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SN.2024.3 • BStGer SN.2024.3 KI-generiert

Financial Institution Denied Access to Criminal Case Files for Civil Litigation

Geschäftsnummer SN.2024.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A financial institution sought access to the files of an ongoing criminal proceeding, arguing it was necessary to assess its legal position in a related civil case where it was being sued for damages. The court denied the request, ruling that the institution's interest was not sufficiently compelling or indispensable to justify access under the relevant statute. The court reasoned that the civil case's outcome would depend on the final judgment and actual payments made in the criminal case, not on the specific claims or arguments made within the criminal proceedings themselves, thus the institution did not have a protected interest requiring file access at this stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO);;Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO);;Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO);;Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO)

Schlagwörter

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Finanzunternehmen Akteneinsicht Strafakten Zivilurteil konnexe Verfahren Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 StPO

This provision was used to assess whether the applicant, as a third party, had a legitimate interest in accessing the case files.

Art. 5

This provision was cited as the basis for levying a fee for the decision.

Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

This provision was cited as the basis for imposing costs on the unsuccessful applicant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2024. 3 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2022.31)

Verfügung vom 11. März 2024 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien BANK C., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst

F. Schmid und Rechtsanwältin Brigitte Knecht, Gesuchstellerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,

2. Holding B., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss,

3. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, Gesuchsgegner

Gegenstand Akteneinsicht

Sachverhalt:

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Strafverfahren gegen A.

hängig. Die Holding B. ist an diesem Verfahren als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt gegen A. beteiligt. Das Urteilsdispositiv wurde am 29. März 2023 mündlich eröffnet, die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Gegen das Urteil haben die Bundesanwaltschaft und die Holding B. Berufung angemeldet.

B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 15. Januar 2024 ersuchte die Bank C.

(nachfolgend: Gesuchstellerin) die Strafkammer um umfassende Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Die Strafkammer lud daraufhin die Verfahrensparteien zur Stellungnahme zum Gesuch ein. Mit Eingabe seines Verteidigers vom

29. Januar 2024 beantragte A. vollständige Abweisung des Gesuchs. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 30. Januar 2024, es sei das Gesuch vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. Die Holding B. liess sich nicht vernehmen. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 15. Februar 2024 an ihrem Akteneinsichtsgesuch vollumfänglich fest.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Die Gesuchstellerin ist am Strafverfahren nicht beteiligt. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nach der Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen. Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 f.).

2. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch im Wesentlichen wie folgt: Sie werde im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskomplex von der Holding B. in einem hängigen Zivilverfahren auf Schadenersatz verklagt.

Die Forderung der Holding B. gegen sie belaufe sich auf EUR 100 Mio. abzüglich der widererlangten Vermögenswerte. Vor diesem Hintergrund sei für die Gesuchstellerin für die Beurteilung ihrer Rechtsposition im erwähnten Zivilverfahren

SK.2022.31

Kenntnis der Höhe des von der Holding B. gegen den Beschuldigten geltend gemachten Schadenersatzanspruchs und der diesbezüglichen Begründung notwendig. Verfüge die Holding B. über eine Forderung gegen den Beschuldigten aufgrund des im Strafverfahren zur Beurteilung stehenden Sachverhaltes, so sei diese in dem gegen die Gesuchstellerin geführten Zivilverfahren zu berücksichtigen. Ein schützenswertes Interesse der Gesuchstellerin an der Akteneinsicht i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO sei damit ausgewiesen.

3. Für die Wahrnehmung der Interessen der Gesuchstellerin im thematisierten Zivilverfahren ist nicht erheblich, in welchem Betrag die Holding B. einen Schadenersatzanspruch gegen den Beschuldigten im hiesigen Strafverfahren geltend macht und wie sie diesen Anspruch begründet. Im Hinblick auf die Bemessung eines von der Gesuchstellerin an die Holding B. allenfalls zu leistenden Schadenersatzes kann einzig relevant sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Zivilforderung der Holding B. gegen den Beschuldigten im Adhäsionsverfahren rechtskräftig gutgeheissen wird und wieviel hiervon der Beschuldigte an die Holding B. tatsächlich bezahlt. Beim derzeitigen Verfahrensstand ist die Gesuchstellerin folglich nicht zwingend auf die Einsicht der Akten dieses Verfahrens angewiesen und hat somit kein schützenswertes Interesse i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO daran. Das Gesuch ist abzuweisen.

4. Für diesen Entscheid ist eine Gebühr von Fr. 500.– zu erheben (Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Gesuchstellerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.

SK.2022.31

Der Einzelrichterin verfügt:

1. Das Gesuch der Bank C. um Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Bank C. auferlegt.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 11. März 2024

SK.2022.31