Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
TPF 2016 17 • BStGer TPF 2016 17 KI-generiert

Financial hardship insufficient to overturn fine conversion to jail time.

Geschäftsnummer TPF 2016 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was fined for illegally accepting public deposits, but failed to pay the fine. The issuing authority requested the conversion of the fine into a substitute prison sentence. The court found that while the individual's financial situation had significantly worsened due to company bankruptcies, this did not constitute an *unforeseen* inability to pay after the fine was issued, as his financial distress was already apparent at the time the fine was imposed and he failed to appeal the original decision. Therefore, the court upheld the conversion of the fine into a 90-day prison sentence, as the law only permits exclusion from conversion in cases of subsequent and unprovoked inability to pay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.;;Conversion d'une amende de droit pénal administratif en une peine privative de liberté de substitution.;;Commutazione di una multa di diritto penale amministrativo in una pena detentiva sostitutiva.;;Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Schlagwörter

KI-generiert
Umwandlung der Busse finanzielle Notlage Publikumseinlage bedingte Geldstrafe Steuerhinterziehungsbussen Strafzumessung bei Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 10 VStrR
Art. 10 VStrR Der Ausschluss der Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Art.
Art. 10 Abs. 2 VStrR
Used to determine that the exclusion of converting a fine into a substitute prison sentence is only permissible in cases of unintentional subsequent inability to pay.
Art. 10 DPA
Art. 10 DPA L'exclusion de la conversion d'une amende en une peine privative de liberté selon l'art.
Art. 10 al. 2 DPA
10 DPA L'exclusion de la conversion d'une amende en une peine privative de liberté selon l'art. 10 al. 2 DPA ne vaut que dans le cas d'une impossibilité de payer l'amende subséquente et non fautive (consid.
Art. 10 cpv. 2 DPA
10 DPA L’esclusione della commutazione di una multa in una pena detentiva sostitutiva, giusta l’art. 10 cpv. 2 DPA, è possibile soltanto quando il condannato si viene successivamente a trovare senza sua colpa nell’impossibilità di pagare (consid.
Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG
war mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG unter anderem zu einer Busse von Fr.
Art. 34 Abs. 2 Satz
Unabhängig davon können für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut indes einzig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils sein (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Art. 49 Ziff. 3 aStGB
80; mit Verweis auf Art. 49 Ziff. 3 aStGB: HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. 2 VStrR

Used to determine that the exclusion of converting a fine into a substitute prison sentence is only permissible in cases of unintentional subsequent inability to pay.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

TPF 2016 17

TPF 2016 17

4. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. vom

19. November 2015 (SK.2015.1)

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Art. 10 VStrR Der Ausschluss der Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 10 Abs. 2 VStrR ist nur im Fall einer unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit der Bezahlung der Busse zulässig (E. 2.3c).

Conversion d'une amende de droit pénal administratif en une peine privative de liberté de substitution. Art. 10 DPA L'exclusion de la conversion d'une amende en une peine privative de liberté selon l'art. 10 al. 2 DPA ne vaut que dans le cas d'une impossibilité de payer l'amende subséquente et non fautive (consid. 2.3c).

Commutazione di una multa di diritto penale amministrativo in una pena detentiva sostitutiva. Art. 10 DPA L’esclusione della commutazione di una multa in una pena detentiva sostitutiva, giusta l’art. 10 cpv. 2 DPA, è possibile soltanto quando il condannato si viene successivamente a trovare senza sua colpa nell’impossibilità di pagare (consid. 2.3c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. war mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG unter anderem zu einer Busse von Fr. 6'800.– verurteilt worden. Nachdem A. trotz mehrmaliger Aufforderung die Busse nicht bezahlt hatte, reichte das EFD bei der Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein.

TPF 2016 17

Die Einzelrichterin wandelte die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe um.

