Swiss Sovereignty: Foreign Court Document Service via Circumvention of Legal Aid Prohibited
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDelivering a foreign court document, which can trigger legal effects, to an addressee in Switzerland by circumventing the legal aid process constitutes a prohibited act for a foreign state. The court reasoned that such actions infringe upon Swiss sovereignty by bypassing official channels, regardless of whether the act was performed on behalf of a foreign government or solely in the interest of a foreign proceeding, and that the perpetrator must have at least accepted the possibility of committing such a prohibited act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 271 StGB, Art. 271 CP, Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 52 StGB, Art. 271 Ziff. 1 StGB; Swiss Sovereignty: Foreign Court Document Service via Circumvention of Legal Aid Prohibited: The court reasoned that such actions infringe upon Swiss sovereignty by bypassing official channels, regardless of whether the act was performed on behalf of a foreign government or solely in the interest of a foreign proceeding, and that the perpetrator must have at least accepted the possibility of committing such a prohibited act.
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KI-generiertThis provision establishes the criminal offense of undertaking prohibited actions for a foreign state within Swiss territory without authorization, which was the basis for the conviction.
Volltext
TPF 2018 16
TPF 2018 16
3. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 6. Oktober 2017 (SK.2017.16)
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271 StGB
Das Zustellen einer ausländischen Gerichtsurkunde, deren Empfang Rechtswirkungen auslösen kann, an einen Adressaten in der Schweiz unter Umgehung des Rechtshilfewegs stellt eine verbotene Handlung für einen fremden Staat dar (E. 4.3–4.6 und 4.8).
Actes exécutés sans droit pour un Etat étranger Art. 271 CP La notification, à un destinataire en Suisse, d’un acte judiciaire d’un Etat étranger dont la réception peut déployer des effets juridiques, constitue un acte effectué sans autorisation pour le compte d’un Etat étranger si elle élude la voie de l’entraide (consid. 4.3–4.6 et 4.8).
Atti compiuti senza autorizzazione per conto di uno Stato estero Art. 271 CP La notifica ad un destinatario in Svizzera di un atto giudiziario di uno Stato estero, la cui recezione può determinare effetti giuridici, costituisce un atto compiuto senza autorizzazione per conto di uno Stato estero se ciò avviene eludendo le vie rogatoriali (consid. 4.3–4.6 e 4.8).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Kreisgericht Flagler County Florida (USA) erliess in einem Vollstreckungsverfahren zwischen dem in den USA wohnhaften D. und seiner in der Schweiz lebenden Ex-Ehefrau B. eine Ladung zur Stellungnahme («summons»). Darin forderte das Gericht B. auf, innerhalb von 20 Tagen zum Vollstreckungsantrag von D. Stellung zu nehmen, ansonsten ein Säumnisurteil erfolgen würde. Rechtsanwalt A., der im erwähnten Verfahren in den USA D. vertrat, stellte am 26. Januar 2016 dem Rechtsvertreter der Gegenpartei, Rechtsanwalt C., die Verfügung des
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Kreisgerichts inklusive Vollstreckungsantrag auf postalischem Weg zu. Im Begleitschreiben forderte er Rechtsanwalt C. auf, die gültige Zustellung der Verfügung bis spätestens am 29. Januar 2016 zu bestätigen, ansonsten im Verfahren vor dem Kreisgericht Flagler County von einer bewussten Verweigerung der Annahme – mit entsprechenden zivilprozessualen Folgen
– ausgegangen würde. Die Bundesanwaltschaft verurteilte A. mit Strafbefehl vom 20. März 2017 wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. A. erhob dagegen Einsprache. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift dem Bundesstrafgericht zur Durchführung eines Hauptverfahrens.
Der Einzelrichter stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein.
Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2018 vom 28. Mai 2018: Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen, die Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Rückweisungsverfahren (SK.2018.28) sprach der Einzelrichter der Strafkammer A. mit Urteil vom 18. Dezember 2018 wegen verbotener Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig, sah indes gemäss Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen.
Art. 271 StGB schützt die schweizerische Souveränität. Angriffsobjekt dieser Bestimmung ist der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen (HUSMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 271 StGB N. 8).
4.2 Der Tatbestand ist kein Sonderdelikt, d.h. jede Person, nicht nur ausländische Behörden, kann den Tatbestand erfüllen (HUSMANN, a.a.O., N.
