

a) die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich

("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen

Gegebenheit völlig unangemessen erscheint,

b) anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich, lediglich deshalb

getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer

Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären,

c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuererspar-

nis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde

(statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2; 93 I 722 E. 1 mit Hinweisen; ASA 42

S. 342 f. E. 7; ebenso Rechtsprechung der SRK und des BVGer im

Bereich der Warenumsatzsteuer (WUST), Verrechnungssteuer und der

Stempelabgaben: Urteil des BVGer A-1521/2006 vom 5. Juni 2007 E. 6.1;

statt vieler: Entscheide der SRK vom 9. August 2005, VPB 70.11 E. 2b/cc;

vom 28. Februar 2001, VPB 65.86 E. 7b/cc/bbb; vom 19. Februar 2001,

VPB 65.112 E. 2b/cc).

Die Rechtsprechung zur Steuerumgehung im Gebiet der Mehrwertsteuer

ist – anders als in anderen Steuerrechtsbereichen – relativ spärlich. Es

haben aber die selben Voraussetzungen zu gelten (siehe Entscheid der

SRK vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 4c; Entscheid der SRK vom

14. Dezember 2005 [SRK 2003-150] E. 3a mit Hinweisen, bestätigt durch

Urteil des Bundesgerichts 2A.61/2006 E. 3.1, 3.2). In einem neueren Urteil

hat das Bundesgericht sich erstmals ausführlich mit der Steuerumgehung

im mehrwertsteuerlichen Bereich auseinandergesetzt und das Folgende

festgehalten: Für die Beurteilung der Frage des Steuersubjekts ist vorab

von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen. Entspricht jedoch die zivil-

rechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts nicht den wirtschaftlichen

Verhältnissen, ist auf das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis abzustellen.

Gegebenenfalls stellt sich die Frage einer Steuerumgehung, die von der

eigentlichen Steuerplanung abzugrenzen ist. Eine Steuerumgehung liegt

vor, wenn die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung dem wirt-

schaftlichen Sachverhalt nicht entspricht, eine erhebliche Steuerersparnis

eintreten würde und das ungewöhnliche Vorgehen nur aus Gründen der

Steuerersparnis gewählt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2A.61/2006

vom 29. November 2006 E. 3.1, 3.2, mit Hinweisen auf die Lehre und BGE

131 II 627 E. 5.2; ASA 66 406 E. 5c).

In der Lehre wird im Übrigen dafür plädiert, die Annahme einer Steuerum-

gehung bzw. eines Durchgriffs auf Ausnahmefälle zu beschränken (PIERRE-

MARIE GLAUSER, Evasion fiscale et interprétation économique en matière de

TVA, ASA 75 S. 737 ff., 742, 759 f.; PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchs-

überlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75 S. 675

ff., u.a. S. 686 ff., je mit Darstellung der Lehrmeinungen).

8.2 Gemäss der steuerrechtlichen Rechtsprechung werden juristische Perso-

nen allgemein als selbständige Steuersubjekte behandelt, ohne dass auf

die dahinter stehenden natürlichen Personen Rücksicht genommen wird

(BGE 126 I 122 E. 5b). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richts zur WUST im Besonderen galten juristische Personen unabhängig

von den Abhängigkeitsverhältnissen grundsätzlich als zu unterscheidende

selbständige Steuersubjekte. Massgeblich ist für die Annahme selbständi-

ger Steuersubjekte, dass die Parteien nach aussen in eigenem Namen

auftreten (Urteil des Bundesgerichts 2A.586/1999 vom 27. November 2000

E. 4a; BGE 110 Ib 220 E. 3b; ASA 49 S. 499 E. 3a, 3b; Entscheide der

SRK vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 3b mit Hinweisen; vom 10. August

2005, VPB 70.9 E. 2c/aa; vom 14. Dezember 2005 [SRK 2003-150]

E. 3b/bb; s.a. HEINZ KELLER, Die warenumsatzsteuerliche Belastung von

Leistungen zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, in

ASA 51 S. 284 f.). Dasselbe gilt nach Rechtsprechung der SRK in Bezug

auf das Mehrwertsteuerrecht. Der Umstand, dass ein Unternehmen, wel-

ches nach aussen in eigenem Namen auftritt, (wirtschaftlich) von einer ein-

zigen Person beherrscht ist oder dass mehrere Unternehmen eine (wirt-

schaftliche) Einheit bilden (Konzern), ist steuerlich grundsätzlich unbeacht-

lich (Entscheide der SRK vom 14. Dezember 2005 [SRK 2003-150]

E. 3b/bb; vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 3b; vom 10. August 2005,

VPB 70.9 E. 2c/aa). Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Ordnung, wo-

nach die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person unabhängig

von den daran beteiligten Personen grundsätzlich zu beachten ist. So wird

namentlich eine Einmann-Aktiengesellschaft vom schweizerischen Recht

toleriert und trotz wirtschaftlicher Identität zwischen Gesellschaft und Ak-

tionär werden diese zivilrechtlich als unterschiedliche Rechtssubjekte mit

je separatem Vermögen behandelt (BGE 128 II 329 E. 2.4 mit Hinweisen;

gleichermassen für das Steuerrecht: KELLER, a.a.O., ASA 51 S. 256).

