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TPF 2008 42 • BStGer TPF 2008 42 KI-generiert

Real-time Surveillance of Unread Emails vs. Opened Emails

Geschäftsnummer TPF 2008 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal investigation, authorities ordered the disclosure of an email account's content. The court held that emails already opened by the recipient are no longer protected by telecommunications secrecy and thus do not require authorization for seizure. However, the retrieval of unread emails was deemed a real-time surveillance requiring authorization, as these emails are still in transit and subject to telecommunications secrecy.

Legislator-Regeste

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Art. 24 lit. a VÜPF, Art. 24 let. a OSCPT, Art. 24 lett. a OSCPT; Real-time Surveillance of Unread Emails vs. Opened Emails: The court held that emails already opened by the recipient are no longer protected by telecommunications secrecy and thus do not require authorization for seizure. However, the retrieval of unread emails was deemed a real-time surveillance requiring authorization, as these emails are still in transit and subject to telecommunications secrecy.

Schlagwörter

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Strafuntersuchung Aktenübermittlung Überwachungsmaterial Beschlagnahme elektronischer Daten Reihenfolge der Pfändung Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 lit. a VÜPF

This provision was used to grant authorization for the real-time surveillance of unread email messages.

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Volltext

nach dem 1. Juni 2007 keine Entschädigung bezüglich der geltend gemachten Anwaltskosten zu.

TPF 2008 42

10. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A., B. und C. vom 11. April 2008 (TK.2008.45)

Internetüberwachung. Art. 24 lit. a VÜPF Eine in einem E-Mailkonto noch zwischengespeicherte, aber bereits geöffnete E-Mail fällt nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis. Die Erhebung einer nicht abgerufenen E-Mail ist dagegen als genehmigungspflichtige Echtzeitüberwachung zu würdigen.

Surveillance d'Internet. Art. 24 let. a OSCPT Le courrier électronique sauvegardé temporairement sur un compte E-mail, mais déjà ouvert, ne tombe plus sous le secret des télécommunications. En revanche, le prélèvement d'un courrier électronique non consulté doit être considéré comme une surveillance en temps réel sujette à autorisation.

Sorveglianza della corrispondenza via Internet. Art. 24 lett. a OSCPT Una e-mail che si trova ancora nella memoria intermedia di un conto di posta elettronica ma che è già stata aperta non è più coperta dal segreto delle telecomunicazioni. Il rilevamento di una e-mail non consultata è invece da considerarsi come una sorveglianza in tempo reale soggetta ad autorizzazione.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und C. ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe des Inhalts eines

von B. benutzten E-Mailkontos per 8. April 2008 sowie per 3. April 2008 an. Sie ersuchte daraufhin den Präsidenten der I. Beschwerdekammer um Genehmigung der angeordneten Massnahme.

Der Präsident der I. Beschwerdekammer genehmigte die angeordnete Herausgabe des Inhalts des E-Mailkontos, soweit dadurch noch ungeöffnete E-Mailnachrichten betroffen waren, im Sinne einer Echtzeitüberwachung gemäss Art. 24 lit. a VÜPF. Mangels Genehmigungserfordernis bzw. Anwendbarkeit des BÜPF trat er nicht auf das Gesuch um Genehmigung der angeordneten Herausgabe weiterer Inhalte des E-Mailkontos ein.

Aus den Erwägungen:

Der Vorgang der Übermittlung einer E-Mail ist als Gesamtvorgang zu erachten. Die durch den Anbieter lediglich zwischengespeicherten E-Mails unterliegen weiterhin dem Fernmeldegeheimnis und sind daher in Anwendung der Bestimmungen des BÜPF und der VÜPF zu erheben (DONATSCH/ SCHMID, Der Zugriff auf E-Mails im Strafverfahren – Überwachung (BÜPF) oder Beschlagnahme?, in Schwarzenegger/Arter/Jörg, Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 159). Die Übermittlung der E-Mail endet jedoch, sobald der Empfänger diese geöffnet hat, so dass abgesehen von den ungeöffneten eingegangenen E-Mails die Daten in einem E-Mail Account (d.h. in einer Mailbox) nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Das BÜPF findet keine Anwendung auf Daten in einem E-Mail-Konto, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Soweit, das vorliegende Genehmigungsersuchen die Herausgabe anderer als nicht geöffneter E-Mails beinhaltet, ist darauf mangels Genehmigungserfordernis nach bzw. Anwendbarkeit des BÜPF nicht einzutreten. Ungeöffnete E-Mails haben demgegenüber als noch nicht zugestellt zu gelten und werden deshalb auf dem Weg zwischen Absender und Empfänger abgefangen (HANSJAKOB, BÜPF/ VÜPF Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2006, Vorbemerkungen zum BÜPF N. 20 m.w.H.). Die Erhebung nicht abgerufener E-Mails bei einer Anbieterin ist daher stets als Echtzeitüberwachung zu würdigen (vgl. zum Ganzen JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, Die Mailbox – Ziel oder Weg?, ZStrR 125/2007 S.

173 f).