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TPF 2006 271 • BStGer TPF 2006 271 KI-generiert

Jurisdiction over Pretrial Detention Release Request

Geschäftsnummer TPF 2006 271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a request for release from pretrial detention, the court found that the federal investigating judge, not the cantonal detention judge, has jurisdiction to decide such requests when detention is ordered by the federal prosecutor. The court determined that the federal prosecutor must forward the request to the federal investigating judge for a decision, and the cantonal judge lacked jurisdiction to rule on it. Although the appeal was dismissed on the merits, the court noted a violation of the right to be tried without undue delay due to the extended duration of the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

"Zuständigkeit zur Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches; anwendbares Recht.";;"Compétence pour examiner une requête de mise en liberté; droit applicable.";;"Competenza per giudicare una domanda di scarcerazione; diritto applicabile.";;"Zuständigkeit zur Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches; anwendbares Recht."

Schlagwörter

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Haftentlassung Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Anrechnung der Untersuchungshaft Aufsichtszuständigkeit Sistierung des Verfahrens richterliches Ermessen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 118 BStP
Art. 118 BStP), ohne dass davon zwingend neue Erkenntnisse zu erwarten sind.
Art. 52 Abs. 2 BStP
Determines the competent authority for deciding on a request for release from detention when detention was ordered by the Federal Prosecutor.
Art. 52 Abs. 1 BStP
Establishes the right to file a request for release from detention.
Art. 47 Abs. 2 BStP
Specifies the procedure for transferring a detainee to the competent authority for detention review, including when the Federal Prosecutor initiates detention.
Art. 52 al. 2 PPF
Art. 52 al. 2 PPF C'est le juge d'instruction fédéral qui est compétent pour connaître d'une requête de mise en liberté (art.
Art. 52 al. 1 PPF
2 PPF C'est le juge d'instruction fédéral qui est compétent pour connaître d'une requête de mise en liberté (art. 52 al. 1 PPF) relative à une détention ordonnée
Art. 47 al. 2 PPF
2 PPF), et non le juge de l'arrestation cantonal selon l'art. 47 al. 2 PPF.
Art. 52 cpv. 2 PP
Art. 52 cpv. 2 PP Per giudicare una domanda di scarcerazione (art.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 52 Abs. 2 BStP

Determines the competent authority for deciding on a request for release from detention when detention was ordered by the Federal Prosecutor.

Art. 52 Abs. 1 BStP

Establishes the right to file a request for release from detention.

Art. 47 Abs. 2 BStP

Specifies the procedure for transferring a detainee to the competent authority for detention review, including when the Federal Prosecutor initiates detention.

Art. 47 Abs. 3 und 4 BStP

Sets the timeframe and requirements for the detention review decision.

Art. 47 Abs. 5 BStP

Mandates informing the detained person of their right to file a request for release from detention.

Art. 45 Ziff. 1 BStP

Grants the Federal Prosecutor the authority to order detention before the initiation of the preliminary investigation.

Art. 9 Abs. 1 lit. a und b BÜPF

Defines the types of offenses for which individuals listed as suspects in a surveillance order are excluded from the general approval for using incidental findings.

Art. 9 Abs. 2 BÜPF

Governs the requirement to seek consent for the use of incidental findings for individuals not listed as suspects in a surveillance order.

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Volltext

TPF 2006 271

(Art. 102 Abs. 1 und 119 Abs. 1 BStP) – nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch, ohne dass sich dies direkt auf das Beweisergebnis auswirkt. Zudem werden bestimmte Ermittlungshandlungen der Bundesanwaltschaft – wie etwa die Einvernahme des Beschuldigten – in der Voruntersuchung wiederholt (vgl. Art. 118 BStP), ohne dass davon zwingend neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Verfahrensdauer ist für sich allein mithin kein Kriterium bezüglich des Konkretisierungsgrades des Tatverdachts, sondern ist vielmehr in Beziehung zu den bereits vorgenommenen und den noch (soweit absehbar) vorzunehmenden Ermittlungsbzw. Untersuchungshandlungen (vgl. Art. 101 Abs. 2 und 113 BStP) zu setzen. Es wäre daher überspannt, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium des gleichen oder eines vorangegangenen Verfahrensabschnitts verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Allenfalls kann in einer langen Verfahrensdauer aber ein Verstoss gegen das strafprozessuale Beschleunigungsgebot liegen. Dies kann eine Aufhebung der Zwangsmassnahme zur Folge haben (vgl. TPF BH.2005.30 vom 21. Oktober 2005 E. 5).

