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TPF 2009 1 • BStGer TPF 2009 1 KI-generiert

Company's Right to Seal Documents Against Unilateral Inspection by Prosecution

Geschäftsnummer TPF 2009 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal investigation, a company submitted an internal report to the prosecuting authority. The authority then requested the court to unseal and review the documents. The court held that a party asked to provide documents has the right to object to their search and to affix their own seal before handing them over, preventing the prosecuting authority from unilaterally breaking the seal, even for identification purposes, as this would undermine the purpose of the seal.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 3 BStP, Art. 69 al. 3 PPF, Art. 69 cpv. 3 PP, Art. 69 BStP; Company's Right to Seal Documents Against Unilateral Inspection by Prosecution: The authority then requested the court to unseal and review the documents. The court held that a party asked to provide documents has the right to object to their search and to affix their own seal before handing them over, preventing the prosecuting authority from unilaterally breaking the seal, even for identification purposes, as this would undermine the purpose of the seal.

Schlagwörter

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Kontrollrecht Strafverfolgung Recht auf Zugang zu Dokumenten Siegelbruch Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Grundsatz der Dokumentenstrenge Durchsuchung von Papieren; Einsprache; Siegel.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 3 BStP
This provision is cited as the legal basis for the decision that a person is entitled to object to the search of papers and to apply their own seal before handing them over, and that law enforcement authorities should not break such seals themselves.
Art. 69 al. 3 PPF
Art. 69 al. 3 PPF La personne requise par l'autorité de poursuite pénale de remettre des papiers est en droit de s'opposer à la perquisition et d’apposer ses propres scellés sur les papiers avant de les remettre (consid.
Art. 69 cpv. 3 PP
Art. 69 cpv. 3 PP La persona invitata dall’autorità inquirente a consegnare le carte è legittimata ad opporsi alla perquisizione e ad apporre i propri sigilli prima della consegna (consid.
Art. 69 BStP
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 69 BStP (z.B.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 3 BStP

This provision is cited as the legal basis for the decision that a person is entitled to object to the search of papers and to apply their own seal before handing them over, and that law enforcement authorities should not break such seals themselves.

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Volltext

TPF 2009 1

1. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. AG vom 10. September 2008 (BE.2008.8)

Durchsuchung von Papieren; Einsprache; Siegel. Art. 69 Abs. 3 BStP Die durch die Strafverfolgungsbehörde zur Herausgabe von Papieren aufgeforderte Person ist berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben und vor deren Herausgabe ihr eigenes Siegel anzubringen (E. 1.5).

Perquisition de papiers; opposition; scellés. Art. 69 al. 3 PPF La personne requise par l'autorité de poursuite pénale de remettre des papiers est en droit de s'opposer à la perquisition et d’apposer ses propres scellés sur les papiers avant de les remettre (consid. 1.5).

Perquisizione di carte; opposizione; sigilli. Art. 69 cpv. 3 PP La persona invitata dall’autorità inquirente a consegnare le carte è legittimata ad opporsi alla perquisizione e ad apporre i propri sigilli prima della consegna (consid. 1.5).

Urteil des Bundesgerichts 1B_267/2008 vom 5. Februar 2009: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen eines gegen B. und C. wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Abs. 1 und 2 StGB geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens reichte die A. AG auf entsprechende Editionsaufforderung hin der Bundesanwaltschaft (BA) einen internen Ermittlungsbericht mitsamt Beilagen in versiegelter Form ein. Mit Gesuch vom 19. Juni 2008 gelangte die BA an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung dieser Unterlagen.

Die I. Beschwerdkammer hiess das Gesuch gut und ermächtigte die BA, die Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

Aus den Erwägungen:

1.5 (…) Grundsätzliche Überlegungen drängen sich zu den rechtlichen Ausführungen der Gesuchstellerin zur Frage der Zulässigkeit von „Privatsiegeln“ auf. Diese führte aus, dass die Unterlagen korrekterweise nicht versiegelt eingereicht wurden und – mit Hinweis auf die einschlägige Praxis insbesondere in Rechtshilfeverfahren – dass die faktische Versiegelung nur Aufgabe der Instanz sein könne, an die ein Siegelungsgesuch gerichtet werde. Das lose Einreichen der Unterlagen entspreche dem üblichen Vorgehen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 69 BStP (z.B. BGE 127 II 156) stehe es dem Inhaber der Dokumente nicht zu, diese bereits versiegelt einzureichen. Wären die Unterlagen versiegelt in einem Umschlag eingereicht worden, hätte dieser geöffnet werden können, um sie zu individualisieren.

Die Praxis des Bundesgerichts in Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist vorliegend nicht zu kommentieren. Die gerade gegen den von der Gesuchsgegnerin angeführten BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 156 vorgebrachte Kritik, wonach unklar sei, warum der Dateninhaber nicht sein eigenes Siegel anbringen dürfe, wenn dieses doch bezwecke, der Behörde den Zugang zu den Informationen zu verwehren, bis der Richter entschieden habe (vgl. POPP, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2000/2001, ZBJV 2004,

S. 145 ff., 150), ist aber gerade im Bundesstrafverfahren, wo die Unterlagen

– anders als im Bereich der Rechtshilfe – direkt der ermittelnden Behörde herauszugeben sind, ernsthaft zu bedenken. Einer betroffenen Partei kann es nicht zugemutet werden, Unterlagen, gegen deren Durchsuchung sie im eigenen Namen Einsprache erhebt (diesbezüglich anders lag der Fall im Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008), den Strafverfolgungsbehörden offen einzureichen. Sofern die betroffene Person die Unterlagen selber versiegelt und anschliessend den Strafverfolgungsbehörden auf dem Postweg einreicht, dürfen diese das privat angebrachte Siegel nicht eigenmächtig brechen – auch nicht zur Individualisierung der eingereichten Unterlagen. Die Siegelung soll eine Durchsuchung selbst dann einstweilen verhindern, wenn die Sicherstellung vor Ort erfolgt.