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TPF 2010 20 • BStGer TPF 2010 20 KI-generiert

Sentencing Reduction for Drug Transporter

Geschäftsnummer TPF 2010 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted of importing approximately 1.6 kg of cocaine into Switzerland. The court considered that his role as a mere transporter, rather than a participant in the actual drug trade, warranted a reduction in sentence. The court reasoned that while the quantity and purity of the drugs are relevant, the primary factor in sentencing is the offender's culpability, and the defendant's involvement was limited to a single transport for a promised payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafzumessung bei Drogentransport.;;Fixation de la peine en matière de transport de stupéfiants.;;Commisurazione della pena in caso di trasporto di stupefacenti.;;Strafzumessung bei Drogentransport.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Durchlieferung Herabsetzung der Busse Strafminderung Beschränkungen unterliegende Stoffe Schlepperei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG

This provision was used to find the defendant guilty of a qualified violation of the Narcotics Act, specifically concerning the import of drugs.

Art. 47 StGB

This provision was used as a basis for considering mitigating factors in sentencing, specifically that the defendant acted only as a transporter.

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Volltext

TPF 2010 20

TPF 2010 20

5. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 24. September 2009 (SK.2009.2)

Strafzumessung bei Drogentransport. Art. 47 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG Die Teilnahme am Drogenhandel bloss als Transporteur ist im Verhältnis zur Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag strafmindernd zu berücksichtigen (E. 3.4.1).

Fixation de la peine en matière de transport de stupéfiants. Art. 47 CP, art. 19 ch. 1 al. 3 et ch. 2 let. a LStup La participation à un trafic de stupéfiants comme simple transporteur doit être prise en considération comme élément atténuant de la peine par rapport à la participation au commerce de stupéfiants proprement dit (consid. 3.4.1).

Commisurazione della pena in caso di trasporto di stupefacenti. Art. 47 CP, art. 19 n. 1 cpv. 3 e n. 2 lett. a LStup La partecipazione al traffico di stupefacenti in qualità di semplice trasportatore deve essere considerata quale fattore mitigante se rapportata alla partecipazione allo smercio in quanto tale dello stupefacente (consid. 3.4.1).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. führte mit seinem Personenwagen rund 1,6 kg in den Niederlanden erworbenes Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgehalts in die Schweiz ein, wo er es – ohne letztlich den hierfür versprochenen Lohn zu erhalten einem Abnehmer übergab.

Die Strafkammer sprach A. wegen dieser Drogeneinfuhr der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig.

Urteil des Bundesgerichts 6B_39/2010 vom 10. Juni 2010: Die Beschwerde wurde in einem anderen Urteilspunkt gutgeheissen.

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Aus den Erwägungen:

3.4

3.4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte die nicht unerhebliche Menge von rund 1,6 kg Kokaingemisch einführte, die für den inländischen Handel und somit für eine grosse Zahl von Endabnehmern bestimmt war. Dem Umstand, dass die exakte Menge und der Reinhaltsgehalt des eingeführten Kokaingemisches nicht verbindlich festgestellt und lediglich geschätzt werden konnten (E. 2.1.4 a, b), kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu: Zwar wird die allgemeine Gesundheit als geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG um so mehr beeinträchtigt, je grösser die Menge und je höher der Reinhaltsgrad des Drogengemisches ist, das eingeführt wurde, jedoch sind Drogenmenge und -qualität für sich nicht das vorrangige Kriterium bei der Strafzumessung. Denn die Strafe ist nicht allein nach der Gefährlichkeit der Droge, sondern in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, das sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der Straftat bezieht (BGE 132 IV

132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). Der genauen Betäubungsmittelmenge und deren Reinhaltsgehalt kommen umso weniger Bedeutung zu, je deutlicher der Mengengrenzwert des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG von 18 g Kokain überschritten ist. Letzterer ist vorliegend trotz der teilweise schlechten Qualität um ein vielfaches überschritten (E. 2.1.4). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich lediglich als Transporteur verantworten muss, also nur auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt als die Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Über die Beweggründe des Angeklagten wurde im Vorverfahren kaum Konkretes ermittelt, ausgenommen der Tatsache, dass der Transport mit rund Fr. 4’000.– (Fr. 2’500.– pro kg) entlöhnt werden sollte. In der Hauptverhandlung äusserte sich der Angeklagte dahingehend, dass er selbst nicht genau wisse, warum er den Transport durchgeführt habe, letztlich aber wohl die Aussicht auf Geld ausschlaggebend war. Er hätte Fr. 5’000.– erhalten sollen. Der Umstand, dass er dem Lieferanten eine Summe von € 15’000.– aus Mitteln einer ihm zuzurechnenden ausländischen Firma anzahlte, um den Transport durchführen zu können, belegt ein pekuniäres und damit verwerfliches Tatmotiv. Andererseits hat der Angeklagte wegen der teils schlechten Drogenqualität vom Abnehmer nur Fr. 14’000.– erhalten, wovon ihm nur die Hälfte zustand, so dass sich der Drogentransport für ihn letztlich als Negativgeschäft entpuppte. Dem Angeklagten ist zu Gute zu halten, dass er nur einen einzigen Transport

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durchgeführt hat und aufgrund seines eigenen Entschlusses vom Tatumfeld Abstand genommen hat. Diese handlungsbezogenen Aspekte haben ein mehr als geringfügiges, jedoch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für Tatformen des illegalen Drogenhandels relativ leichtes Gewicht.

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6. Extrait de l’arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause Banque A. contre Ministère public de la Confédération du 28 septembre 2009 (BB.2009.14)

Séquestre aux fins de confiscation. Art. 70 al. 2 CP, art. 65 PPF (art. 263 al. 1 let. d CPP) La banque qui rend vraisemblable l’existence d’un droit de gage en sa faveur sur des valeurs objet d’une mesure de séquestre a qualité pour se plaindre de ladite mesure (consid. 1.3). La question de la bonne foi du tiers qui allègue l’exception de l’art. 70 al. 2 CP (en l’espèce contreprestation adéquate) pour requérir la levée immédiate du séquestre relève du juge du fond, à moins qu’il apparaisse indubitable (“offensichtlich”, “eindeutig”), au stade de l’instruction déjà, que les fonds saisis ne pourront jamais être confisqués selon l’art. 70 al. 1 CP. Condition non remplie en l’espèce (consid. 2).

Einziehungsbeschlagnahme. Art. 70 Abs. 2 StGB, Art. 65 BStP (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) Die Bank, welche ein Pfandrecht an beschlagnahmten Vermögenswerten glaubhaft macht, ist zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme legitimiert (E. 1.3). Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB berufenden Dritten (vorliegend gleichwertige Gegenleistung) und damit der sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme liegt beim Sachrichter, solange bereits im Untersuchungsstadium nicht offensichtlich ist bzw. nicht eindeutig feststeht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht eingezogen werden können. Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt (E. 2).