Die steuerliche Selbständigkeit von rechtlich eigenständigen (aber wirt-

schaftlich abhängigen) Gesellschaften untersteht jedoch dem Vorbehalt

der Steuerumgehung (BGE 110 Ib 222 E. 3a, b, 4; Urteil des Bundes-

gerichts 2A.61/2006 vom 29. November 2006, E. 3.1, 3.2; Entscheide der

SRK vom 14. Dezember 2005 [SRK 2003-150] E. 3b/bb; vom 23. April

2003, VPB 67.123 E. 3b; vom 10. August 2005, VPB 70.9 E. 2c/aa, je mit

Verweisen). Sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben,

so kann statt der gewählten juristischen Form die wirtschaftliche Realität

herangezogen werden. Namentlich kann eine juristische Person als "trans-

parent" betrachtet werden (Durchgriff) und das Einkommen der juristischen

Person dem wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Berechtigten zugeordnet

werden (Urteil des Bundesgerichts 2P.92/2005 vom 30. Januar 2006 E. 7.2

betr. direkte Steuern; siehe auch GLAUSER, a.a.O., S. 762 f.; KELLER, a.a.O.,

ASA 51 S. 257; zum Durchgriff im Zivilrecht: Urteil des Bundesgerichts

4C.14/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2.2; BGE 128 II 329 E. 2.4; 125 III 257

E. 3; 121 III 319 E. 5).

9. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein Flugzeug erworben und unter

Beizug der M. AG ihrem Alleinaktionär Flugleistungen erbracht, die zum

Grossteil nicht der Steuer unterlagen (echt steuerbefreite Ausfuhrumsätze

und Leistungen im Ausland). Hingegen hat sie namentlich die auf dem

Flugzeugkauf und den von der M. AG bezogenen Leistungen lastenden

Vorsteuern geltend gemacht, woraus erhebliche Vorsteuerüberschüsse

resultierten. Die ESTV vertritt, die Errichtung der Beschwerdeführerin sei

als Steuerumgehung zu werten, ihre Existenz müsse steuerlich nicht

beachtet werden und es könne durch sie auf ihren Alleinaktionär gegriffen

werden.

9.1 Es ist davon auszugehen, dass die ESTV das Bestehen eines selbständi-

gen Steuersubjekts namentlich deswegen verneint hat, weil sie es als stö-

rend empfand, dass die Beschwerdeführerin einerseits nur wenig steuer-

bare Umsätze deklarierte und der Alleinaktionär die Leistungen ohne

Steuerbelastung bezog, sie andererseits aber namhafte Vorsteuerbeträge

deklarierte, wodurch regelmässig Guthaben zu ihren Gunsten anfielen.

Diese Tatsachen beruhen jedoch, wie vorstehend ausführlich erläutert, auf

den gesetzlichen Vorgaben und die Deklarationen der Beschwerdeführerin

waren grundsätzlich rechtmässig (v.a. E. 4.2, 4.3, 7.2.1, 7.4.3). Konstel-

lationen wie die vorliegende wurden vom Gesetz vorgesehen durch die

Einführung der echten Steuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen, welche wie

die Auslandumsätze nicht zur Steuerbemessung heranzuziehen sind, und

durch die Tatsache, dass solche Umsätze gemäss Art. 19 Abs. 1 MWSTG

und Art. 38 Abs. 3 MWSTG trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Hinzu kommt die Möglichkeit der Optierung für Unternehmen, die nur we-

nig steuerbare Umsätze erzielen oder sogar hauptsächlich Ausfuhr- oder

Auslandumsätze erbringen, durch die Optierung aber die Berechtigung

zum Abzug der Vorsteuern erlangen (ausführlich zum Ganzen: oben

E. 7.2.1, 7.3.3, 7.4.3; vgl. zudem ähnliche Situation im Urteil des BVGer A-

1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2.3). Namhafte Vorsteuerüberhänge

sind deswegen kein Grund zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs, sofern

wie vorliegend sämtliche Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsberechti-

gung erfüllt sind (oben E. 7.4.3; u.a. BGE 132 II 353 E. 10; siehe auch

GLAUSER, a.a.O., S. 760 f.), und allein aus diesem Grund darf nicht auf eine

Steuerumgehung geschlossen werden.

