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SN.2024.20 • BStGer SN.2024.20 KI-generiert

Attempted Counterfeiter Granted Temporary Release Despite International Relocation Plans

Geschäftsnummer SN.2024.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual convicted of attempted counterfeiting and sentenced to 48 months imprisonment, who had previously been transferred to an open correctional facility, requested a temporary release from custody. Despite the individual's stated intention to move abroad after release, the court granted the request, reasoning that there were no procedural grounds to deny the release, particularly given the individual's exemplary conduct during the proceedings and pre-sentencing detention. The court further delegated the authority to grant visits, exits, and leaves to the correctional authority to ensure efficient processing and facilitate reintegration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Hafturlaub im vorzeitigen Strafvollzug Abtretung der Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubskompetenz (Art. 236 StPO);;Gesuch um Hafturlaub im vorzeitigen Strafvollzug Abtretung der Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubskompetenz (Art. 236 StPO);;Gesuch um Hafturlaub im vorzeitigen Strafvollzug Abtretung der Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubskompetenz (Art. 236 StPO);;Gesuch um Hafturlaub im vorzeitigen Strafvollzug Abtretung der Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubskompetenz (Art. 236 StPO)

Schlagwörter

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Haftentlassung Strafzumessung Geldfälschung versuchter Diebstahl Durchlieferung vorübergehende Einfuhr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 236 Abs. 4 StPO

Cited to establish that the accused is subject to the execution regime of the institution upon entering it, and that the execution authority is responsible for defining the concrete execution modalities.

Art. 235 Abs. 2 StPO

Cited to support the delegation of competence for authorizing contacts, particularly visits and leaves, to the execution authority.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as a basis for the right to appeal against the decision to the Appeals Chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as a basis for the right to appeal against the decision to the Appeals Chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited to explain the timely submission of appeals.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2024.20 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2024.21)

Verfügung vom 18. September 2024 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Gesuchsteller A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ramona Völlmin

Gegenstand Gesuch um Hafturlaub im vorzeitigen Strafvollzug Abtretung der Besuchs-, Ausgangsund Urlaubskompetenz

In Erwägung, dass

− A. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom 2. Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden ist; − die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausstehend ist, weshalb das Verfahren derzeit noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig ist; − Rechtsanwältin Völlmin namens und im Auftrag von A. die Anmeldung der Berufung mit Schreiben vom 12. August 2024 zurückzog (TPF 13.940.005);

− A. sich seit dem 23. Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet; − A. mit Verfügung vom 25. Juni 2024 die Versetzung in den offenen Vollzug im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs von der Verfahrensleitung genehmigt wurde (Verfügung SN.2024.16 vom 25. Juni 2024; TPF 13.912.1.001 ff.); − sich A. seit dem 6. August 2024 in der offenen Justizvollzugsanstalt B., Kanton Graubünden, befindet (TPF 13.231.7.017);

− A. mit Gesuch vom 30. August 2024 um Gewährung von Hafturlaub (Beziehungsurlaub) vom 8. Oktober 2024, 08:30 Uhr bis 9. Oktober 2024, 19:30 Uhr, unter Darlegung des Urlaubsprogramms ersuchte;

− die Verfahrensleitung zwar zu bedenken gibt, dass A. nach eigenen Aussagen plant sich nach Entlassung aus der Haft zu seiner Freundin auf den Philippinen und somit ins Ausland abzusetzen, er derzeit aber nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere seines bisherigen vorbildlichen Verhaltens im Strafverfahren und insbesondere im vorzeitigen Vollzug, nicht von Fluchtgefahr auszugehen ist, womit aus Sicht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts resp. der Verfahrensleitung keine strafprozessualen Gründe gegen die Bewilligung von Vollzugslockerungen im beantragten Sinne sprechen; − die Zuständigkeit für allfällige Vollzugslockerungen, wie insbesondere Hafturlaub, im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs bei der Verfahrensleitung liegt, da diese am besten in der Lage ist zu beurteilen, inwieweit der Haftzweck durch die Gewährung des vorzeitigen Vollzugs, sei es in einer offenen oder einer geschlossenen Anstalt resp. von Vollzugslockerungen, gefährdet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5); − dasselbe auch für die Bewilligung von Kontakten zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen i.S.v. Art. 235 Abs. 2 StPO gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5); − die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25. Juni 2024 festhielt, dass die beschuldigte Person mit Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime besagter Anstalt

SN.2024.20

untersteht (Art. 236 Abs. 4 StPO) und es entsprechend der Vollzugsbehörde obliegt, die konkreten Vollzugsmodalitäten festzulegen; − in Präzisierung der vorangehenden Erwägung ausdrücklich auch die Besuchssowie Ausgangsund Urlaubskompetenz an die zuständige Vollzugsbehörde delegiert wird, um einerseits dem Beschleunigungsgebot angemessen Rechnung zu tragen und eine Gabelung des Rechtswegs zu vermeiden, sowie andererseits allfällige nicht einzelfallgerechte Abweichungen vom üblichen Ausgangsund Urlaubsregime mangels Zuständigkeit bei der konkreten Vollzugsbehörde zu vermeiden und die soziale Wiedereingliederung von A. nicht zu behindern;

− für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

wird verfügt:

1. Die Ausgangsund Urlaubskompetenz wird an das Justizvollzugsamt des Kantons Zürich delegiert.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

SN.2024.20

Zustellung an (Gerichtsurkunde): − A. (Beschuldigter) − Rechtsanwältin Ramona Völlmin (Verteidigerin des Beschuldigten) − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

Kopie an (Einschreiben) − Amt für Strafund Massnahmenvollzug des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 18. September 2024

SN.2024.20