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SN.2022.9 • BStGer SN.2022.9 KI-generiert

Defendant's Right to Appointed Counsel Upheld

Geschäftsnummer SN.2022.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal proceeding is underway for charges including violence and threats against authorities, simple assault, and insult. Because the prosecutor will appear in person, the defendant is entitled to legal counsel. After the defendant was instructed to appoint a defense attorney and failed to do so, he requested that a specific lawyer be appointed as his official defender. The court, considering the defendant's preference and the mandatory nature of defense in this case, appointed the requested lawyer as the official defender.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO);;Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO);;Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO);;Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO)

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung notwendige Verteidigung Drohung Verteidigungsrechte erworbener Anspruch Urkundsbeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 lit. d StPO

Establishes the condition for mandatory defense when the public prosecutor appears in person.

Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO

Allows for the appointment of an official defense counsel when the accused fails to appoint a chosen defense counsel.

Art. 130 Abs. 2 StPO

States that the court should consider the accused's wishes when appointing an official defense counsel.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: SN.2022.9 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2022.6 )

Verfügung vom 30. Juni 2022 Strafkammer

Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Partei A.

Gesuchsteller

Gegenstand Bestellung einer amtlichen Verteidigung

Die Einzelrichterin erwägt, dass

‒ bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts unter der Geschäftsnummer SK.2022.6 gegen den Beschuldigten A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art.

177 Abs. 1 StGB) hängig ist;

‒ die beschuldigte Person verteidigt sein muss, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO);

‒ die Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftreten wird;

‒ somit ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d StPO vorliegt;

‒ der Beschuldigte im Hauptverfahren SK.2022.6 von der Einzelrichterin mit Schreiben vom 24. Mai 2022 aufgefordert wurde, bis zum 7. Juni 2022 bzw. (nach Fristerstreckung) bis zum 17. Juni 2022 eine Wahlverteidigung zu bestellen, ansonsten das Gericht von Amtes wegen eine amtliche Verteidigerin/einen amtlichen Verteidiger ernennen würde;

‒ der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 15. Juni 2022 zwar nicht explizit einen Wahlverteidiger bestimmte, jedoch darum ersuchte, Rechtsanwältin Laura Jetzer als notwendige amtliche Verteidigerin zu bestellen;

‒ die Verfahrensleitung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;

‒ die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person berücksichtigt (Art. 130 Abs. 2 StPO);

‒ Rechtsanwältin Laura Jetzer sich nach telefonischer Rücksprache vom 22. Juni 2022 zur Übernahme des Mandates bereit erklärte.

SN.2022.9

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Rechtsanwältin Laura Jetzer wird dem Beschuldigten A. im Verfahren SK.2022.6 mit Wirkung ab sofort als amtliche Verteidigerin beigeordnet.

2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):  Rechtsanwältin Laura Jetzer  A.

Kopie an (A-Post):  Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 30. Juni 2022

SN.2022.9