Detention of Homicide Convict Extended Due to Flight Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court decided to continue detaining the convicted individual in secure custody until February 14, 2025, to ensure the sentence is carried out. The court found that the individual, convicted of multiple counts of intentional homicide, deprivation of liberty, and torture as crimes against humanity, and sentenced to 20 years imprisonment and a 12-year banishment, poses a flight risk due to his foreign nationality and lack of ties to Switzerland. The court determined that continued detention is proportionate as it will not exceed the expected prison sentence and that no alternative measures are suitable to mitigate the flight risk.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 231 StPO, Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB, Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB, Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO; Detention of Homicide Convict Extended Due to Flight Risk: The court found that the individual, convicted of multiple counts of intentional homicide, deprivation of liberty, and torture as crimes against humanity, and sentenced to 20 years imprisonment and a 12-year banishment, poses a flight risk due to his foreign nationality and lack of ties to Switzerland. The court determined that continued detention is proportionate as it will not exceed the expected prison sentence and that no alternative measures are suitable to mitigate the flight risk.
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KI-generiertThis provision establishes that the court decides whether a convicted person is to be placed or kept in remand custody to secure the execution of the sentence or measure, and is cited in point 1 of the dispositive as the basis for keeping the convicted person in custody.
This provision states that remand custody requires urgent suspicion of a felony or misdemeanour, and is cited in point 5 of the reasoning as fulfilled by the initial conviction.
This provision requires a specific ground for detention (risk of flight, collusion, or reoffending), and is cited in point 6 of the reasoning as being met by the risk of flight.
This provision mandates that the court must always consider that remand custody must not exceed the expected custodial sentence and examine alternative measures, and is cited in point 7 of the reasoning regarding proportionality.
This provision states that it remains open for the convicted person to apply for pre-sentence detention, and is mentioned in point 10 of the reasoning.
These provisions outline the right to appeal against decisions of the criminal chamber to the complaints chamber and the timeframe for doing so, and are referenced in the legal remedies section.
This provision concerns the appeal to the complaints chamber of the Federal Criminal Court, and is referenced in the legal remedies section.
This provision specifies the grounds for appeal, including violations of law and incorrect factual findings, and is referenced in the legal remedies section.
This provision dictates how deadlines for submissions are to be met, and is referenced in the section on compliance with deadlines.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: SN.20 24. 9-2 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2023.23)
Beschluss vom 14. November 2024 Strafkammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Vorsitz Martin Stupf und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,
und
als Privatklägerschaft:
1. B., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
2. C., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
3. D., vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Renold,
4. E., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
5. F., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
6. G., vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
7. H., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
8. I., vertreten durch Rechtsanwältin Fanny de Weck,
9. Erbengemeinschaft J., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Motz,
10. K., vertreten durch Rechtsanwältin Nina Burri, gegen
Ousman SONKO, gambischer Staatsangehöriger, derzeit in Sicherheitshaft, Regionalgefängnis U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Currat
Gegenstand Sicherheitshaft (Art. 231 StPO)
SN.2024.9-2
Die Strafkammer erwägt:
1. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SK.2023.23) verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Ousman Sonko (nachfolgend «Verurteilter») wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. a StGB) von L., M. und N., mehrfacher Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. d StGB) zum Nachteil von B., C., D., E. und F. und mehrfacher Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB) zum Nachteil von B., C., D., E., F., N., J., O., H., I. und P. und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2667 Tagen. Zudem sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren aus.
2. Mit Beschluss vom 15. Mai 2024 (Geschäftsnummer SN.2024.9) verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft des Verurteilten bis am 15. August 2024 zur Sicherung des Strafvollzugs. Am 14. August 2024 verlängerte die Strafkammer die Sicherheitshaft des Verurteilten abermals bis am 14. November 2024 zur Sicherung des Strafvollzugs. Gegen die Beschlüsse wurde jeweils kein Rechtsmittel erhoben.
3. Da sich abzeichnete, dass die Redaktion des schriftlich begründeten Urteils nicht bis zum 14. November 2024 abgeschlossen sein würde, lud der Vorsitzende die Verteidigung des Verurteilten und die Bundesanwaltschaft am 6. November 2024 schriftlich ein, zu der von der Strafkammer beabsichtigten Verlängerung der Sicherheitshaft des Verurteilten bis zum 11. November 2024, Stellung zu nehmen. Sowohl die Verteidigung als auch die Bundesanwaltschaft nahmen innert Frist Stellung. Die Verteidigung teilte mit Eingabe vom 11. November 2024 mit, dass Ousman Sonko «sich in dieser Angelegenheit der Gerechtigkeit des Bundesstrafgerichts anvertraut». Demgegenüber teilte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu unterstützen, unter Verweis auf die Beschlüsse der Strafkammer vom 15. Mai und 14. August 2024 sowie auf ihre eigene Stellungnahme vom 9. August 2024.
4. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Strafoder Massnahmenvollzuges in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
5. Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO).
Diese Voraussetzung ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen der erwähnten Straftaten, welche allesamt Verbrechen sind, erfüllt. Die Fortdauer der Sicherheitshaft erfolgt zur Sicherung des Strafvollzugs.
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6. Weiter wird ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr) verlangt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO).
Der Verurteilte ist gambischer Staatsbürger und hat vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Gambia gelebt. Gemäss eigenen Angaben hat er Familienangehörige in Gambia und in den USA. Er hat weder familiäre noch andere Bezugspersonen in der Schweiz. Eine besondere Bindung zur Schweiz, die ihn von einer Flucht ins Ausland abhalten könnte, besteht nicht. Angesichts der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe ist es sehr wahrscheinlich, dass der Verurteilte flüchten würde, zumal er letztmals an der Hauptverhandlung selber erklärte, er möchte nach der Haftentlassung wieder in Gambia leben. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit zu bejahen.
7. Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft jeweils das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) ist von Amtes wegen zu prüfen.
Angesichts der von der Strafkammer verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren und der bisher erstandenen Haftdauer von rund sieben Jahren und zehn Monaten besteht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Geeignete Ersatzmassnahmen, um die Fluchtgefahr zu bannen, fallen nicht in Betracht. Die Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt.
8. Nach dem Gesagten ist der Verurteilte zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
9. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel jeweils für längstens drei Monate; in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt (Art. 227 Abs. 7 StPO). Diese Befristung gilt auch für die Sicherheitshaft (vgl. Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Aufgrund des Aktenumfangs, der zu verarbeitenden Informationen aus der mehrwöchigen Hauptverhandlung, der Anzahl Parteien und Vorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erweist sich eine weitere dreimonatige Verlängerung der Sicherheitshaft als verhältnismässig für
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die Urteilsredaktion. Der Verurteilte ist demzufolge bis am 14. Februar 2025 in Sicherheitshaft zu behalten.
10. Dem Verurteilten steht es nach wie vor frei, um vorzeitigen Strafvollzug zu ersuchen (Art. 236 StPO).
11. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
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Die Strafkammer beschliesst:
1. Ousman Sonko wird zur Sicherung des Strafvollzugs bis am 14. Februar 2025 in Sicherheitshaft behalten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwalt Philippe Currat (Verteidiger von Ousman Sonko)
Mitteilung zur Kenntnis an: − Privatklägerschaft − Regionalgefängnis U. (nur Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 14. November 2024
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