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TPF 2014 54 • BStGer TPF 2014 54 KI-generiert

Administrative Criminal Investigation Not Appealable

Geschäftsnummer TPF 2014 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that the opening of an administrative criminal investigation does not cause prejudice to the accused and is therefore not appealable. This principle also applies when an accused person's request to terminate the investigation, filed shortly after its commencement, is denied. The court reasoned that neither the opening of the investigation nor the denial of a request for termination constitutes a binding decision that creates, alters, or cancels rights or obligations, and thus the accused suffers no current or concrete disadvantage that would grant them the legal standing to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verwaltungsstrafrecht. Eröffnung der Untersuchung. Beschwerdelegitimation.;;Droit pénal administratif. Ouverture de la procédure. Qualité pour recourir.;;Diritto penale amministrativo. Apertura dell'inchiesta. Legittimazione a ricorrere.;;Verwaltungsstrafrecht. Eröffnung der Untersuchung. Beschwerdelegitimation.

Schlagwörter

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Administrativuntersuchung Beschwerdelegitimation Abschluss der Strafuntersuchung verwaltungsrechtlicher Widerruf Beschluss, keine Einwände zu erheben Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 al. 1 VStrR

Used to declare the appeal inadmissible because the opening of an administrative criminal investigation does not cause prejudice to the accused.

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Volltext

TPF 2014 54

überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11).

3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E 3.1) ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. […]

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12. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement vom 3. Juli 2014 (BV.2014.18)

Verwaltungsstrafrecht. Eröffnung der Untersuchung. Beschwerdelegitimation. Art. 28 Abs. 1 VStrR Die Eröffnung einer Verwaltungsstrafuntersuchung bewirkt auf Seiten der beschuldigten Person keine Beschwer und ist von dieser somit nicht anfechtbar. Dasselbe gilt auch für den Fall der Beschwerde gegen die Abweisung eines kurz nach Eröffnung gestellten Antrags auf Einstellung des Verfahrens (E. 1.3).

Droit pénal administratif. Ouverture de la procédure. Qualité pour recourir. Art. 28 al. 1 DPA L'ouverture d'une procédure pénale administrative ne cause aucune lésion à la personne inculpée et ne peut dès lors faire l'objet d'une plainte de sa part. Il en va de même dans le cas d'une plainte contre le rejet d'une requête en classement de la procédure, interjetée peu de temps après l'ouverture de celle-ci (consid. 1.3).

Diritto penale amministrativo. Apertura dell'inchiesta. Legittimazione a ricorrere. Art. 28 cpv. 1 DPA L'apertura di un'inchiesta penale amministrativa non è impugnabile per difetto di aggravio nella posizione dell'imputato. Lo stesso vale anche nel caso di un

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reclamo contro il rifiuto di una richiesta di desistenza dal procedimento presentata poco dopo l'apertura dell'inchiesta (consid. 1.3). Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements (GS-EFD) informierte A. am 31. Januar 2014, gegen ihn gestützt auf eine Strafanzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung eröffnet zu haben. A. nahm am 25. März 2014 zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung und beantragte, der Anzeige sei keine weitere Folge zu geben. Der untersuchende Beamte des GS-EFD wies diesen Antrag ab. Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Stv. Leiter Rechtsdienst EFD abgewiesen. Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer.

Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.3 Vorliegend gibt die Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation Anlass zu einer genaueren Überprüfung. Zweifelsohne gegeben ist auf Seiten des Beschwerdeführers die formelle Beschwer, ist er doch mit seinen Anträgen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unterlegen. Betreffend die materielle Beschwer bildet die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, die kurz zuvor gegen ihn eröffnete Verwaltungsstrafuntersuchung einzustellen, das ursprüngliche Anfechtungsobjekt. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass gegen die Verfahrenseröffnung der Beschwerdeweg nach VStrR nicht offen steht (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 166). Insbesondere stellt die Verfahrenseröffnung keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, da sie keine Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt bzw. keine Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten beinhaltet (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 63 und die dort angegeben Hinweise). Die blosse Eröffnung einer Verwaltungsstrafuntersuchung bewirkt auf Seiten der beschuldigten Person somit keine Beschwer, welche zur beschwerdeweisen Anfechtung der Verfahrenseröffnung notwendig wäre. Dieselben Überlegungen haben denn auch den Gesetzgeber dazu bewogen, die Anfechtbarkeit der Untersuchung eines Strafverfahrens im Rahmen der StPO – unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme –

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auszuschliessen (vgl. Art. 300 Abs. 2, Art. 309 Abs. 3 StPO). Ausdrücklich ausgeschlossen ist im Anwendungsbereich der StPO die Beschwerde zudem gegen weitere, auf die Fortsetzung des Verfahrens gerichtete Handlungen wie die Wiederanhandnahme (Art. 315 Abs. 2 StPO) und die Anklageerhebung (Art. 324 Abs. 2 StPO; vgl. zur ganzen Thematik das Urteil des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.3).

Dieselbe Überlegung muss auch gelten für den Fall, in welchem der von der beschuldigten Person in zeitlicher Hinsicht kurz nach Kenntnisnahme der Verfahrenseröffnung gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens von der Verwaltungsstrafbehörde abgewiesen wird und diese die eingeleitete Untersuchung weiterführt. Eine Beschwerde der beschuldigten Person gegen eine solche Abweisung kommt praktisch einer direkten (unzulässigen) Anfechtung der Verfahrenseröffnung gleich. Auch in einer solchen Situation erleidet die beschuldigte Person keinerlei aktuellen und konkreten Nachteil, welcher die zur Beschwerdeführung notwendige materielle Beschwer und damit die Legitimation zu begründen vermöchte (vgl. auch in Bezug auf die StPO die Urteile des Bundesgerichts 1B_657/2012 vom 8. März 2013, E. 2.3.3; 1B_209/2011 vom 6. September 2011, E. 2; wobei im ersten Fall die Verweigerung einer Sistierung angefochten wurde).

1.4 Auf Grund des vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde notwendige Legitimation aufweist. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.