9.2 Die ESTV hat unter Heranziehung des Instituts der Steuerumgehung das

Bestehen der Beschwerdeführerin als eigenständiges Steuersubjekt ver-

neint. Nach der Rechtsprechung ist die zivilrechtliche Gestaltung der Ver-

hältnisse durch die Steuerpflichtigen zu beachten. Juristische Personen

und insbesondere auch eine Einmann-AG gelten unabhängig von allfälli-

gen Abhängigkeits- und Beherrschungsverhältnissen grundsätzlich als

selbständige Steuerpflichtige (E. 8.2). Für die Anerkennung als mehrwert-

steuerliches Steuersubjekt ist die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der

Unternehmung im Auftreten gegen aussen verlangt (oben E. 8.2). Vorlie-

gend waren in der Gesellschaft gemäss Handelsregistereintrag andere

Personen als der Alleinaktionär involviert, es sind zwei Verwaltungsräte

eingetragen und Herr Y. selbst ist nicht Verwaltungsrat. Die sich in den

Unterlagen befindlichen Dokumente und Korrespondenzen der Beschwer-

deführerin sind nicht von Herrn Y. unterzeichnet und dessen Name figuriert

auf keinem der Schriftstücke (ausser als Empfänger der Rechnungen). Bei

den aktenkundigen Handlungen der Beschwerdeführerin gegen aussen

war die Verknüpfung zwischen Aktionär und AG regelmässig nicht

erkenntlich. Dass das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin sich bei

einem der Verwaltungsräte befindet, wie die ESTV einwendet (mit Verweis

auf Griff 14 Akten ESTV), und diese soweit ersichtlich keine eigenen

Büroräumlichkeiten aufweist, tangiert das selbständige Auftreten gegen

aussen an sich nicht, denn immerhin ergibt sich aus den Unterlagen kein

Anhaltspunkt, dass sie die Büros mit Herrn Y. teilen würde. Massgeblich

ist, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und gegen aussen

vom Alleinaktionär unterscheidbar und unabhängig aufgetreten ist. In

mehrwertsteuerlicher Hinsicht ist für die subjektive Steuerpflicht zudem

eine wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmung erforderlich, was wie

vorstehend erläutert, ebenfalls zu bejahen ist (E. 7.3.4), wobei im Übrigen

nicht massgeblich ist, wie "intensiv" und "aufwändig" die Geschäftstätigkeit

war; es wurden mehrwertsteuerlich relevante Leistungen erbracht, woran

die Tatsache, dass die Leistungen einzig dem Alleinaktionär zukamen,

nichts ändert (E. 7.3.4, 7.4.1; hierzu auch GLAUSER, a.a.O., S. 762). Die

Beschwerdeführerin hat damit im Prinzip als selbständiges Steuersubjekt

zu gelten.

9.3 Zu prüfen ist, ob die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin nach der

Rechtsprechung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich und den

wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen gewertet werden

muss (E. 8.1, erste Voraussetzung der Steuerumgehung), so dass diese

nicht als Steuersubjekt akzeptiert werden könnte. Zudem ist erforderlich,

dass die gewählte Konstruktion ausschliesslich der missbräuchlichen

Erzielung eines Steuervorteils gedient hat (E. 8.1, zweite Voraussetzung).

Gemäss der Aufstellung der Flüge 2001 (Griff 14) hat Herr Y. in jenem

Jahr ungefähr 100 Flüge unternommen, also pro Woche ungefähr zwei

Flüge. Er war im Kanton ... wohnhaft (vgl. etwa Griff 4, 14 Akten ESTV;