Aus den Erwägungen:

2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 6'800.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund offener Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 248'260.30 offenkundig als aussichtslos erwiesen hätte. […]

2.3

b) Es ist festzustellen, dass die dem Strafbescheid zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen signifikant von der derzeitigen hypothetischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners abweichen. Dieser Umstand ist indes nicht als vom Gesuchsgegner verschuldet zu qualifizieren. Wie sich den Vorakten entnehmen lässt, lagen dem EFD zwar effektiv keine anderen rechtskräftigen Zahlen zum Einkommen des Beschuldigten vor, als die verwendete Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2011. Es hat auch nicht zu vertreten, dass sich der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht im steuerlichen Veranlagungsverfahren seit geraumer Zeit beharrlich entzieht und seit dem Steuerjahr 2012 aus ungeklärten Gründen (selbst ermessensweise) nicht mehr taxiert worden ist. Unabhängig davon können für die Bemessung der Tagessatzhöhe nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut indes einzig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils sein (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB). Vorliegend erscheint zumindest fraglich, ob die Veranlagung für das Steuerjahr 2011 die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners bei Erlass des Strafbescheids am 9. Mai 2014 noch zutreffend abbildete. Das Schlussprotokoll erhellt, dass mit Wirkung ab 18. März 2013 der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden war, an denen der Beschuldigte beteiligt war, aus denen er sein Einkommen bezog und in welchen sein Vermögen lag. Damit dürfte sich die finanzielle Situation des Gesuchsgegners bei Ausfällung des Strafbescheides bereits ähnlich prekär präsentiert haben wie heute; wovon im Übrigen das EFD Kenntnis gehabt zu haben behauptet. Trotz des Fehlens einer aktuellen Veranlagungsverfügung hätte es im Urteilszeitpunkt nicht übersehen dürfen, dass der Beschuldigte nicht mehr dasselbe (stattliche) Einkommen zu erzielen vermochte wie im Steuerjahr 2011, als er einen Grossteil seines Einkommens mutmasslich aus der sich als illegal zu erweisenden Tätigkeit

TPF 2016 17

als Finanzintermediär generierte. Nicht beigepflichtet werden kann dem EFD deswegen, wenn es festhält, es hätten die im Urteilszeitpunkt massgeblichen Parameter in die Strafzumessung Eingang gefunden. Bei näherem Hinsehen ist der Gesuchsgegner schon bei Ausfällung der Verbindungsbusse nicht (mehr) in der Lage gewesen, diese zu bezahlen. Dass er es auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ist, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.

c) Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht den Ausschluss der Umwandlung nur im Fall der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit zur Bezahlung der Busse vor. Namentlich in Betracht fallen der unvorhergesehene Arbeitsplatzverlust oder Ausgaben aufgrund von Krankheit oder Unfall der verurteilten Person oder von ihr wirtschaftlich abhängiger Personen (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80; mit Verweis auf Art. 49 Ziff. 3 aStGB: HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 26; hinsichtlich Art. 36 StGB: CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Zürcher Diss., Bern 2006, S. 255 f.). Aus offensichtlichen Gründen beschlägt die Norm nicht auch die vorliegende Konstellation, in welcher eine (unverschuldete) ursprüngliche Unmöglichkeit vorliegt, deren Ursachen nicht in äusseren Fremdeinflüssen liegen. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, dass de facto jede mit einer verwaltungsstrafrechtlichen (Verbindungs-)Busse belegte verurteilte Person durch Nichtbezahlen eine auf den Strafzumessungspunkt beschränkte und gesetzlich nicht vorgesehene Inhaltskontrolle ihres Strafbescheides erzwingen könnte. Dies wäre mit dem Institut der materiellen Rechtskraft nicht vereinbar. Es oblag dem Gesuchsgegner gegen den Strafbescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er unterliess. Das Umwandlungsverfahren darf nicht dazu führen, das rechtskräftige Geldstrafenurteil in Wiedererwägung zu ziehen (DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 36 StGB N. 22). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 6'800.– ausstehend ist, ist bei einem Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsentzug pro Fr. 30.– Bussenbetrag und unter Berücksichtigung der Höchstdauer von drei Monaten Freiheitsentzug (Art. 10 Abs. 3 VStrR) die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.