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TPF 2015 66 • BStGer TPF 2015 66 KI-generiert

Insider Trading by Foundation Director and Board Member

Geschäftsnummer TPF 2015 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that an individual, acting as a foundation director and company board member, unlawfully acquired securities based on non-public information about a takeover, resulting in a financial gain for the foundation. The court determined that the relevant value for calculating the illicit profit is the stock price on the first trading day following the public announcement of the takeover, after deducting the transaction costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vermögensvorteil bei Insiderhandel.;;Avantage pécuniaire en cas de délit d'initié.;;Vantaggio patrimoniale nello sfruttamento della conoscenza di fatti confidenziali (insider trading).;;Vermögensvorteil bei Insiderhandel.

Schlagwörter

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Insidergeschäft Wertpapierumsätze Insider Stiftung Aktionär aktienrechtliche Verantwortlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 172 StPO
Ebenso wenig steht dem Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zum jetzigen Zeitpunkt der Quellenschutz der Medienschaffenden im Sinne von Art. 172 StPO entgegen.
Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO
Darüber wird gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden haben.
Art. 161 Ziff. 1 aStGB
Cited as the basis for the conviction of insider trading and determining the illicit profit.
Art. 161 ch. 1 aCP
Art. 161 ch. 1 aCP Le calcul de l'avantage pécuniaire obtenu en cas de délit d'initié s'effectue sur la base du cours suivant directement la publication du fait confidentiel (consid.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 161 Ziff. 1 aStGB

Cited as the basis for the conviction of insider trading and determining the illicit profit.

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Volltext

TPF 2015 66

muss (BGE 103 Ia 490 E. 8; 95 I 103 E. 3, sinngemäss auch Urteil des Bundesgerichts 5A.1/2004 vom 13. Februar 2004, E. 2.2). Dass der Hinweisgeber im vorliegenden Fall konkret Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätte, wird weder glaubhaft dargelegt, noch bestehen gegenwärtig Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Die Möglichkeit, dass der Informant dereinst von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge einvernommen werden könnte, genügt jedenfalls nicht für die Bejahung eines privaten Geheimhaltungsinteresses. Ebenso wenig steht dem Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zum jetzigen Zeitpunkt der Quellenschutz der Medienschaffenden im Sinne von Art. 172 StPO entgegen. Darüber wird gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a StPO zu entscheiden haben.

TPF 2015 66

12. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 1. Juli 2015 (SK.2015.14)

Vermögensvorteil bei Insiderhandel. Art. 161 Ziff. 1 aStGB Für die Bestimmung des durch Insiderhandel erlangten Vermögensvorteils ist der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache massgebend (E. 7.5).

Avantage pécuniaire en cas de délit d'initié. Art. 161 ch. 1 aCP Le calcul de l'avantage pécuniaire obtenu en cas de délit d'initié s'effectue sur la base du cours suivant directement la publication du fait confidentiel (consid. 7.5).

Vantaggio patrimoniale nello sfruttamento della conoscenza di fatti confidenziali (insider trading). Art. 161 n. 1 vCP Per la determinazione del vantaggio patrimoniale ottenuto sfruttando la conoscenza di fatti confidenziali è determinante il primo corso dopo la pubblicazione del fatto confidenziale (consid. 7.5). Zusammenfassung des Sachverhalts:

TPF 2015 66

A. wurde vorgeworfen, als Stiftungsrat der B.-Stiftung Effekten der C. AG, deren Verwaltungsrat er war, im Wissen, dass die Emittentin in Übernahmeverhandlungen mit einer anderen Gesellschaft stand, erworben zu haben. Die B.-Stiftung soll in der Folge mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Übernahme auf den erworbenen Effekten einen Vermögensvorteil von Fr. 57'000.– erzielt haben. Die Anklage stellte dabei auf den Brutto-Buchgewinn bei Handelsschluss am Tag der Veröffentlichung der Insidertatsache ab.

Der Einzelrichter sprach A. wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB schuldig. Er bezifferte den tatbestandsmässigen Vermögensvorteil mit Fr. 56'249.20.

Aus den Erwägungen:

7.5 Der von Art. 161 Ziff. 1 aStGB geforderte Vermögensvorteil (Erfolg) ist auf jeden Fall dann eingetreten, wenn der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Ein späterer Verkauf der Effekten ist irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004 vom 17. November 2004, E. 5.5.4). Massgebend ist der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, in der Regel also der Eröffnungkurs. Ab diesem Zeitpunkt hatten wieder alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen.

Somit hatte die Stiftung aus den inkriminierten Käufen einen kausalen Vermögensvorteil von brutto Fr. 56'566.70. Davon sind die Erwerbsspesen abzuziehen, da es ohne sie nicht ging, in concreto also Fr. 190.25 und Fr. 127.25, total Fr. 317.50. Der tatbestandsmässige Vermögensvorteil beträgt also Fr. 56'249.20.