TPF 2006 271

73. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Haftgericht III Bern-Mittelland vom 3. August 2006 (BH.2006.18)

Zuständigkeit zur Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches; anwendbares Recht. Art. 52 Abs. 2 BStP Zur Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches (Art. 52 Abs. 1 BStP) bei einer vom Bundesanwalt angeordneten Haft ist der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig (Art. 52 Abs. 2 BStP), nicht der kantonale Haftrichter gemäss Art. 47 Abs. 2 BStP. Anwendbar sind die Bestimmungen der BStP (E. 2.1–2.2).

Compétence pour examiner une requête de mise en liberté; droit applicable. Art. 52 al. 2 PPF C'est le juge d'instruction fédéral qui est compétent pour connaître d'une requête de mise en liberté (art. 52 al. 1 PPF) relative à une détention ordonnée

TPF 2006 271

par le Ministère public fédéral (art. 52 al. 2 PPF), et non le juge de l'arrestation cantonal selon l'art. 47 al. 2 PPF. Les dispositions de la PPF sont applicables (consid. 2.1–2.2).

Competenza per giudicare una domanda di scarcerazione; diritto applicabile. Art. 52 cpv. 2 PP Per giudicare una domanda di scarcerazione (art. 52 cpv. 1 PP) nel caso di un arresto ordinato dal procuratore generale è competente il giudice istruttore federale (art. 52 cpv. 2 PP), non il giudice dell’arresto cantonale secondo l’art. 47 cpv. 2 PP. Sono applicabili le disposizioni della PP (consid. 2.1–2.2).

Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2006 vom 31. August 2006: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es wurde jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Strafverfahren gegen A. und Mitbeteiligte wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation, reichte A. am 3. April 2006 bei der Bundesanwaltschaft (BA) ein erstes Haftentlassungsgesuch ein. Die BA leitete dieses mit ihrem ablehnenden Antrag am 5. April 2006 an das Haftgericht III Bern- Mittelland weiter. Das Haftgericht III Bern-Mittelland wies das Gesuch mit

Entscheid vom 19. April 2006 ab. Am 29. Juni 2006 gelangte A. erneut an die BA und verlangte, er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die BA übermittelte das Gesuch mit ihrem abschlägigen Begehren am 3. Juli 2006 dem Haftgericht III Bern-Mittelland. Am 12. Juli 2006 entschied wiederum das Haftgericht III Bern-Mittelland, das Haftentlassungsgesuch von A. werde abgewiesen.

Die Beschwerdekammer stellte die Nichtigkeit des Entscheides des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 12. Juli 2006 fest und erkannte, dass das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2006 zuständigkeitshalber dem eidgenössischen Untersuchungsrichter vorzulegen ist.

TPF 2006 271

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Nach Massgabe von Art. 47 Abs. 1 BStP wird der verhaftete Beschuldigte unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat – vor Einleitung der Voruntersuchung ist hierzu unter anderem der Bundesanwalt berechtigt (Art. 45 Ziff. 1 BStP) – zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen. Besteht nach wie vor ein Haftgrund, so veranlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an die für die Haftprüfung zuständige kantonale Gerichtsbehörde oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter und stellt Antrag auf Bestätigung der Haft (Art. 47 Abs. 2 BStP).

