Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A-1273/2017 • BVGer A-1273/2017 KI-generiert

Pension Fund Beneficiary Lacks Standing to Challenge Insolvency Benefit Decision

Geschäftsnummer A-1273/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an individual beneficiary of a pension fund is not legally entitled to challenge a decision by the security fund regarding insolvency benefits for employees of a bankrupt company. The court reasoned that only the financially distressed pension institution or the legal representative of the insured group can apply for such benefits, and individual beneficiaries lack the direct legal interest to appeal decisions made between the security fund and the pension institution. Therefore, the appeal was dismissed for lack of standing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 56 Abs. 1 Bst; Pension Fund Beneficiary Lacks Standing to Challenge Insolvency Benefit Decision: The court reasoned that only the financially distressed pension institution or the legal representative of the insured group can apply for such benefits, and individual beneficiaries lack the direct legal interest to appeal decisions made between the security fund and the pension institution. Therefore, the appeal was dismissed for lack of standing.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Beschwerdelegitimation Pensionsfonds fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Rentenpfändung Bezüger einer Invalidenrente Sicherheitsfonds | Leistungen Sicherheitsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for declining jurisdiction because the appellant lacked active legitimacy.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung I A-1273/2017

Urteil vom 2. März 2017

Besetzung Einzelrichterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger

Parteien A._______, vertreten durch Stephan Nüesch, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin,

Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Vorinstanz.

Gegenstand Leistungen Sicherheitsfonds.

A-1273/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. Januar 2017 das Gesuch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) vom 11. Juli 2016 um Ausrichtung von Insolvenzleistungen für die Mitarbeiter der in Konkurs gefallenen Unternehmung B._______, (Ort), insoweit gutgeheissen hat, als für die Mitarbeiter als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen Fr. 18‘391.30 bezahlt wurde, inkl. Mindestverzinsung gemäss BVG per Auszahlung am 27. Januar 2017 (Ziffer 1 Verfügungsdispositiv); die Sicherstellung der Leistung für A._______ wurde abgelehnt (Ziffer 2 Verfügungsdispositiv), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,

dass das Bundesveraltungsgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 1.3.1; BVGE 2007/6 E. 1 m.w.Hw.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist,

dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt,

A-1273/2017

dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs als Antragsstellerinnen für die Leistungen des Sicherheitsfonds in Frage kommen,

dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet, dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistungen gestellt hat,

dass laut den beiden oben erwähnten Verordnungsbestimmungen die einzelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650

E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 4.3),

dass dies auch für Fälle wie den vorliegenden gilt, in welchen „die Sicherstellung von Leistungen des Gesellschafters und Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung“ (Ziffer 7 der Erwägungen und Ziff. 2 Verfügungsdispositiv) gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG abgelehnt wird (Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, der für eine ebenfalls Art. 56 Abs. 5 BVG betreffende Konstellation den Nichteintretensentscheid des BVGer C-7543/2010 vom 20. Juni 2011 bestätigt hat), dass der Beschwerdeführer vorliegend keine anderen unmittelbaren Nachteile begründet und solche auch nicht ersichtlich sind, die ihn in Abweichung zur genannten Rechtsprechung als Drittbeschwerdeführender legitimieren würden, Beschwerde gegen die Verfügung des Sicherheitsfonds zu erheben,

dass nach den oben stehenden Erwägungen und der oben erwähnten Gerichtspraxis der Beschwerdeführer mithin als einzelner Destinatär im vorliegenden Verfahren nicht aktivlegitimiert ist und deshalb auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

A-1273/2017

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei gilt, der gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 300.-- festzusetzen, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Bundesgericht festgehalten hat, dass die obsiegenden Trägerinnen der beruflichen Vorsorge keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b; vgl. auch [statt vieler] Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016

E. 7), weshalb weder der obsiegenden Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1273/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

– die Oberaufsichtskommission (Gerichtsurkunde)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: