Debt Waiver Denial for Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court denied a request to waive outstanding debt related to criminal proceedings, including a compensatory claim. The court reasoned that while it can waive or reduce a compensatory claim if it's likely unrecoverable or would hinder rehabilitation, this decision must be made at the time of sentencing. A subsequent request to waive such a claim is not permitted by law, as it would place the defendant in a better position than if the assets had been available at the time of judgment. The court emphasized that the individual's financial situation was considered when the claim was initially set, and payment arrangements made by the enforcement authority do not provide grounds for a later waiver.
Legislator-Regeste
AmtlichErlass der Verfahrenskosten. Ersatzforderung.;;Remise des frais de procédure. Créance compensatrice.;;Condono delle spese procedurali. Risarcimento equivalente.;;Erlass der Verfahrenskosten. Ersatzforderung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the dispositive as the basis for the court's ability to modify or remit criminal procedure costs. The court's reasoning distinguishes the rules for remission of substitute claims from those for procedure costs, indicating that the latter can be modified later.
This provision is cited in the dispositive as the legal basis related to substitute claims. The court's reasoning emphasizes that unlike procedure costs, substitute claims cannot be retroactively remitted or reduced, and that considerations regarding the offender's personal and financial situation can already be taken into account at the time of the judgment under this article.
Volltext
TPF 2016 107
TPF 2016 107
17. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer in Sachen A. vom 19. April 2016 (SK.2015.58)
Erlass der Verfahrenskosten. Ersatzforderung. Art. 425 StPO, Art. 71 Abs. 2 StGB Eine Ersatzforderung kann nicht durch einen nachträglichen Entscheid des Gerichts erlassen oder herabgesetzt werden (E. 5.6).
Remise des frais de procédure. Créance compensatrice. Art. 425 CPP, art. 71 al. 2 CP Une créance compensatrice ne peut pas être remise ou réduite par une décision subséquente du tribunal (consid. 5.6).
Condono delle spese procedurali. Risarcimento equivalente. Art. 425 CPP, art. 71 cpv. 2 CP Un risarcimento equivalente non può essere condonato o ridotto mediante decisione indipendente successiva del tribunale (consid. 5.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Strafkammer verurteilte A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe und setzte eine Ersatzforderung fest. Sie verpflichtete A. zudem zur Zahlung von Verfahrenskosten und zur (bedingungslosen) Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Beschlagnahme von Bargeld und eines Motorrads hielt sie zur Durchsetzung der Ersatzforderung sowie zur Deckung der Verfahrenskosten aufrecht (Geschäftsnummer SK.2010.33 und SN.2011.6). Die Bundesanwaltschaft vereinbarte mit A. Ratenzahlung. Nachdem A. während vier Jahren diese geleistet hatte, ersuchte er um Erlass der «Restschulden».
Die Strafkammer wies das Gesuch ab.
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Aus den Erwägungen:
5.4 Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 unter Hinweis auf seine persönliche und finanzielle Situation sowie den Umstand, dass er der Ratenzahlung 50 Monate fristgerecht nachgekommen sei, um Erlass der «Restschulden».
Die für Urteilsvollzug zuständige Dienststelle der Bundesanwaltschaft hielt in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 fest, dass die Forderung der Eidgenossenschaft gesamthaft Fr. 120'858.10 betrage, bestehend aus Verfahrenskosten, Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und Ersatzforderung. Sie erklärte, aus den beschlagnahmten Werten habe ein Erlös von Fr. 49'066.20 resultiert. Im August 2011 habe sie mit dem Gesuchsteller bezüglich Rückzahlung der Verteidigerkosten eine Ratenzahlung von monatlichen Raten à Fr. 500.– vereinbart. Diese Vereinbarung sei nach Rechtskraft des Urteils SK.2010.33 auf die Gesamtforderung aus den Entscheiden SK.2010.33 und SN.2011.6 ausgeweitet worden. Es seien regelmässig Raten von gesamthaft Fr. 24'000.– geleistet worden. Somit sei noch ein Betrag von Fr. 47'791.90 zur Bezahlung offen. Zum Antrag auf Erlass der «Restschulden» nahm die Bundesanwaltschaft nicht Stellung. In der Eingabe vom 15. Februar 2016 erklärte die Bundesanwaltschaft, die Vereinbarung von Ratenzahlungen auf Gesuch des Pflichtigen habe der damaligen Praxis entsprochen. Der Betreibungsweg sei nicht eingeschlagen worden, solange die Raten bezahlt worden seien; auch sei damals die Zusammenarbeit mit der zentralen Inkassostelle des Bundes noch nicht geregelt gewesen. Die Dienststelle Urteilsvollzug sei 2011 mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung neu geschaffen worden.
5.6 Von einer Ersatzforderung – welche an Stelle der Einziehung von im Zeitpunkt des Urteils an sich einzuziehenden, aber nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten tritt (Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB) – kann das Gericht ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Im Urteil vom 5. Mai 2011 war in der Frage der Einziehung bzw. Festsetzung der Ersatzforderung die gleichlautende, altrechtliche Bestimmung von Art. 59 aStGB anzuwenden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.33 vom 5. Mai 2011, E. 5.3.1). Die Strafkammer wies darauf hin, dass Sinn und Zweck der Einziehung von Vermögenswerten und entsprechend der Festsetzung einer Ersatzforderung
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im Ausgleich deliktischer Vorteile bestehe. Diese Bestimmungen sollen verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch strafbares Verhalten erlangten Vermögensvorteils bleibt. Dem Gesuchsteller und seinem Bruder flossen aus deliktischer Tätigkeit (Hanfproduktion) mindestens Fr. 80'000.– zu, weshalb die Ersatzforderung grundsätzlich auf diese Höhe festzusetzen war. Angesichts der (damaligen) finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers fiel eine teilweise oder ganze Herabsetzung der Ersatzforderung nicht in Betracht. Anders als für die Verfahrenskosten (Art.
425 StPO) sieht das Gesetz eine spätere Abänderung des Strafurteils in Bezug auf die Ersatzforderung, im Sinne eines ganzen oder teilweisen Erlasses derselben, nicht vor. Dies ist nach dem vorstehend Gesagten sachlich gerechtfertigt, soll doch der Straftäter, gegenüber welchem eine Ersatzforderung verhängt wurde, nicht besser gestellt werden als gegenüber jenem, bei dem die einzuziehenden Vermögenswerte im Urteilszeitpunkt vorhanden waren. Seiner persönlichen und finanziellen Situation kann im Übrigen schon im Urteilszeitpunkt Rechnung getragen werden (Art. 71 Abs.
2 StGB). Unerheblich ist, dass die Vollzugsbehörde vorliegend auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung verzichtet (Art. 442 Abs. 1 StPO) und Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlung gewährt hat. Der Gesuchsteller kann daraus heute nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit ist das Gesuch abzuweisen, soweit es den Erlass der Ersatzforderung gemäss Urteil SK.2010.33 vom 5. Mai 2011, Dispositiv Ziff. I.4, zum
Gegenstand hat.
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18. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. SA gegen B. und C., Staatsanwälte des Bundes, vom 27. April 2016 (RR.2016.32)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ausstandsbegehren. Zuständigkeit. Anwendbares Recht. Art. 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 IRSG, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 10 VwVG Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen, welche sich gegen Vertreter der Bundesanwaltschaft als (internationale Rechtshilfeersuchen) ausführende Behörde des Bundes richten. Die materielle Beurteilung der Ausstandsgründe erfolgt nach Art. 10 VwVG (E. 2).