Die Möglichkeit, im Rahmen des Bundesstrafprozesses eine kantonale Gerichtsbehörde anzurufen, stellt eine Ausnahme dar. Diese Ausnahmeregelung wurde erst mit Änderung vom 22. Dezember 1998 (AS 2001 3308) in die BStP eingeführt und am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Mit Schaffung dieser Haftprüfungsmöglichkeit durch einen kantonalen Richter wollte der Gesetzgeber die rasche Zuführung garantieren (BBl 1998 1555). Dies erscheint insbesondere auch mit Blick auf den Umstand sinnvoll, als die richterliche Behörde nach Anhörung des Beschuldigten innert 48 Stunden seit der Zuführung schriftlich und mit kurzer Begründung über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat (Art. 47 Abs. 3 und 4 BStP).

Damit dem Haftprüfungsverfahren dennoch eine gewisse Einheitlichkeit zukommt, hat auch der kantonale Haftprüfungsrichter die Bestimmungen des Bundesstrafprozesses anzuwenden (vgl. BBl 1998 1554). Dies ist umso mehr geboten, als dass die kantonalen Strafprozessordnungen im Vergleich zum Bundesstrafprozessrecht weitere Haftgründe – wie etwa den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, der in vielen Kantonen vorgesehen ist, indessen dem Bundesstrafprozess fremd ist – vorsehen können. Es wäre nämlich nicht vertretbar, dass der im Rahmen eines Bundesstrafverfahrens verhaftete Beschuldigte gestützt auf Gründe inhaftiert bliebe, die in dem für ihn anwendbaren Strafverfahren nicht gesetzlich vorgesehen sind.

Das Gesetz sieht alsdann weiter vor, dass der verhaftete Beschuldigte ohne Verzug auf das Recht aufmerksam zu machen ist, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch nach Massgabe von Art. 52 BStP einzureichen (Art. 47 Abs. 5 BStP). Nach Massgabe des Gesetzestextes kann gegen die Abweisung desselben durch den Untersuchungsrichter oder den Bundesanwalt bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP). Das Bundesgericht hat unlängst entschieden, dass – um ein EMRK-konformes Verfahren zu garantieren – der ein Haftentlassungsgesuch abweisende Entscheid nicht von derjenigen Behörde

TPF 2006 274

gefällt werden darf, welche die Anklage vor Gericht vertritt. Dies liess das Bundesgericht zum Schluss gelangen, dass der Bundesanwalt, wenn er sich dem Haftentlassungsgesuch widersetzen will, die Sache dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zum Entscheid überweisen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005 E. 1.4). Damit hat das Bundesgericht zu erkennen gegeben, dass für die Behandlung von Haftentlassungsgesuchen einzig der eidgenössische Untersuchungsrichter zuständig ist. Eine Ausnahmeregelung, wie sie aufgrund der da gebotenen Dringlichkeit in Art. 47 Abs. 2 BStP vorgesehen ist, findet sich für den Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch nicht.

2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Beschwerdegegnerin das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers an ein kantonales Haftgericht weiter, das in Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht über das Gesuch befand. Damit hat die für diesen Verfahrensschritt funktionell unzuständige Behörde gestützt auf die falsche gesetzliche Grundlage über das Haftentlassungsgesuch entschieden.

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74. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 9. August 2006 (TK.2006.113)

Telefonüberwachung; Verwendung von Zufallsfunden. Art. 9 Abs. 1 und 2 BÜPF Alle in einer Überwachungsmassnahme (Anordnungsverfügung) als Beschuldigte individuell aufgeführten Personen sind – unabhängig von ihrer Identifikation – von einer Genehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 BÜPF ausgenommen, wenn Straftaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b BÜPF in Frage stehen. Für Personen, die in der Anordnungsverfügung nicht als Beschuldigte aufgeführt sind, ist hingegen vor Einleitung weiterer Ermittlungen, welche sich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF auf Erkenntnisse aus jener Überwachung stützen, um Zustimmung zur Verwendung von Zufallsfunden zu ersuchen.