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TPF 2006 229 • BStGer TPF 2006 229 KI-generiert

Deferral of Notification of Telephone Surveillance Due to Ongoing Foreign Investigations

Geschäftsnummer TPF 2006 229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a deferral of notification regarding telephone surveillance because while Swiss investigations were discontinued, foreign investigations were ongoing, and immediate notification could jeopardize the foreign probe. The court reasoned that the public interest in continuing the foreign criminal proceedings outweighed the individuals' interest in immediate notification, provided that the information obtained from the surveillance would not be used as evidence in Switzerland or shared with foreign authorities for evidentiary purposes, and that notification would occur by a specified date.

Legislator-Regeste

Amtlich

Telefonüberwachung; Mitteilungsaufschub.;;Surveillance téléphonique; report de la communication.;;Sorveglianza telefonica; differimento della comunicazione.;;Telefonüberwachung; Mitteilungsaufschub.

Schlagwörter

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Überwachungsmaterial Strafuntersuchung mangelhafte Zustellung Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Kartellanmeldung besonders schützenswerte Personendaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF
This provision allows for a delay in notification of surveillance measures when the public interest in criminal prosecution outweighs the interest of the affected parties in immediate information.
Art. 10 al. 3 let. a LSCPT
Art. 10 al. 3 let. a LSCPT Il est possible de différer la communication en cas de classement de la procédure suisse et de maintien de l'enquête étrangère si les informations provenant de la surveillance ne sont pas transmises à l'autorité étrangère.
Art. 10 cpv. 3 lett. a LSCPT
Art. 10 cpv. 3 lett. a LSCPT Il differimento della comunicazione in caso di sospensione dell’istruttoria svizzera ma di proseguimento di quella estera è possibile se le informazioni acquisite nell’ambito della sorveglianza non vengono trasmesse all’autorità estera.
Art. 19 Ziff. 2 BetmG
erhobene Verdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art.
Art. 260ter StGB
2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), trotz umfangreicher Ermittlungen nicht erhärtet, weshalb das Strafverfahren eingestellt werden soll.
Art. 10 Abs. 2 BÜPF
Telefonüberwachung; Mitteilungsaufschub. Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF Ein Aufschub der Mitteilung bei Einstellung der schweizerischen, aber Fortsetzung einer ausländischen Untersuchung ist möglich, wenn die Erkenntnisse aus der Überwachung nicht an die ausländische Behörde weitergegeben werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF

This provision allows for a delay in notification of surveillance measures when the public interest in criminal prosecution outweighs the interest of the affected parties in immediate information.

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Volltext

TPF 2006 229

TPF 2006 229

60. Auszug aus dem Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeteiligte vom 26. Januar 2006 (TK.2006.2)

Telefonüberwachung; Mitteilungsaufschub. Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF Ein Aufschub der Mitteilung bei Einstellung der schweizerischen, aber Fortsetzung einer ausländischen Untersuchung ist möglich, wenn die Erkenntnisse aus der Überwachung nicht an die ausländische Behörde weitergegeben werden.

Surveillance téléphonique; report de la communication. Art. 10 al. 3 let. a LSCPT Il est possible de différer la communication en cas de classement de la procédure suisse et de maintien de l'enquête étrangère si les informations provenant de la surveillance ne sont pas transmises à l'autorité étrangère.

Sorveglianza telefonica; differimento della comunicazione. Art. 10 cpv. 3 lett. a LSCPT Il differimento della comunicazione in caso di sospensione dell’istruttoria svizzera ma di proseguimento di quella estera è possibile se le informazioni acquisite nell’ambito della sorveglianza non vengono trasmesse all’autorità estera.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Gemäss den Ausführungen der Bundesanwaltschaft hat sich der gegen den unbekannten „A.“ sowie B. und C. erhobene Verdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), trotz umfangreicher Ermittlungen nicht erhärtet, weshalb das Strafverfahren eingestellt werden soll. Gegen die genannten Personen liefen aber weiterhin Ermittlungen in Grossbritannien, in deren Rahmen weitere Verhaftungen geplant waren.

Der Präsident der Beschwerdekammer stimmte einem Mitteilungsaufschub bis 31. Dezember 2006 zu.

TPF 2006 229

Aus den Erwägungen:

(…) Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den unbekannten „A.“, B. und C. durch die Bundesanwaltschaft hat zur Folge, dass die aus der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 233, N. 28). Dies trifft jedenfalls zu, solange die Erkenntnisse nicht im Rahmen von Abtretungsverfügungen an andere Behörden weitergegeben werden. Diesfalls muss auch die Mitteilungspflicht an die ausländische Behörde überbunden werden (HANSJAKOB, a.a.O.,

S. 227, N. 13). Die Bundesanwaltschaft sichert zu, diese Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken zu verwenden und sie auch nicht an ausländische Ermittlungsbehörden zu Beweiszwecken weiterzugeben. Damit ist eine erste Voraussetzung für einen Mitteilungsaufschub erfüllt. Der Aufschub der Mitteilung der Überwachungsmassnahmen an die berechtigten Personen ist zudem deswegen begründet, weil eine sofortige Mitteilung bei Einstellung des hiesigen Strafverfahrens die in Grossbritannien weiterhin andauernden Ermittlungen erheblich gefährden würde. Vorliegend überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse der Betroffenen an sofortiger Information (Art. 10 Abs. 3 lit. a BÜPF; HANSJAKOB, a.a.O., S. 233, 235). Der Aufschub ist überdies verhältnismässig, da die Mitteilung zeitlich befristet ist, nämlich bis 31. Dezember 2006. Damit steht gleichzeitig fest, dass unmittelbar nach Ablauf dieser Frist die Mitteilung der Bundesanwaltschaft an sämtliche von den vorgenannten Überwachungsmassnahmen Betroffenen gemäss Art. 10 Abs. 2 BÜPF zu erfolgen hat, da weder ein gänzlicher Mitteilungsverzicht beantragt noch Gründe für einen solchen namhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind. (…)