Beschwerdebeilage 5). Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr

Alleinaktionär ein international bekannter und reputierter Unternehmer. Er

war jedenfalls nachweislich (Beschwerdebeilagen 5 und 6) Mitglied der

Aufsichtsräte zweier grösserer international tätiger Unternehmen. Es kann

davon ausgegangen werden, dass Herr Y. das Flugzeug zu einem grossen

Teil im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verwendete. Der

Vergleich der ESTV in der Vernehmlassung mit Erwerbern von Kleinflug-

zeugen, z.B. eines Motorseglers, ist im Übrigen nicht stichhaltig, denn aus

den Akten ist zu schliessen, dass Herr Y. das fragliche Flugzeug weder

selbst flog, noch primär für private Zwecke oder die Ausübung eines

Hobbys in Anspruch nahm. Vielmehr wollte dieser offenbar aufgrund seiner

häufigen Reisetätigkeit jederzeit über Fluggelegenheiten verfügen und sich

hierfür auf eine funktionierende und für ihn praktische Organisation

verlassen können, dies ohne selbst Aufwand betreiben zu müssen

(abgesehen vom finanziellen Aufwand). Dass er hierfür eine separate

juristische Person gegründet hat, welche ein Flugzeug erwirbt, dieses

verwaltet und diesbezüglich Verträge mit Dritten abschliesst (wie nament-

lich das Flight Operation Agreement mit der M. AG), anstatt dies als Privat-

person zu tun, erscheint nachvollziehbar und nicht als absonderlich und

den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen (erste Voraus-

setzung, E. 8.1). Es bestehen weiter (zweite Voraussetzung, E. 8.2) nicht

steuerliche Motive für die Gründung einer AG. Neben den soeben

erwähnten Gründen kann auch die von der Beschwerdeführerin genannte

Vermeidung von durch den Alleinaktionär als Privatperson zu tragenden

Haftungsrisiken, welche sich aus dem Eigentum an einem Flugzeug erge-

ben, gelten. Die Gründung einer juristischen Person, um die Haftung,

soweit überhaupt möglich (auch zivilrechtlich ist ja ein Durchgriff denkbar),

zu beschränken, erscheint nachvollziehbar. Dass die Gestaltung auch

steuerlich vorteilhaft ist, begründet noch keine Steuerumgehung, sondern

von der Rechtsprechung wird als Voraussetzung für die Umgehung ver-

langt, dass die Wahl auf missbräuchliche Weise und insbesondere ledig-

lich deshalb getroffen worden ist, um Steuern einzusparen (oben E. 8.1,

zweite Voraussetzung; namentlich auch Urteil des Bundesgerichts

2A.61/2006 vom 29. November 2006, E. 3.1 betr. Mehrwertsteuer). Nach-

dem andere Motive als rein steuerliche Überlegungen für die Errichtung

der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, kann eine Steuerumgehung nicht

zum Tragen kommen. Folglich fehlt es an der ersten und der zweiten

Voraussetzung für eine Steuerumgehung und die Berufung der ESTV auf

dieses Institut ist nicht statthaft.

10.

10.1 Demnach ist die Beschwerde gesamthaft gutzuheissen und der Einspra-

cheentscheid vollumfänglich aufzuheben. Im Einzelnen bedeutet dies,

dass die Beschwerdeführerin ab 5. Januar 2001 zu Recht in das Mehrwert-

steuerregister eingetragen wurde und sie auch über das Ende des Jahres

2002 subjektiv steuerpflichtig blieb, womit sie nicht aus dem Register der

Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen ist (Beschwerdeantrag 1). Weiter

dürfen die geltend gemachten Vorsteuern für die Jahre 2001 und 2002

abgezogen werden. Streitgegenstand im Zusammenhang mit den geschul-

deten Steuern bzw. geltend gemachten Vorsteuern ist – anders als in

Bezug auf die subjektive Steuerpflicht – nur der Zeitraum 1. Quartal 2001

bis 4. Quartal 2002 (siehe Antrag 3 der Beschwerde). Folglich muss die

Beschwerdeführerin den an sie ausbezahlten Vorsteuerüberschuss für das

1. Quartal 2001 von Fr. 452'164.10 (Fr. 454'110.50 abzüglich des von der

Beschwerdeführerin einbezahlten Steuerbetrages von Fr. 1'946.40 des

2. Quartals 2001) nicht zurückzuerstatten (Antrag 2). Die ESTV schuldet

der Beschwerdeführerin die noch nicht ausbezahlten Vorsteuerüberschüs-

se gemäss Quartalsabrechnungen vom 3. Quartal 2001 bis und mit 4.

Quartal 2002 von insgesamt Fr. 54'383.05 (Antrag 3). Die ESTV hat für die

Zeit vom 61. Tag nach Eintreffen der jeweiligen Abrechnung bei der ESTV

bis zur Auszahlung einen Vergütungszins zu 5% auszurichten (Art. 48 Abs.

4 MWSTG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 20. Juni 2000

über die Verzugs- und Vergütungszinssätze [SR 641.201.49]) (Antrag 3).

10.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsie-

gende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls

keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der

einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 7'000.--) ist der Beschwerdeführerin

nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurück-

zuerstatten.

Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteient-

schädigung (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 10'000.-- auszurichten

(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember

2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-

gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die ESTV schuldet der Beschwerdeführerin die Vorsteuerguthaben von

insgesamt Fr. 54'383.05 gemäss Quartalsabrechnungen vom 3. Quartal

2001 bis und mit 4. Quartal 2002 inklusive Vergütungszins zu 5% für die

Zeit vom 61. Tag nach Eintreffen der jeweiligen Abrechnung bei der

Vorinstanz bis zur Auszahlung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte

Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach

Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in

Höhe von Fr. 10'000.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ....) (Gerichtsurkunde)

i.A. des Kammerpräsidenten

Thomas Stadelmann Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Sonja Bossart

vorsitzender Richter

Rechtsmittelbelehrung

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30

Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne

angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die

Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der

Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift

zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR

173.110]).

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