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TPF 2006 218 • BStGer TPF 2006 218 KI-generiert

*Bank Disclosure Appeal Dismissed for Lack of Standing*

Geschäftsnummer TPF 2006 218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against orders requiring a bank to disclose information and documents related to an investigation into suspected money laundering. The court reasoned that only the holder of documents has the right to object to their search or request sealing, and a mere request for disclosure to a bank does not constitute a coercive measure. Therefore, the accused and account holders lack standing to appeal such a request before the physical control of the documents has transferred to the investigative authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 3 BStP, Art. 69 al. 3 PPF, Art. 69 cpv. 3 PP, Art. 305bis StGB, Art. 219 Abs. 1 BStP, Art. 40 VStrR; *Bank Disclosure Appeal Dismissed for Lack of Standing*: The court reasoned that only the holder of documents has the right to object to their search or request sealing, and a mere request for disclosure to a bank does not constitute a coercive measure. Therefore, the accused and account holders lack standing to appeal such a request before the physical control of the documents has transferred to the investigative authorities.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Bankunterlagen Informationsinhaber Geldwäschereiuntersuchung Offenlegung von Daten Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 3 BStP
This provision grants the right to object to the search of documents to the holder thereof, which was relevant for determining the standing of the appellants.
Art. 69 al. 3 PPF
2 PPF Seul le détenteur d’objets ou de documents a qualité pour s’opposer à leur perquisition et exiger leur mise sous scellés (art. 69 al. 3 PPF).
Art. 69 cpv. 3 PP
2 PP Soltanto il detentore di oggetti o documenti può opporsi alla loro perquisizione ed esigerne il suggellamento (art. 69 cpv. 3 PP).
Art. 305bis StGB
und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB führt;
Art. 219 Abs. 1 BStP
This procedural article was used to declare the appeal inadmissible due to lack of standing.
Art. 40 VStrR
- Auskunftsund Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff.
Art. 19 BetmG
Zusammentreffen von verschiedenen Tatbestandsalternativen nach Art. 19 BetmG.
Art. 260ter StGB
Finden sich in der Anklageschrift und den darin bezeichneten Beweismitteln genügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu betrachten, ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zu bejahen (E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 3 BStP

This provision grants the right to object to the search of documents to the holder thereof, which was relevant for determining the standing of the appellants.

Art. 214 Abs. 2 BStP

Cited in conjunction with Art. 69 Abs. 3 BStP, this provision relates to the legal framework for appeals, specifically concerning the grounds for challenging actions by investigative authorities.

Art. 219 Abs. 1 BStP

This procedural article was used to declare the appeal inadmissible due to lack of standing.

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Volltext

TPF 2006 218

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft ersuchte den Präsidenten der Beschwerdekammer im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens um Verwendung von Zufallsfunden, welche sich aus einer Überwachung durch italienische Strafverfolgungsbehörden ergeben hatten.

Der Präsident der Beschwerdekammer stimmte der Verwendung der Zufallsfunde zu.

Aus den Erwägungen:

(…) Damit die Verwendung eines Zufallsfundes aus einer ausländischen Überwachungsmassnahme genehmigt werden kann, ist der Genehmigungsbehörde die Rechtmässigkeit der ausländischen Überwachung z.B. mittels Kopie der Genehmigungsverfügung nachzuweisen. Der überwachte Anschluss ist durch Angabe der Rufnummer sowie des Inhabers und des Benutzers zu identifizieren. (…)

TPF 2006 218

58. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und Mitbeteiligte gegen Bundesanwaltschaft vom 13. Januar 2006 (BB.2006.1)

Beschwerdelegitimation. Art. 69 Abs. 3, 214 Abs. 2 BStP Einzig der Inhaber von Gegenständen oder Unterlagen kann gegen deren Durchsuchung Einsprache erheben und deren Versiegelung verlangen (Art. 69 Abs. 3 BStP). Die Sicherstellung bzw. der Übergang der physischen Kontrolle über die Gegenstände an die Untersuchungsbehörde wird dadurch nicht gehindert. Der Beschuldigte oder der Kontoinhaber ist bei einer blossen Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwerdelegitimiert. Auskunftsund Editionsaufforderungen stellen keine Zwangsmassnahmen dar.

