Provisional Seizure Lifted Upon Enforcement Seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a seizure of assets to secure a compensatory claim must be lifted if those assets are subsequently seized for the enforcement of that same claim. The court reasoned that the initial seizure serves only as a provisional measure to ensure the claim can be enforced, and once the enforcement proceedings have begun and assets are seized within those proceedings, the provisional seizure has fulfilled its purpose and must be terminated to allow the enforcement process to proceed.
Legislator-Regeste
AmtlichErsatzforderungsbeschlagnahme.;;Séquestre de la créance compensatrice.;;Sequestro a scopo di risarcimento equivalente.;;Ersatzforderungsbeschlagnahme.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to state that the seizure must be lifted when assets seized to secure a compensatory claim are seized in enforcement proceedings to enforce that claim.
Volltext
TPF 2014 49
das Selbstverschulden des Getäuschten höher zu gewichten. Dies betrifft aber in dieser Form professionelle und in der Regel anonyme Anlagevehikel. Das Argument blendet vorliegend aus, dass B. in einem sehr persönlichen und langjährigen Vertrauensverhältnis, vielleicht sogar in einem Abhängigkeitsverhältnis, zu A. stand, und ihn aufgrund seiner Selbstbeschreibungen und Selbstdarstellungen für einen erfolgreichen und vermögenden Geschäftsmann hielt und halten durfte. Sie zählte offensichtlich auch auf seine Loyalität und Integrität, zumal sie ihm auch gesagt hatte, dass sie bei ihrer Geschäftsbank auf ihrem Anlageportefeuille grosse Verluste erlitten hatte. Sie wünschte sich daher Hilfe von A., bei einer wertvermehrenden und sicheren Anlage ihres Alterskapitals. Das Verhalten von B. lässt insgesamt das betrügerische Verhalten von A. keineswegs in den Hintergrund treten. Das Argument der zu hohen Gewinne vermag daher in diesem Sachzusammenhang die Arglist nicht auszuräumen. […]
TPF 2014 49
10. Auszug aus dem Beschluss der Strafkammer vom 5. Juni 2014 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. (SN.2014.9)
Ersatzforderungsbeschlagnahme.
Art. 71 Abs. 3 StGB Werden die zur Sicherung einer Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung dieser Forderung gepfändet, so ist die Beschlagnahme aufzuheben (E. 2–3).
Séquestre de la créance compensatrice. Art. 71 al. 3 CP Si les valeurs patrimoniales séquestrées en vue de l’exécution d’une créance compensatrice font l’objet d’une saisie dans le cadre d’une procédure d’exécution forcée visant l’exécution de ladite créance, le séquestre doit être levé (consid. 2–3).
TPF 2014 49
Sequestro a scopo di risarcimento equivalente.
Art. 71 cpv. 3 CP Se i valori patrimoniali sequestrati a garanzia di un risarcimento equivalente vengono pignorati nella procedura esecutiva volta a ottenere soddisfazione di quello stesso risarcimento, il sequestro penale va levato (consid. 2–3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Entscheid vom 27. Juli 2010 (SK.2010.12) verurteilte die Strafkammer
A. wegen Betäubungsmitteldelikten und erkannte auf eine Ersatzforderung von Fr. 2,3 Mio. zu Gunsten der Eidgenossenschaft, zu deren Durchsetzung Grundstücke und Bankguthaben von A. beschlagnahmt worden waren. Nachdem die Bundesanwaltschaft die Betreibung gegen A. eingeleitet und das Betreibungsamt einen Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte gepfändet hatte, hob die Strafkammer die Beschlagnahme vollumfänglich auf.
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn das Deliktsgut nicht mehr vorhanden ist. Die Ersatzforderung wird nicht auf strafprozessualem Weg, sondern mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung realisiert. Um sicherzustellen, dass sie sich durchsetzen lässt, kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Diese Kompetenz hat auch das Sachgericht (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 71 N. 3). Diese präservative Massnahme hat bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bestehen zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2009, E. 1.4.2).
Betrifft die Beschlagnahme eine Liegenschaft, so merkt das Grundbuchamt eine Grundbuchsperre an (Art. 56 lit. d GBV). Fällt eine auf öffentlichem Recht beruhende Anmerkung dahin, so veranlasst die zuständige Behörde die Löschung (Art. 962 Abs. 2 ZGB).
TPF 2014 51
Über die Aufhebung einer Grundbuchsperre oder einer Beschlagnahme von Bankvermögen hat die Strafkammer zu entscheiden, nachdem sie von ihr angeordnet wurde (Art. 267 Abs. 1 StPO).
2. Im vorliegenden Fall hat die Eidgenossenschaft die Betreibung eingeleitet und sind für die Stockwerkeinheiten der betroffenen Liegenschaft und für die Miteigentumsanteile an solchen Verfügungsbeschränkungen errichtet worden. Diese gehen den strafprozessualen Massnahmen zeitlich und damit hierarchisch nach. Die Ersteren können daher aufgehoben werden, ohne dass die Zwangsvollstreckung durch den Grundeigentümer durchkreuzt zu werden vermöchte. Sie müssen freilich auch aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt die Liegenschaftsanteile verwerten kann. Der Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen die betreibungsrechtliche Pfändung braucht nicht abgewartet zu werden; denn das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG).
Nach dem Gesagten ist die in Ziff. I/2 lit. b des Entscheids vom 27. Juli 2010 ausgesprochene Verfügungsbeschränkung aufzuheben.
3. Nachdem das Betreibungsamt eine Pfändung hinsichtlich der bei der Bank B. beschlagnahmten Bankkonti, Depots und Schrankfach vorgenommen hat, kann auch die strafrichterliche Sperre, entsprechend Ziff I/2 lit. a des Entscheids vom 27. Juli 2010, aufgehoben werden. Die Gründe, weshalb das Betreibungsamt fünf Konti nicht in die Pfändung einbezogen hat, sind für das Gericht nicht von Bedeutung; denn die strafprozessuale Massnahme hat ihren Zweck (E. 1) erfüllt.
TPF 2014 51
11. Auszug aus der Verfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 6. Juni 2014 in Sachen Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement gegen A. (SK.2014.7)
Bedingter Vollzug der Umwandlungsstrafe.
Art. 10 Abs. 2 VStrR
Für die Umwandlungsstrafe nach Verwaltungsstrafrecht kommt der bedingte Vollzug in Frage (E. 3.1–3.2).