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SN.2024.16 • BStGer SN.2024.16 KI-generiert

Inmate's Transfer to Open Facility Granted Despite Counterfeiting Conviction

Geschäftsnummer SN.2024.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An inmate convicted of attempted counterfeiting and currently serving a sentence in a closed facility, who has appealed his conviction, requested a transfer to an open correctional facility. The court granted the request, noting the inmate's exemplary behavior during his detention and in legal proceedings. Despite the inmate's stated intention to move abroad after release, the court found no indication of flight risk. The court also acknowledged the inmate's prior positive behavior but did not rule on specific work assignments, stating that is the responsibility of the correctional facility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt (Art. 236 StPO);;Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt (Art. 236 StPO);;Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt (Art. 236 StPO);;Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt (Art. 236 StPO)

Schlagwörter

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Obhutsübertragung Haftstrafe Gefangener Arbeitsexternat versuchter Diebstahl Geldfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 236 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the procedural authority to rule on the request for transfer to open custody.

Art. 236 Abs. 4 StPO

Cited to state that the convicted person is subject to the regime of the institution upon entering it, and that the specifics of custody arrangements are for the executing authority.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) as the provision allowing appeal against decisions of the Federal Criminal Court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) regarding the timeframe for lodging an appeal.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (instructions on appeals) concerning the timely submission of appeals.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2024.16 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2024.21)

Verfügung vom 25. Juli 2024 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Gesuchsteller A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ramona Völlmin

Gegenstand Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt

In Erwägung, dass

− A. (nachfolgend: Beschuldigter) sich seit dem 23. Dezember 2022 im vorzeitigen Strafvollzug im geschlossenen Regime befindet, aktuell im Gefängnis U. (BA 06-01-004); − der Beschuldigte mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.21 vom

2. Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden ist; − der Beschuldigte mit Schreiben seiner Verteidigung vom 3. Juli 2024 Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts i.S. SK.2024.21 angemeldet hat;

− die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausstehend ist, weshalb das Verfahren derzeit noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängig ist; − der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. Juli 2024 (Posteingang: 15. Juli 2024) den Vorsitzenden sinngemäss um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, mit der Möglichkeit dort in der Druckerei arbeiten zu können, gebeten hat; − für die Beurteilung des Gesuchs um Versetzung in den offenen Vollzug im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 236 Abs. 1 StPO;

Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.6); − die Zulässigkeit des offenen Vollzugs eng mit der Beurteilung der besonderen Haftgründe zusammenhängt, da der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsund Ausführungsgefahr im offenen Vollzug nicht gleich wirksam begegnet werden kann wie im geschlossenen Vollzug bzw. in der Untersuchungsund Sicherheitshaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.5); − dem Beschuldigten gemäss Führungsbericht des Gefängnisses U. vom 5. Juni 2024 ein durchweg vorbildliches, adäquates, respektvolles und die Vollzugsregeln einhaltendes Verhalten sowie ein sowohl gegenüber der Betreuung als auch den Mitinsassen freundliches und wertschätzendes Auftreten attestiert wird; − der Beschuldigte nach eigenen Aussagen zwar plant, sich nach Entlassung aus der Haft zu seiner Freundin und deren Kindern auf den Philippinen und somit ins Ausland abzusetzen, wobei er derzeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, was im Rahmen des Verfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überprüft werden konnte und sich bestätigt hatte; − der Beschuldigte u.a. infolge seines Alters (geb. […]) und damit zusammenhängender (körperlicher) Beschwerden auf diverse Medikamente angewiesen ist;

− er sich von Beginn des Strafverfahrens an kooperativ und umfassend geständig zeigte; − unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten im Strafverfahren, nicht von Fluchtgefahr auszugehen ist

SN.2024.16

und aus Sicht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts resp. der Verfahrensleitung keine strafprozessualen Gründe gegen eine Versetzung des Beschuldigten in eine offene Vollzugsanstalt sprechen (vgl. § 20 Abs. 2 Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich [LS 331.1]); − das Gesuch des Beschuldigten um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt folglich gutzuheissen ist;

− die beschuldigte Person mit Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime besagter Anstalt untersteht (Art. 236 Abs. 4 StPO) und es entsprechend der Vollzugsbehörde obliegt, die konkreten Vollzugsmodalitäten, insbesondere die möglichen Arbeitszuweisungen, je nach deren Fähigkeiten und den bestehenden konkreten Möglichkeiten der beschuldigten Person, festzulegen; − es nicht der Verfahrensleitung obliegt, festzustellen und zu beurteilen, ob konkret die Möglichkeit besteht, die beschuldigte Person im Strafvollzug im Bereich der Druckerei einzusetzen; − die Verfahrensleitung jedoch zumindest zu bedenken gibt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten auf versuchte Geldfälschung lautet und dieser mit Urteil vom

2. Juli 2024 wegen versuchter Geldfälschung in Mittäterschaft verurteilt wurde (nicht rechtskräftig), weil er versucht hatte, qualitativ überdurchschnittliche Falschgeldnoten zu drucken bzw. herzustellen; − für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

wird verfügt:

1. Das Gesuch von A. um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

SN.2024.16

Zustellung an (Gerichtsurkunde): − A. (Beschuldigter) − Rechtsanwältin Ramona Völlmin (Verteidigerin des Beschuldigten) − Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

Kopie an (Einschreiben) − Amt für Strafund Massnahmenvollzug des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 25. Juli 2024

SN.2024.16