Indefinite Communication Ban Violates Individual Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal investigation, a prosecutor requested financial information from a bank about a suspect and imposed a communication ban, prohibiting the bank from informing the suspect about the request. This ban, originally issued over a year prior, was extended indefinitely. The court found that an indefinite communication ban lasting over a year constituted a disproportionate interference with individual rights and was therefore unconstitutional.
Legislator-Regeste
Amtlich"Mitteilungsverbot an eine Bank; Verhältnismässigkeit.";;"Interdiction de communiquer faite à une banque; proportionnalité.";;"Divieto d'informazione per una banca; proporzionalità.";;"Mitteilungsverbot an eine Bank; Verhältnismässigkeit."
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishes criminal penalties for violations of official orders, which underpins the 'Strafandrohung' (threat of penalty) mentioned in the context of the communication ban.
Volltext
TPF 2005 157
TPF 2005 157
42. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen Bank X. gegen Bundesanwaltschaft vom 5. September 2005 (BB.2005.83)
Mitteilungsverbot an eine Bank; Verhältnismässigkeit. Art. 101 Abs. 2 BStP, Art. 292 StGB Ein seit mehr als einem Jahr bestehendes unbefristetes Mitteilungsverbot ist als verfassungswidriger Eingriff in die Individualrechte einzustufen.
Interdiction de communiquer faite à une banque; proportionnalité. Art. 101 al. 2 PPF, art. 292 CP Une interdiction de communiquer qui dure depuis plus d’un an doit être considérée comme une atteinte aux droits individuels contraire à la Constitution.
Divieto d’informazione per una banca; proporzionalità. Art. 101 cpv. 2 PP, art. 292 CP Un divieto d’informazione che dura da più di un anno costituisce una violazione dei diritti individuali contraria alla Costituzione.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Bankenrundschreiben und Editionsaufforderung vom 12. März 2004 gelangte die Bundesanwaltschaft (BA) an die Bank X und verlangte u.a. Auskunft über allfällig bestehende Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten A. und drei Gesellschaften. Der Bank wurde unter Strafandrohung untersagt, der beschuldigten Person und den Gesellschaften von ihrem Schreiben Mitteilung zu machen. Mit Editionsverfügung vom 12. Juli 2005 gelangte die BA erneut an die Bank X. und verlangte Auskunft über seit der ersten Verfügung saldierte bzw. neu eröffnete Geschäftsbeziehungen mit A. sowie über allfällige Kontakte mit ihm seit 1. Juli 2005 bis zur Erledigung der Aufforderung. Ausserdem erliess sie ein Mitteilungsverbot und untersagte unter Strafdrohung die Herausgabe von Unterlagen mit Ausnahme branchenüblicher Zusendungen an den Kunden.
TPF 2005 157
Die Beschwerdekammer schrieb die gegenstandslos gewordene Beschwerde ab und hatte im Rahmen der Kostenverlegung über den mutmasslichen Prozessausgang zu befinden.
Aus den Erwägungen:
2.2 [Auszugsweise Wiedergabe von BGE 131 I 425].
2.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend unter anderem eine Unverhältnismässigkeit des Mitteilungsverbots wegen seiner bisherigen Dauer und der fehlenden Befristung geltend. Das mit Verfügung vom 12. Juli 2005 verhängte Mitteilungsverbot bekräftigt im Prinzip das – unangefochten gebliebene – Mitteilungsverbot gemäss Verfügung vom 12. März 2004. In der Sache geht es hier wie dort darum, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin verbot, ihren – soweit aus den Akten ersichtlich gleichen – Bankkunden davon Mitteilung zu machen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens um Auskunft über bestehende, saldierte und neu eingegangene Geschäftsbeziehungen ersuchte. Namentlich ersuchte die Beschwerdegegnerin mit der teilweise angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2005 um Auskunft über allfällige seit der ersten Verfügung eingetretene Veränderungen in den Geschäftsbeziehungen und auferlegte der Bank diesbezüglich ein Mitteilungsverbot. Der Sache nach liegt damit ein seit mehr als einem Jahr bestehendes unbefristetes Mitteilungsverbot vor. Dieser Eingriff in die Individualrechte der Beschwerdegegnerin hätte im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung wohl als verfassungswidrig eingestuft werden müssen.