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12). Die betreffende Handlung muss für einen fremden Staat erfolgen, worunter indes auch Handlungen für Gliedstaaten bzw. für eine Behörde eines Gliedstaates fallen. Ein solcher Handlungsempfänger liegt mit dem Flagler County Kreisgericht ohne Weiteres vor.
4.3 Zustellungen amtlicher Mitteilungen sind namentlich tatbestandsmässig, wenn kein Staatsvertrag die direkte Zustellung vorsieht und der betreffende Empfang Rechtswirkungen auslösen kann. In Bezug auf Gerichtsdokumente in Zivilund Handelssachen wird sogar die Meinung vertreten, dass diese stets auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen seien, d.h. unabhängig davon, ob sie Rechtswirkungen entfalten (vgl. HUSMANN, a.a.O., N. 35; anders Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2003, S. 10 m.Hinw. [nachfolgend: BJ, Wegleitung; abrufbar unter https://www.rhf.admin.ch/dam/data/rhf/zivilrecht/wegleitungen/wegleitungzivilsachen-d.pdf]). Im Zusammenhang mit solchen Zustellungen entscheidend ist, ob dadurch die schweizerische Rechtsordnung und insbesondere der Rechtshilfeweg umgangen wird (HUSMANN, a.a.O., N. 23). Das Zustellen von Gerichtsurkunden in Zivilsachen stellt eine nach Art.
5 ff. der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmende, mithin grundsätzlich den Rechtshilfebehörden vorbehaltene hoheitliche Handlung dar (vgl. auch BJ, Wegleitung, S. 2 f., 6). Aufgrund des vom Beschuldigten beabsichtigten Ziels, das Exequaturund Vollstreckungsverfahren in Florida zu beschleunigen bzw. diesbezüglich Rechtswirkungen, wie ein Säumnisverfahren, auszulösen, stellt die betreffende Handlung eine verbotene Handlung für einen fremden Staat dar. Ob die betreffende Zustellung durch einen schweizerischen Rechtsanwalt im Vollstreckungsverfahren gültig gewesen wäre, kann offen bleiben, handelt es sich doch um ein Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts. Indem der Beschuldigte in seinem Begleitschreiben um ausdrückliche Annahme ersuchte, hätte sich ein damit einhergehendes Einlassen potentiell auf das ausländische Verfahren ausgewirkt. Mithin wäre die Prozesshandlung geeignet gewesen, den Fristenlauf im Anerkennungsund Vollstreckungsprozess in Florida auszulösen, sodass die Tatbestandsmässigkeit in objektiver Hinsicht gegeben ist.
An der Tatbestandsmässigkeit ändert in diesem Sinne auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte lediglich eine Kopie der Verfügung der Gegenpartei zugestellt hat.
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4.4 Unerheblich ist, dass der Beschuldigte nicht im Auftrag des Gerichts, sondern lediglich im Auftrag seiner Partei gehandelt hat. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es, dass der Täter im Interesse eines fremden Staates bzw. ausländischen Verfahrens gehandelt hat. Wie BGE 114 IV 128
E. 3b festhält, bedarf es weder eines Auftrags noch eines Wollens des betreffenden Staates.
4.5 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, bedarf es zumindest eines Eventualvorsatzes. Der Täter muss in Kauf nehmen, dass er eine Handlung vornimmt, die einem Beamten oder einer Behörde zusteht, und diese Handlung trotzdem vornehmen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, war sich der Beschuldigte bewusst, dass es sich bei der inkriminierten Zustellung betreffender Gerichtsurkunde um eine Handlung handelt, die den Behörden vorbehalten ist. Damit hat er in Kauf genommen, eine verbotene Handlung für einen fremden Staat vorzunehmen.
4.6 Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den Tatbestand der verbotenen Handlung für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) objektiv und subjektiv erfüllt.
4.8 An der Strafbarkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das ausländische Verfahren letztlich die Vollstreckung eines schweizerischen Scheidungsurteils bezweckt hat. Dass das ausländische Verfahren der stellvertretenden Zivilrechtspflege der Schweiz dient, führt – bei Fehlen von vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen – nicht dazu, dass ausländische Gerichte Verfügungen direkt in die Schweiz zustellen dürfen. Der mittelbare Zweck ändert mithin nichts daran, dass ein solcher Zustellungsversuch das Territorium der Schweiz im Hinblick auf die Förderung eines ausländischen Verfahrens berührt und damit nur rechtshilfeweise erfolgen darf. […]