TPF 2006 218

Droit de plainte. Art. 69 al. 3, 214 al. 2 PPF Seul le détenteur d’objets ou de documents a qualité pour s’opposer à leur perquisition et exiger leur mise sous scellés (art. 69 al. 3 PPF). Cette mesure n’empêche pas la saisie conservatoire ou le transfert physique d’objets sous le contrôle de l’autorité d’instruction. Le prévenu ou le titulaire d’un compte n’est pas fondé à se plaindre d’une simple sommation faite à sa banque. La sommation de communiquer des pièces ou des renseignements ne constitue pas une mesure de contrainte.

Legittimazione a interporre reclamo. Art. 69 cpv. 3, 214 cpv. 2 PP Soltanto il detentore di oggetti o documenti può opporsi alla loro perquisizione ed esigerne il suggellamento (art. 69 cpv. 3 PP). L’opposizione non impedisce il sequestro o il passaggio del controllo fisico sugli oggetti all’autorità inquirente. In caso di una semplice ingiunzione di produzione rivolta alla banca, l’imputato o il titolare del conto non è legittimato a interporre reclamo. Le ingiunzioni d’informazione e di produzione non costituiscono provvedimenti coercitivi.

Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

Die Beschwerdekammer trat auf eine Beschwerde von A. und 59 Mitbeteiligten nicht ein.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (BA) (…) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB führt;

- die BA in diesem Zusammenhang von der Bank B. mit Schreiben vom

20. Dezember 2005 – welches von den Beschwerdeführern ohne Weiteres zu Recht als Editionsverfügung bezeichnet wird – diverse Unterlagen und Auskünfte verlangte;

TPF 2006 218

- die BA gleichentags eine Editionsverfügung mit der Aufforderung zur Herausgabe von verschiedenen Unterlagen und Auskünften an die Banken C. und D. richtete;

- A. als Beschuldigter und behaupteter wirtschaftlich Berechtigter an den betroffenen Konti sowie die Beschwerdeführer 2 – 60 als angebliche Kontoinhaber mit Beschwerde vom 9. Januar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die Editionsverfügungen gegenüber den Banken B., C. und D. vom

20. Dezember 2005 seien aufzuheben (…);

- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt haben;

- die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstellung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbehörde übergeht;

- lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (unveröffentlichter Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2005.125 vom 15. Dezember 2005);

- diesfalls von der BA ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;

- der Beschuldigte und der Kontoinhaber durch die blosse Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwert sind, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e);

- eine Beschwer des Kontoinhabers erst durch eine allfällige spätere Beschlagnahme der edierten Unterlagen durch die BA – die dem Betroffenen mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung mitsamt einer detaillierten Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist – eintritt (vgl. BGE 120 IV 260, 261 E. 1);

- es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorliegend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung

TPF 2006 221

vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme;

- der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann;

- den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde abgeht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1 BStP) (…);

- Auskunftsund Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 40 VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3).

TPF 2006 221

59. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. und B. vom 26. Januar 2006 (SK.2005.8)

Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bei Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Zusammentreffen von verschiedenen Tatbestandsalternativen nach Art. 19 BetmG. Art. 340 bis Abs. 1 StGB, Art. 19 BetmG Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts muss nachgewiesen sein. Finden sich in der Anklageschrift und den darin bezeichneten Beweismitteln genügend Anhaltspunkte, um die eingeklagten Betäubungsmitteldelikte als solche einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu betrachten, ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zu bejahen (E. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.7). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Die eingeklagten Auslandtaten müssen nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind nicht zu prüfen (E. 2.2.2).