Acquittal for Banking Secrecy Violation Due to Lack of Dual Criminality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person accused of violating Swiss banking secrecy by disclosing customer data abroad was acquitted of that charge because the act was not a crime in the jurisdiction where it occurred. The court reasoned that Swiss law requires dual criminality for offenses committed abroad to fall under Swiss jurisdiction, and since the act was not punishable under German law, Switzerland could not assert jurisdiction for the banking secrecy violation.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung des Bankgeheimnisses; schweizerische Gerichtsbarkeit;;Violation du secret bancaire; juridiction suisse;;Violazione del segreto bancario; giurisdizione svizzera;;Verletzung des Bankgeheimnisses; schweizerische Gerichtsbarkeit
Schlagwörter
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KI-generiertCited as a condition for Swiss jurisdiction over an offense committed abroad, specifically the lack of dual criminality.
Cited to define the offense of violating banking secrecy, which forms the basis for the court's decision regarding jurisdiction.
Volltext
TPF 2019 26
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7. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft B. gegen A. vom 21. Januar 2019 (SK.2016.34)
Verletzung des Bankgeheimnisses; schweizerische Gerichtsbarkeit Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB, Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG Eine von einem Schweizer im Ausland begangene Verletzung des Bankgeheimnisses untersteht nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit, wenn die Tat am Begehungsort nicht strafbar ist (E. 1.6.5).
Violation du secret bancaire; juridiction suisse Art. 7 al. 1 let. a CP, art. 47 al. 1 let. a LB Une violation du secret bancaire commise à l’étranger par un Suisse n’est pas soumise à la juridiction suisse si l’acte n’est pas punissable au lieu de sa commission (consid. 1.6.5).
Violazione del segreto bancario; giurisdizione svizzera Art. 7 cpv. 1 lett. a. CP, art. 47 cpv. 1 lett. a LBCR Una violazione del segreto bancario, commessa da uno svizzero all’estero, non soggiace alla giurisdizione svizzera, qualora l’atto non sia punibile nel luogo in cui è stato commesso (consid. 1.6.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde u.a. wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und Verletzung des Bankgeheimnisses angeklagt, weil er als Bankmitarbeiter Kundendaten der Bank B. an deutsche Behörden ausgehändigt haben soll.
Die Strafkammer sprach A. vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses frei. Sie sprach ihn u.a. des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig.
Die von A. bei der Berufungskammer eingereichte Berufung ist zur Zeit der Publikation pendent. Sie betrifft indes nicht den vorliegenden Urteilspunkt.
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Beschluss der Berufungskammer CN.2019.4 vom 13. August 2019: Die Berufung von B. wurde infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
Aus den Erwägungen:
1.6.5 Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG)
1.6.5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG (in der hier interessierenden bis
31. Dezember 2018 geltenden Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Nach Art. 47 Abs. 2 BankG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.
1.6.5.2 […] Ein schweizerischer Handlungsort ist zwar behauptet, aber nicht erstellt. Es liegt demnach allenfalls eine (rechtsgenüglich angeklagte) Auslandtat vor.
1.6.5.3 Die Frage, ob eine im Ausland begangene Verletzung des Bankgeheimnisses der schweizerischen Strafhoheit untersteht, ist in der Lehre umstritten. Die Antwort hängt davon ab, ob die Widerhandlung als schlichtes Tätigkeitsdelikt (délit formel) oder als Erfolgsdelikt (délit materiel) verstanden wird. Wird sie als Tätigkeitsdelikt verstanden, so ist eine im Ausland begangene Verletzung des Bankgeheimnisses in der Schweiz nicht strafbar (LOMBARDINI, Droit bancaire suisse, 2. Aufl. 2008,
S. 985 N. 72, m.H.). Nach anderer Auffassung wird die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses teilweise ihres Sinnes entleert, falls ein Bankangestellter – der sich überdies freiwillig dem Bankengesetz unterworfen hat – im Ausland straffrei eine Geheimnisverletzung begehen könnte, zumal die Verletzung dieser der Schweiz eigenen Verwaltungsstrafnorm im Ausland nicht verfolgt würde. Die Lösung wird darin gesehen, dass auf den Erfolgsort im Sinne von Art. 8 StGB abzustellen ist: Das Ergebnis einer Geheimnisverletzung im Ausland manifestiere sich in der Schweiz, da gewisse vertrauliche Informationen, die einem dem Bankengesetz unterstehenden Bankinstitut anvertraut worden seien, nicht mehr geheim seien (AUBERT/BÉGUIN/BERNASCONI/GRAZIANO- VON BURG/ SCHWOB/TREUILLAUD, Le secret bancaire suisse, 3. Aufl. 1995,
S. 101 f., m.H.). Das Bundesgericht hat die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich von Art. 47 BankG bei einer Geheimnisverletzung im
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Ausland zuletzt offen gelassen, da der Beschuldigte in persönlicher Hinsicht nicht dem Bankengesetz unterstand (BGE 145 IV 114 E. 3.4).
1.6.5.4 Vorliegend wird von der Konzeption als schlichtes Tätigkeitsdelikt ausgegangen. Die im Ausland begangene Geheimnisverletzung ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 7 StGB in der Schweiz strafbar. Es fehlt mithin an der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB, da die Verletzung des Bank(kunden)geheimnisses nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Der Geheimnisverrat nach § 17 des deutschen UWG schützt – entsprechend Art. 162 StGB – das Unternehmen, also die Bank, und nicht wie Art. 47 BankG den Bankkunden, der nach dieser Bestimmung als Geheimnisherr gilt. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses wäre also selbst dann nicht möglich, wenn er sich – zurzeit oder in Zukunft – in der Schweiz befinden würde (Art. 7 Abs. 1 lit. b StGB). Dies hat einen Freispruch zur Folge.
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8. Extrait de la décision de la Cour des plaintes dans la cause Canton de Vaud contre Ministère public de la Confédération du 7 février 2019 (BG.2018.57)
Compétence ratione materiae Art. 24 al. 1 CPP, art. 260ter CP, art. 1 et 2 de la loi fédérale interdisant les groupes «Al-Qaïda» et «Etat islamique» et les organisations apparentées La délimitation des compétences ne dépend pas de ce qui pourra finalement être imputé à l’accusé, mais doit plutôt s’opérer sur la base des soupçons et de l’état actuel du dossier (consid. 2.2). Lorsque des éléments du dossier mènent à suspecter une activité terroriste ou un soutien à une organisation interdite en Suisse, la compétence des autorités fédérales doit être admise dès lors que celles-ci sont plus spécialisées dans ce domaine. Une telle approche, voulue par le législateur, tend également à garantir une pratique constante dans la répression du terrorisme (consid. 2.7).
Sachliche Zuständigkeit