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TPF 2014 24 • BStGer TPF 2014 24 KI-generiert

Jurisdiction Conflict Post-Penal Order: Appellate Chamber Declines Review

Geschäftsnummer TPF 2014 24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where a prosecutor's office issued a penal order which was contested, and the competent court then returned the case for clarification of jurisdiction, leading to a conflict of jurisdiction between cantons, the appellate chamber declined to rule on the matter. The court reasoned that the phrase "before the indictment" in the relevant statute refers only to the initial indictment, not subsequent procedural steps, and that allowing a change in jurisdiction at such a late stage would undermine the efficiency and speed of proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gerichtsstandskonflikt; Anklageerhebung.;;Conflit de fors; mise en accusation.;;Conflitto in materia di foro; promozione dell'accusa.;;Gerichtsstandskonflikt; Anklageerhebung.

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt prozessleitende Verfügungen Kollisionsregel Anklage Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Streitiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

TPF 2014 24

TPF 2014 24

5. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Basel-Stadt gegen Kanton Basel-Landschaft und Kanton Wallis vom 25. Februar 2014 (BG.2013.25)

Gerichtsstandskonflikt; Anklageerhebung. Art. 40 Abs. 2 StPO Unter der in Art. 40 Abs. 2 StPO enthaltenen Formulierung «vor der Anklageerhebung» kann nur die erstmalige Anklageerhebung verstanden werden (E. 1.3 und 1.4).

Conflit de fors; mise en accusation.

Art. 40 al. 2 CPP Par la formulation «avant la mise en accusation» figurant à l'art. 40 al. 2 CPP, il ne peut être compris que la mise en accusation initiale (consid. 1.3 et 1.4).

Conflitto in materia di foro; promozione dell'accusa. Art. 40 cpv. 2 CPP La nozione di «promozione dell'accusa» contenuta nell'art. 40 cpv. 2 CPP può riferirsi soltanto ad una sua eventuale prima promozione (consid. 1.3 e 1.4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (StA BS) führte eine Strafuntersuchung gegen A. Nach deren Abschluss erliess die StA BS einen Strafbefehl wegen unrechtmässiger Aneignung, wogegen A. Einsprache erhob. Die StA BS hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen samt Verfahrensakten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das Strafgericht Basel- Stadt. Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies das Strafgericht Basel- Stadt das Verfahren zwecks Klärung des Gerichtsstandes an die StA BS zurück. Es folgte ein Meinungsaustausch gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO mit den Kantonen Basel-Landschaft und Wallis. Hierauf beantragte die StA BS mittels Gesuch, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-

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Landschaft, eventualiter diejenigen des Kantons Wallis seien für die Strafverfolgung als zuständig zu erklären.

Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.3 Vor Inkrafttreten der StPO war das Vorgehen bei einem zwischen den Kantonen streitigen Gerichtsstand nur sehr summarisch in Artikel 345 StGB und Artikel 264 BStP geregelt. Gemäss der Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts sollten diese Regeln im Abschnitt «Gerichtsstandsverfahren» (Art. 39–42 StPO) zusammengeführt und mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis im Lichte der bisherigen Rechtsprechung präzisiert werden (Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006

S. 1143). In diesem Sinne kann die Formulierung «vor der Anklageerhebung» nichts anderes sein als die Präzisierung der Rechtsprechung, wonach eine Änderung des Gerichtsstandes kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung – aus Effizienzgründen und gestützt auf das Beschleunigungsgebot – grundsätzlich nicht mehr möglich ist (BGE 94 IV 44 S. 47; 133 IV 235 E. 7.1 [betreffend sachliche Zuständigkeit]) bzw. ein Kanton den Gerichtsstand konkludent anerkennt, falls er verhältnismässig lange Ermittlungen vornimmt, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären (BGE 119 IV

102 E. 4b; 88 IV 42 S. 44; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2006.13, BG.2006.14 und BG.2006.15, alle vom 21. August 2006, E. 4.1).

1.4 Unter der Formulierung «vor der Anklageerhebung» kann nur die erstmalige Anklageerhebung verstanden werden, eine Folgerung, die sich gestützt auf den Sinn und Zweck des Vorbehalts – Verfahrenseffizienz und Beschleunigung – offensichtlich aufdrängt. Die alternative Auslegung, wonach wegen dem Vorbehalt «vor der Anklageerhebung» die Anrufung der Beschwerdekammer nur bei Rechtshängigkeit beim Gericht nicht möglich sein soll, würde der Bestimmung ihren Sinn rauben.